54
spätestens 2 Wochen vor der ersten Ankündigung
des Ausverkaufs bei der Handelskammer (Grts-Polizeibehörde)
eingereicht werden. In dem
Warenverzeichnis müssen die schon bestellten oder
noch abzunehmenden waren, soweit sie mit ausverkauft
werden sollen, besonders aufgeführt und
bei ihnen Datum der Bestellung und Zeit der
Abnahme angegeben werden. Die Handelskammer
hat bei Anmeldung von Ausverkäufen an Orten
außerhalb ihres Sitzes das Warenverzeichnis oder
seine Abschrift der Ortspolizeibehörde zuzusenden.
Handelskammer oder Grtspolizeibehörde haben
jedermann mindestens bis zur Beendigung des
Ausverkaufs Einsicht in das Verzeichnis zu gestatten.
Die eingegangene Anzeige und das Verzeichnis
sind bei der Anmeldestelle 3 Jahre lang
aufzubewahren. Line Verkürzung der angeführten
Fristen kann durch die Anmeldestellen zugelassen
werden, wenn eine Ware dem Verderb ausgesetzt
oder Gefahr im Verzüge ist.
2. Die im ordentlichen Geschäftsverkehr üblichen
und mit der Ankündigung als solche bezeichneten
Saison- und Inventurausverkäufe dürfen im Jahre
zweimal stattfinden und zwar in der Zeit vom 2.
bis 31. Januar und 1. bis 31. Juli. Ls sind
jedoch nur entweder 2 Saisonverkäufe oder je ein
Saison- und Inventurausverkauf gestattet.
3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
und unrichtige Angaben bei Befolgung der Bestimmungen
unter Ziffer 1 werden nach Maßgabe
des Paragraphen 10, Absatz 2 und 3 des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb bestraft.
Diese Anordnung ist mit dem 6. Dezember 1913
in Kraft getreten.
Unlauterer Wettbewerb.
Zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in
Düsseldorf ist im Jahre 1913 unter der Mitwirkung
der Kammer ein verein gegen Unwesen im Handel
und Gewerbe als eingetragener verein gegründet
worden, der mit dem 24. September seine Tätigkeit
in einem eigenen Bureau aufnahm. Diesem
verein gehören die Handelskammer Düsseldorf,
die Handwerkskammer für den Regierungsbezirk
Düsseldorf, die Mittelstandsvereinigung, eine Reihe
kaufmännischer und gewerblicher Interessenverbände
und eine Anzahl Linzelpersonen an. Der verein
bezweckt nach der Satzung die Bekämpfung des
unlauteren^wettbewerbes und anderer Mißstände
und schädigender Auswüchse im geschäftlichen Verkehr,
vornehmlich im Stadt- und Landkreis Düsseldorf.
Lr wird die Arbeiten, die zur Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbes bisher von der
Mittelstandsvereinigung und zahlreichen anderen
Interessenverbänden des Kleinhandels geleistet
worden sind, zusammenfassen, eine größere Linheitlichkeit
in der Ueberwachung herbeiführen,
weiter eine schärfere Sichtung des Materials vornehmen
können als bisher geschehen konnte. Die
Handwerker können sich, und dazu fordern wir besonders
auf, durch Vermittlung der Handwerkskammer
an die Geschäftsstelle des Vereins wenden,
und es werden dann die Beschwerden über unlauteren
Wettbewerb von diesem verein erledigt,
wenn sich auch die Tätigkeit des Vereins in der
Hauptsache auf den Stadt- und Landkreis Düsseldorf
erstrecken soll, so läßt die Satzung des Vereins
doch auch die Möglichkeit offen, daß sich
Angehörige der Handwerkskammer, die außerhalb
dieses Bezirkes ihr Gewerbe ausüben, ebenfalls
durch Vermittlung der Handwerkskammer an den
verein wenden können. Im übrigen empfiehlt die
Kammer die Errichtung solcher Schutzverbände
auch in den andern Städten.
Sefangnisarbett.
Die vielbeklagte Schädigung des Handwerks durch
die Gefängnisarbeit hat der Kammer wiederholt
Gelegenheit zum Eingreifen gegeben. Sie hat vor
allem beim Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag
eine Behandlung der Angelegenheit
auf der Vollversammlung angeregt, die auch 1909
in Königsberg stattgefunden hat. Hier ist ein umfängliches
Tatsachenmaterial vorgelegt worden,
das die in Betracht kommenden Behörden überzeugen
muß. Diese scheinen jetzt den wünschen
des Handwerks ernstlich entgegenkommen zu wollen.
Denn zur Herbeiführung eines wirksamen Schutzes
des Handwerks gegen den Wettbewerb der Zuchthaus-
und Gefängnisarbeit haben im Ministerium
Beratungen stattgefunden, die zu folgendem Ergebnisse
geführt haben.
Die Beschäftigung der Gefangenen mit Landeskulturabeiten
ist nach Möglichkeit und soweit dies
mit einem ordnungsmäßigen und wirksamen Strafvollzug
zu vereinbaren ist, auszudehnen.