Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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spätestens  2  Wochen  vor  der  ersten  Ankündigung
des  Ausverkaufs  bei  der  Handelskammer  (Grts-Polizeibehörde)
  eingereicht  werden.  In  dem
Warenverzeichnis  müssen  die  schon  bestellten  oder
noch  abzunehmenden  waren,  soweit  sie  mit  ausverkauft ­
  werden  sollen,  besonders  aufgeführt  und
bei  ihnen  Datum  der  Bestellung  und  Zeit  der
Abnahme  angegeben  werden.  Die  Handelskammer
hat  bei  Anmeldung  von  Ausverkäufen  an  Orten
außerhalb  ihres  Sitzes  das  Warenverzeichnis  oder
seine  Abschrift  der  Ortspolizeibehörde  zuzusenden.
Handelskammer  oder  Grtspolizeibehörde  haben
jedermann  mindestens  bis  zur  Beendigung  des
Ausverkaufs  Einsicht  in  das  Verzeichnis  zu  gestatten. ­
  Die  eingegangene  Anzeige  und  das  Verzeichnis ­
  sind  bei  der  Anmeldestelle  3  Jahre  lang
aufzubewahren.  Line  Verkürzung  der  angeführten
Fristen  kann  durch  die  Anmeldestellen  zugelassen
werden,  wenn  eine  Ware  dem  Verderb  ausgesetzt
oder  Gefahr  im  Verzüge  ist.
2.  Die  im  ordentlichen  Geschäftsverkehr  üblichen
und  mit  der  Ankündigung  als  solche  bezeichneten
Saison-  und  Inventurausverkäufe  dürfen  im  Jahre
zweimal  stattfinden  und  zwar  in  der  Zeit  vom  2.
bis  31.  Januar  und  1.  bis  31.  Juli.  Ls  sind
jedoch  nur  entweder  2  Saisonverkäufe  oder  je  ein
Saison-  und  Inventurausverkauf  gestattet.
3.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung
und  unrichtige  Angaben  bei  Befolgung  der  Bestimmungen ­
  unter  Ziffer  1  werden  nach  Maßgabe
des  Paragraphen  10,  Absatz  2  und  3  des  Gesetzes
gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  bestraft.
Diese  Anordnung  ist  mit  dem  6.  Dezember  1913
in  Kraft  getreten.
Unlauterer  Wettbewerb.
Zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs  in
Düsseldorf  ist  im  Jahre  1913  unter  der  Mitwirkung
der  Kammer  ein  verein  gegen  Unwesen  im  Handel
und  Gewerbe  als  eingetragener  verein  gegründet
worden,  der  mit  dem  24.  September  seine  Tätigkeit ­
  in  einem  eigenen  Bureau  aufnahm.  Diesem
verein  gehören  die  Handelskammer  Düsseldorf,
die  Handwerkskammer  für  den  Regierungsbezirk
Düsseldorf,  die  Mittelstandsvereinigung,  eine  Reihe
kaufmännischer  und  gewerblicher  Interessenverbände
und  eine  Anzahl  Linzelpersonen  an.  Der  verein
bezweckt  nach  der  Satzung  die  Bekämpfung  des

unlauteren^wettbewerbes  und  anderer  Mißstände
und  schädigender  Auswüchse  im  geschäftlichen  Verkehr, ­
  vornehmlich  im  Stadt-  und  Landkreis  Düsseldorf. ­
  Lr  wird  die  Arbeiten,  die  zur  Bekämpfung
des  unlauteren  Wettbewerbes  bisher  von  der
Mittelstandsvereinigung  und  zahlreichen  anderen
Interessenverbänden  des  Kleinhandels  geleistet
worden  sind,  zusammenfassen,  eine  größere  Linheitlichkeit
  in  der  Ueberwachung  herbeiführen,
weiter  eine  schärfere  Sichtung  des  Materials  vornehmen ­
  können  als  bisher  geschehen  konnte.  Die
Handwerker  können  sich,  und  dazu  fordern  wir  besonders ­
  auf,  durch  Vermittlung  der  Handwerkskammer ­
  an  die  Geschäftsstelle  des  Vereins  wenden,
und  es  werden  dann  die  Beschwerden  über  unlauteren ­
  Wettbewerb  von  diesem  verein  erledigt,
wenn  sich  auch  die  Tätigkeit  des  Vereins  in  der
Hauptsache  auf  den  Stadt-  und  Landkreis  Düsseldorf ­
  erstrecken  soll,  so  läßt  die  Satzung  des  Vereins ­
  doch  auch  die  Möglichkeit  offen,  daß  sich
Angehörige  der  Handwerkskammer,  die  außerhalb
dieses  Bezirkes  ihr  Gewerbe  ausüben,  ebenfalls
durch  Vermittlung  der  Handwerkskammer  an  den
verein  wenden  können.  Im  übrigen  empfiehlt  die
Kammer  die  Errichtung  solcher  Schutzverbände
auch  in  den  andern  Städten.
Sefangnisarbett.
Die  vielbeklagte  Schädigung  des  Handwerks  durch
die  Gefängnisarbeit  hat  der  Kammer  wiederholt
Gelegenheit  zum  Eingreifen  gegeben.  Sie  hat  vor
allem  beim  Deutschen  Handwerks-  und  Gewerbekammertag ­
  eine  Behandlung  der  Angelegenheit
auf  der  Vollversammlung  angeregt,  die  auch  1909
in  Königsberg  stattgefunden  hat.  Hier  ist  ein  umfängliches ­
  Tatsachenmaterial  vorgelegt  worden,
das  die  in  Betracht  kommenden  Behörden  überzeugen ­
  muß.  Diese  scheinen  jetzt  den  wünschen
des  Handwerks  ernstlich  entgegenkommen  zu  wollen.
Denn  zur  Herbeiführung  eines  wirksamen  Schutzes
des  Handwerks  gegen  den  Wettbewerb  der  Zuchthaus- ­
  und  Gefängnisarbeit  haben  im  Ministerium
Beratungen  stattgefunden,  die  zu  folgendem  Ergebnisse ­
  geführt  haben.
Die  Beschäftigung  der  Gefangenen  mit  Landeskulturabeiten
  ist  nach  Möglichkeit  und  soweit  dies
mit  einem  ordnungsmäßigen  und  wirksamen  Strafvollzug ­
  zu  vereinbaren  ist,  auszudehnen.
            
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