thumbs: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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übersteigt, anzuwenden, auch wenn diese Waren 
mit Beschlägen oder Verschlüssen aus vergoldeten 
oder versilberten unedlen Metallen versehen oder 
mit Seide oder Halbseide ausgeputzt oder gefüttert 
sind. 
Leder- Bänder, zu Hüten und Mützen zuge 
schnitten, unausgearbeitet oder ausgearbeitet (gesteppt, ge 
näht oder mit eingebogenen Rändern) — nach Art. 57, P. 5, 
wie nicht besonders genannte Lederfabrikate (C. 91, Nr. 23 187). 
6. Maschinen-Treibriemen, ungenäht und ge 
näht; lederne Peckers für Webstühle, runde Treib 
riemchen, Peitschen, Eimer und dergl. grobe 
(gemeine) Lederwaren, für das Pfund 0,30 R 
Vertragsgemäss: Aus 6. Maschinen-Treibriemen, 
ungenäht; lederne Treiber (Peckers) für Webstühle; 
runde Treibriemchen, für das Pud 10,— R 
Schnüre aus Adern, wie Riemen aller Art — nach 
Art. 57, P. 6 (C. 87, Nr. 19 907). 
Als ungenähte Maschinen-Treibriemen des 
Art. 57, P. 6, des Vertragstarifs sind solche Treibriemen an 
zusehen, die nur aus einer Schicht Leder hergestellt sind, 
wobei das Aneinanderfügen einzelner Riemenstreifen durch 
Zusammennähen, Zusammennieten oder Zusammenkleben 
der Enden zu dem Zweck, einen Riemen von grösserer Länge 
zu erhalten, nicht die Anwendung des Art. 57, P. 6, begründen 
soll. Dagegen sind Treibriemen, die zwar aus einer Schicht 
bestehen, aber in der Breite in irgend einer Weise aus meh 
reren Abschnitten oder Stücken zusammengesetzt sind, nach 
Art. 67, P. 6, zu verzollen (C. 05, Nr. 5657). 
Runde, trockene Riemen, aus Därmen hergestellt — 
nach Art. 57, P. 6 (C. 09, Nr. 34 804). 
Gürtel für Feuerwehrleute, aus zusammen 
genähten Stücken von grobem Leder hergestellt und in Ver 
bindung mit Schnallen, Zwingen und anderen Metallteilen — 
nach Art. 57, P. 6 (C. 10, Nr. 36 911). 
Aus Leder angefertigte Bekleidungsgegenstände fallen 
unter Art. 57 (C. 99, Nr. 6238).
	        
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