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übersteigt, anzuwenden, auch wenn diese Waren
mit Beschlägen oder Verschlüssen aus vergoldeten
oder versilberten unedlen Metallen versehen oder
mit Seide oder Halbseide ausgeputzt oder gefüttert
sind.
Leder- Bänder, zu Hüten und Mützen zuge
schnitten, unausgearbeitet oder ausgearbeitet (gesteppt, ge
näht oder mit eingebogenen Rändern) — nach Art. 57, P. 5,
wie nicht besonders genannte Lederfabrikate (C. 91, Nr. 23 187).
6. Maschinen-Treibriemen, ungenäht und ge
näht; lederne Peckers für Webstühle, runde Treib
riemchen, Peitschen, Eimer und dergl. grobe
(gemeine) Lederwaren, für das Pfund 0,30 R
Vertragsgemäss: Aus 6. Maschinen-Treibriemen,
ungenäht; lederne Treiber (Peckers) für Webstühle;
runde Treibriemchen, für das Pud 10,— R
Schnüre aus Adern, wie Riemen aller Art — nach
Art. 57, P. 6 (C. 87, Nr. 19 907).
Als ungenähte Maschinen-Treibriemen des
Art. 57, P. 6, des Vertragstarifs sind solche Treibriemen an
zusehen, die nur aus einer Schicht Leder hergestellt sind,
wobei das Aneinanderfügen einzelner Riemenstreifen durch
Zusammennähen, Zusammennieten oder Zusammenkleben
der Enden zu dem Zweck, einen Riemen von grösserer Länge
zu erhalten, nicht die Anwendung des Art. 57, P. 6, begründen
soll. Dagegen sind Treibriemen, die zwar aus einer Schicht
bestehen, aber in der Breite in irgend einer Weise aus meh
reren Abschnitten oder Stücken zusammengesetzt sind, nach
Art. 67, P. 6, zu verzollen (C. 05, Nr. 5657).
Runde, trockene Riemen, aus Därmen hergestellt —
nach Art. 57, P. 6 (C. 09, Nr. 34 804).
Gürtel für Feuerwehrleute, aus zusammen
genähten Stücken von grobem Leder hergestellt und in Ver
bindung mit Schnallen, Zwingen und anderen Metallteilen —
nach Art. 57, P. 6 (C. 10, Nr. 36 911).
Aus Leder angefertigte Bekleidungsgegenstände fallen
unter Art. 57 (C. 99, Nr. 6238).