Full text : Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

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Durch  die  Bundesratsverordnuiig  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  393),  welche
die  Haferversorgung  für  die  neue  Ernte  regelte,  wurde  die  Verfügung  über  die  Hafervorräte
der  Reichsfuttermittelstelle  übertragen.  Nach  §  17  dieser  Verordnung  bedarf  es  nunmehr  der
Anforderung  der  Reichsfuttermittelstelle,  damit  die  Kommunalverbände  der  Zentralstelle  Hafer
zur  Verfügung  stellen.
Da  schon  Anfang  August  ein  dringendes  Bedürfnis  der  Heeresverwaltung  nach  neuem
Hafer  auftrat,  forderte  die  Reichsfuttermittelstelle  durch  Schreiben  vom  2.  August  1915  sämtliche
Kommunalverbände  auf,  den  gesamten  in  ihrem  Bezirk  verfügbaren  Hafer  so  schnell  wie  möglich
der  Zentralstelle  zur  Verfügung  zu  stellen  und  nach  deren  Anforderung  abzuliefern.
Die  Zentralstelle  war  hierdurch  in  der  Lage,  im  August  und  September  1915  der
Heeresverwaltung  insgesamt  256  339  Tonnen  Hafer  zuzuführen.  Die  schnelle  Lieferung  des
Hafers  wurde  dadurch  nicht  unwesentlich  gefördert,  daß  die  Bundesratsverordnung  vom  23.  Juli
1915  über  die  Höchstpreise  für  Hafer  (Reichs-Gesetzbl.  S.  464)  eine  Dreschprämie  bewilligt  hatte.
Sie  hatte  nämlich  die  Höchstpreise  für  die  in  der  Zeil  bis  zum  1.  Oktober  1915  gelieferte  Mengen
um  5  M.  für  die  Tonne  höher  festgesetzt  als  für  die  später  zur  Ablieferung  gelangenden.
Die  Beschaffenheit  des  Hafers  der  Ernte  1915  ließ  sehr  viel  zu  wünschen  übrig.  Durch
die  ungünstigen  Ernteverhältnisse  war  der  Hafer  vielfach  ausgewachsen  oder  naß  hereingebracht
worden.  Die  Bedürfnisse  der  Heeresverwaltung  in  den  ersten  Monaten  des  Wirtschaftsjahres
hätten  daher  nicht  gedeckt  werden  können,  wenn  von  den  Proviantämtern  jeder  nasse  Hafer
zurückgewiesen  worden  wäre.  Das  Kriegsministerium  hatte  deshalb  die  Proviantämter  angewiesen,
allen  im  September  angelieferten  nassen  Hafer  ohne  Preisminderung  anzunehmen.  Dieser  Hafer
wurde  auf  Kosten  der  Heeresvertvaltung  in  geeigneten  Trocknungsanstalten,  die  den  Proviantämtern ­
  von  der  Zentralstelle  bekanntgegeben  wurden,  getrocknet.  Hierdurch  wurden  die  Landwirte
veranlaßt,  schon  im  September  größere  Hafennengen  abzuliefern,  die  sie  unter  anderen  Umständen
zurückgehalten  hätten,  um  sie  selbst  zu  trocknen.
Gegen  Ende  des  Jahres  1915  gingen  die  Haferlieferungen  aus  den  Kommunalverbänden
sehr  stockend  ein,  so  daß  es  erforderlich  schien,  Mittel  zu  finden,  um  größere  Mengen  für  die
Heeresverwaltung  verfügbar  zu  machen.  Zu  diesein  Zwecke  erließ  der  Bundesrat  die  Bekanntmachung ­
  vom  17.  Januar  1916  zur  Herbeiführung  der  beschleunigten  Ablieferung  von  Gerste
und  Hafer  (Reichs-Gesetzbl.  S.  40)  und  die  Bekanntmachung  vom  gleichen  Tage  betreffend
Aenderung  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer  vom  28.  Juni  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  41).
Durch  die  erstgenannte  Verordnung  wurde  bestimmt,  daß  für  Hafer  und  Gerste,  soweit
die  Ablieferung  bei  den  Proviantämtern  oder  die  Verladung  auf  der  Bahn  oder  dem  Schiffe
bis  zum  29.  Februar  1916  einschließlich  stattfand,  eine  besondere  Vergütung  von  60  M.  und,
wenn  die  Ablieferung  oder  Verladung  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  15.  März  1916  erfolgte
eine  solche  von  30  M.  für  die  Tonne  gezahlt  werden  sollte,  während  andererseits  festgesetzt
wurde,  daß  der  Uebernahmepreis  für  Mengen,  die  nicht  bis  zum  31.  März  1916  freiwillig
angeboten  und  demzufolge  dann  enteignet  wurden,  um  60  M.  für  die  Tonne  gekürzt  werden  sollte
Infolge  dieser  Verordnung  sind  der  Heeresverwaltung  sogar  größere  Mengen  zugeführt
worden,  als  ursprünglich  angenommen  werden  konnte.  Wahrscheinlich  haben  die  Haferbesitzer
infolge  des  Anreizes,  den  ihnen  die  besondere  Vergütung  bot,  in  vielen  Fällen  auch  einen  Teil
des  Hafers  abgeliefert,  den  sie  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  für  sich  hätten  zurückbehalten
            
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