Full text : Bericht der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung für die Zeit bis zum 30. April 1916

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Hafer  und  Mengkorn  aus  Hafer  und  Gerste.
Während  in  den  Monaten  September  und  Oktober  1914  der  von  der  Heeresverwaltung
angeforderte  Hafer  mit  Hilfe  der  Landwirtschaftskammern  und  des  Handels  ohne  größere
Schwierigkeiten  beschafft  werden  konnte,  trat  auch  hier  eine  Aenderung  ein,  als  durch  die  Bundesratsverordnung ­
  vom  5.  November  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  469)  für  Hafer  Höchstpreise  festgesetzt ­
  wurden.  Zwar  gab  es  bezüglich  des  Hafers  keinen  derartigen  Wettbewerb,  wie  er  beim
Brotgetreide  durch  den  Ankauf  der  Mühlen  hervorgetreten  war.  Hier  machte  sich  jedoch  die
Knappheit  der  vorhandenen  Vorräte  allmählich  in  stärkerem  Maße  bemerkbar.  Trotzdem  die
für  die  Haferbeschaffung  geltenden  Bestimmungen  in  gleicher  Weise  abgeändert  wurden,  wie  die
für  die  Brotgetreidebeschaffung  (Abnahme  auf  der  Verladestation,  Bewilligung  der  Kommissionsgebühr ­
  von  3,50  M.),  erwies  es  sich  von  Ende  November  an  als  nicht  möglich,  die  Anforderungen ­
  der  Heeresverwaltung  völlig  zu  befriedigen.
Auch  die  Abänderung  der  Höchstpreisverordnung  vom  19.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  525h  durch  welche  die  Höchstpreise  für  Hafer  um  2  M.  für  die  Tonne  erhöht
wurden,  führte  kein  befriedigendes  Angebot  herbei.  Ebenso  beseitigte  die  Erhöhung  der  Kommissionsgebühr ­
  auf  4  M.  für  die  Tonne,  welche  die  Zentralstelle  im  Anschluß  an  die  Bundesratsverordnung ­
  vornahm,  die  Schwierigkeiten  nicht.  Es  war  daher  nötig,  der  Zentralstelle
umfangreiche  Zwangsbefugnisse  zu  gewähren.
Die  Grundlage  für  eine  zwangsweise  Beschaffung  von  Hafer  bot  das  Gesetz  vom
4.  August  1914  betreffend  die  Höchstpreise  (Reichs-Gesetzbl.  S.  339)  in  der  Abänderung  der
Bundesratsverordnung  vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  513).  In  §  2  des  abgeänderten ­
  Gesetzes  war  bestimmt,  daß  das  Eigentum  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt ­
  sind,  durch  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  einer  von  ihr  bezeichneten  Person  auf
ihren  Antrag  übertragen  werden  kann.  Dieser  Anordnung  hat  eine  Aufforderung  der  zuständigen
Behörde  zur  Ueberlassung  vorauszugehen.  In  Preußen  waren  als  zuständige  Behörden  in  den
Landkreisen  die  Landräte,  in  den  Stadtkreisen  die  Magistrate  (Oberbürgermeister)  bestimmt.
Außer  von  den  zuständigen  Behörden  konnte  jedoch  die  Aufforderung  zur  Ueberlassung  auch  von
Personen  ausgehen,  die  zum  Erlasse  der  Aufforderung  von  der  Landesbehörde  besonders  ermächtigt
waren.  Diese  Aufforderung  mußte  dann  von  der  zuständigen  Behörde  innerhalb  einer  Woche
bestätigt  werden.  Das  Preußische  Ministerium  des  Innern  ermächtigte  die  Zentralstelle  durch
Erlaß  vom  23.  Dezember  1914,  diese  Aufforderung  zu  erlassen.  Aehnliche  Ermächtigungen
ergingen  durch  die  Ministerien  der  anderen  Bundesstaaten.  Sobald  der  Zentralstelle  bekannt  wurde,
daß  sich  Hafer  bei  einer  bestimmten  Person  befand,  erließ  sie  derartige  Aufforderungen.  In
den  meisten  Fällen  wurde  daraufhin  der  Hafer  freiwillig  überlassen;  geschah  das  nicht,  so  erfolgte
die  Enteignung,  nachdem  die  Aufforderung  durch  die  zuständige  Behörde  bestätigt  war.
Auf  diesem  Wege  allein  konnte  jedoch  der  erforderliche  Hafer  nicht  erlangt  werden.
Wenn  die  Zentralstelle  Nachricht  davon  erhielt,  daß  sich  irgendwo  Hafer  befand,  so  verging
immerhin  einige  Zeit,  bis  die  an  den  Besitzer  gerichtete  Aufforderung  zugestellt  wurde.  Inzwischen ­
  war  der  Hafer  vielfach  bereits  in  andere  Hände  übergegangen.  Um  diese  Schwierigkeiten ­
  zu  vermeiden,  ermächtigte  der  Preußische  Herr  Minister  des  Innern  die  Zentralstelle  in
einer  weiteren  Verfügung  vom  27.  Dezember  1914,  den  Landräten  eine  Gesamtmenge  zur  Beschaffung ­
  aufzugeben.  Ein  solcher  Antrag  der  Zentralstelle  galt  zugleich  als  Antrag,  nötigenfalls
die  erforderlichen  Mengen  zu  enteignen.  Dabei  brauchte  die  Zentralstelle  nicht  im  einzelnen  den
Namen  des  Besitzers,  die  Menge  und  den  Ort,  an  dem  sich  die  Gegenstände  befanden,  anzugeben. ­
  Die  Landräte  hatten  vielmehr  auf  Grund  der  in  ihrem  Besitz  befindlichen  Unterlagen
selbständig  festzustellen,  wo  sich  in  ihrem  Kreis  Hafer  befand,  und  demgemäß  die  entsprechenden
Aufforderungen  zu  erlassen.
Nachdem  diese  Ermächtigung  erteilt  war,  wandte  sich  die  Zentralstelle  an  sämtliche
Kreise  und  gab  jedem  Kreis  zur  Lieferung  bis  15.  Januar  1915  eine  bestimntte  Menge  Hafer
in  Auftrag.  Auf  diese  Weise  wurden  im  Monat  Januar  rund  190  000  Tonnen  Hafer  für  das
            
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