Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

— 147 
fügungen sofort vorrätig zu haben — zum Austausch bei Ein- 
tritt in einen Konzern, als Gegenleistung bei Aufsaugung anderer 
Unternehmungen oder auch nur regulär zur Gewinnung neuen 
Kapitals im Wege eines freihändigen, größeren Agiogewinn als 
bei der üblichen Emission zu festem Kurse versprechenden Ab- 
satzes’). Um diese Aktien für den Bedarfsfall sofort verwertungs- 
fähig zu machen, müssen sie zunächst einmal formaljuristisch 
zustande gebracht sein. Das geschieht, da die AG. und auch 
deren Verwaltung als solche‘) ihre eigenen Aktien nicht selbst 
zeichnen kann, durch Überlassung der Aktien an das Emissions- 
konsortium oder ein Bankhaus, das die Aktien zeichnet, sich 
aber verpflichtet, die Aktien nach Weisung der Verwaltung weiter 
zu verwerten, und das zumeist auch in der Ausübung des Stimm- 
rechts, solange es die Aktien noch im eigenen Besitz hat, in 
bestimmter Weise ausdrücklich oder stillschweigend zugunsten 
der Verwaltung gebunden wird. Nicht selten erfolgt auch die 
Begebung der weiter zu verwertenden Vorratsaktien an eine 
befreundete Gesellschaft, insbesondere an eine von der AG. 
beherrschte Gesellschaft oder auch an eine der AG. nahestehende 
Einzelperson. Für diese Form der Begebung werden Sparsam- 
keitsrücksichten ins Feld geführt (so von der bekl. Gesellschaft 
in dem JW,. 24, 679 Nr. 13 vom RG. entschiedenen Fall). Diese 
können aber nur bei Vorratsaktien, die nicht der Kapital- 
beschaffung dienen, ausschlaggebend sein, da bei der beab- 
sichtigten Weiterbegebung von Vorratsaktien zum Zwecke der 
Kapitalbeschaffung die Mithilfe der Banken ja doch unentbehrlich 
ist; auch vermögen  befreundete Gesellschaften oder Personen 
die oft recht bedeutenden Mittel, die zur erstmaligen Übernahme 
der Vorratsaktien erforderlich sind, viel weniger leicht aufzu- 
bringen als Banken mit ihrem gewaltigen Reservoir an Kunden- 
geldern, auch wenn wie regelmäßig die Vorratsaktien nur zu 
25% einzahlbar sind. Andererseits bietet aber die Vergebung der 
3) Vgl. F. Leitner, Bankbetrieb u. Bankgeschäfte, 7. Aufl. 
1925. S. 293 „Emission unter der Hand und Verwertung‘ im Interesse der 
Gesellschaft“. Das emittierende Bankhaus oder Konsortium begibt die von 
ihm übernommenen Aktien gegen Provision und teilt sich mit der Gesell- 
schaft in den Verwertungsgewinn. E. Schmalenbach, Finanzierungen, 
3. Aufl. 1922, S, 299 ff. gebraucht den Ausdruck „Emission mit kontinuier- 
lichem Verkauf“, der jedoch den hier betrachteten Sonderfall nicht völlig 
deckt, weil er die Verwertung im Interesse der Gesellschaft 
nicht genügend betont. Mitunter sind freilich solche Verwertungszwecke 
nur vorgetäuscht, in Wirklichkeit wird eine Machterweiterung für die 
Verwaltung erstrebt. So offenbar in dem Fall der Hamb.-Südamerik. 
Dampfschiff-Ges. (RG. II 401/27, demnächst zum Abdruck kommend). 
4) Dem Organ als solchem kommt keine Rechtspersönlichkeit zu 
(Schmulewitz a. a. O. S. 145); wohl aber steht: der Überlassung von 
Vorratsaktien an Mitglieder der Verwaltung nichts im Wege. Vgl. 
auch Horrwitz, Schutzaktien, Anm. 72 (S. 55).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.