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fügungen sofort vorrätig zu haben — zum Austausch bei Ein-
tritt in einen Konzern, als Gegenleistung bei Aufsaugung anderer
Unternehmungen oder auch nur regulär zur Gewinnung neuen
Kapitals im Wege eines freihändigen, größeren Agiogewinn als
bei der üblichen Emission zu festem Kurse versprechenden Ab-
satzes’). Um diese Aktien für den Bedarfsfall sofort verwertungs-
fähig zu machen, müssen sie zunächst einmal formaljuristisch
zustande gebracht sein. Das geschieht, da die AG. und auch
deren Verwaltung als solche‘) ihre eigenen Aktien nicht selbst
zeichnen kann, durch Überlassung der Aktien an das Emissions-
konsortium oder ein Bankhaus, das die Aktien zeichnet, sich
aber verpflichtet, die Aktien nach Weisung der Verwaltung weiter
zu verwerten, und das zumeist auch in der Ausübung des Stimm-
rechts, solange es die Aktien noch im eigenen Besitz hat, in
bestimmter Weise ausdrücklich oder stillschweigend zugunsten
der Verwaltung gebunden wird. Nicht selten erfolgt auch die
Begebung der weiter zu verwertenden Vorratsaktien an eine
befreundete Gesellschaft, insbesondere an eine von der AG.
beherrschte Gesellschaft oder auch an eine der AG. nahestehende
Einzelperson. Für diese Form der Begebung werden Sparsam-
keitsrücksichten ins Feld geführt (so von der bekl. Gesellschaft
in dem JW,. 24, 679 Nr. 13 vom RG. entschiedenen Fall). Diese
können aber nur bei Vorratsaktien, die nicht der Kapital-
beschaffung dienen, ausschlaggebend sein, da bei der beab-
sichtigten Weiterbegebung von Vorratsaktien zum Zwecke der
Kapitalbeschaffung die Mithilfe der Banken ja doch unentbehrlich
ist; auch vermögen befreundete Gesellschaften oder Personen
die oft recht bedeutenden Mittel, die zur erstmaligen Übernahme
der Vorratsaktien erforderlich sind, viel weniger leicht aufzu-
bringen als Banken mit ihrem gewaltigen Reservoir an Kunden-
geldern, auch wenn wie regelmäßig die Vorratsaktien nur zu
25% einzahlbar sind. Andererseits bietet aber die Vergebung der
3) Vgl. F. Leitner, Bankbetrieb u. Bankgeschäfte, 7. Aufl.
1925. S. 293 „Emission unter der Hand und Verwertung‘ im Interesse der
Gesellschaft“. Das emittierende Bankhaus oder Konsortium begibt die von
ihm übernommenen Aktien gegen Provision und teilt sich mit der Gesell-
schaft in den Verwertungsgewinn. E. Schmalenbach, Finanzierungen,
3. Aufl. 1922, S, 299 ff. gebraucht den Ausdruck „Emission mit kontinuier-
lichem Verkauf“, der jedoch den hier betrachteten Sonderfall nicht völlig
deckt, weil er die Verwertung im Interesse der Gesellschaft
nicht genügend betont. Mitunter sind freilich solche Verwertungszwecke
nur vorgetäuscht, in Wirklichkeit wird eine Machterweiterung für die
Verwaltung erstrebt. So offenbar in dem Fall der Hamb.-Südamerik.
Dampfschiff-Ges. (RG. II 401/27, demnächst zum Abdruck kommend).
4) Dem Organ als solchem kommt keine Rechtspersönlichkeit zu
(Schmulewitz a. a. O. S. 145); wohl aber steht: der Überlassung von
Vorratsaktien an Mitglieder der Verwaltung nichts im Wege. Vgl.
auch Horrwitz, Schutzaktien, Anm. 72 (S. 55).