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U /) Berichten.
über hHuudel und Iuustifé.
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Zusammengestellt im Reichsamt des Innern %
Der Abdruck der in den „Berichten über Handel und JInduftrie" gebrachten Artikel mit Angabe sf In M -
Quelle ist gestattet.
Band VII Berlin, den 13. Heptember 1904 Heft 8
Der neue bulgarische Zolltarifentwurf im Vergleich mit
dem geltenden Io LR . und Kommunalsteuertarif.
A. Nach dem geltenden Zolltarif“) werden bei der Wareneinfuhr
aus dem Deutschen Reich nach Bulgarien folgende
Zölle
erhoben :
1. Geistige Getränke.
1. Alkohol (Ö.-U., F., R.) vom Werte 18 9/0.
2. Trauben- und Zwetschenbranntwein, Arak, Rum, Kognak, Liköre
und andere Branntweine jeder Art in Fässern (D.-U., F., R.) vom Werte 18 9%.
3. Kognak, Liköre und andere gebrannte geistige Getränke jeder Art
in Flaschen (D.-U., F., R.) vom Werte 18 9%/q.
Anmerkung. Nach den Bestimmungen des österreichisch-ungarischenbulgarischen
Handelsvertrages wird bei den unter die T.-Nr. 1, 2 und 8
fallenden Spirituosen der Wertzoll nach einer auf alle Provenienzen gleichartig
anzuwendenden Spezialbewertung erhoben. Die aufgestellten Spezialwerte
sind folgende: Für Alkohol 70 Franken für 1 hl, für die unter
T.-Nr. 2 fallenden Spirituosen 200 Franken für 1 kh], für jene unter T.-Nr. 8
2,50 Franken für 1 ?, demnach beträgt der Zoll für Alkohol 12,60 Franken,
für Spirituosen der T.-Nr. 2 86 Franken, für jene der T.-Nr. 8 46 Franken.
Sollte sich jedoch der tatsächliche Wert der in Frage kommenden Waren
höher stellen als die angegebenen Spezialwerte, so wird der Zoll mit
18 %a von diesem höheren Werte berechnet.
*) Nach der Veröffentlichung des vom k. k. Handels-Museum herausgegebenen
Zollkompaß. – Die im Tarif vorkommenden Abkürzungen (Ö.-U. = Österreich-Ungarn,
F. = Frankreich, Gr.-B. = Großbritannien, J. = Italien, R. = Rußland,
MV F Feebiar) geben an, durch welchen Vertrag der betreffende Zollsatß verein-MN