Object : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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kein  Bedenken  tragen,  den  gemeinen  Wert  in  richtiger  Weise  festzusetzen. ­

Die  Voraussetzung,  daß  die  Steuer  nach  dem  gemeinen  Wert  die
künftige  Wertstcigerung  berücksichtige,  kann  ich  demnach  als  irrig
zurückweisen.  In  gleicher  Weise  ist  die  Behauptung,  Grundwert-  und
Wertzuwachssteuer  stellten  eine  Doppelbesteuerung  dar,  als  unrichtig
zu  bezeichnen.
Zwei  ganz  verschiedene  Steuern,  eine  Besitzsteuer  und  eine  Besitzwechselsteuer
  können  keine  Doppelbesteuerung  hervorrufen.  Angeführt
sei  eine  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  x )  vom  19.  Januar
1910:  „Die  Grundwertsteuer  ist  eine  direkte,  nach  dem  jeweiligen  Wert
der  Grundstücke  periodisch  zu  erhebende  Steuer,  wogegen  die  Wertzuwachssteuer ­
  eine  indirekte,  an  einen  bestimmten  Vorgang  geknüpfte
Steuer  ist.  Eine  unzulässige  Doppelbesteuerung  findet  dadurch,  daß
beide  auf  ganz  verschiedenen  Voraussetzungen  beruhende  Steuern  nebeneineinder
  bestehen,  nicht  statt.  Eine  nach  dem  Gesetz  oder  nach  allgemeinen ­
  Rechtsgrnndsätzen  unzulässige  Doppelbesteuerung  liegt  überhaupt ­
  nur  in  der  Besteuerung  desselben  Steuersubjekts  und  -objekts
durch  mehrere  Steuergewalten  gleicher  Ordnung,  wie  sie  z.  B.  das
Doppelbesteuerungsgesetz  und  §  47  Kommunalabgabengesetzes  ausschließen ­
  wollen".
Der  ferner  in  der  Denkschrift  vertretene  Einwurf,  daß  der  unbebaute ­
  Boden  der  Gemeinde  durch  Armen-  und  Volksschullasten  nicht
dieselben  Kosten  verursacht,  wie  der  bebaute  Boden,  demgemäß  zu  den
Steuern  nur  im  geringen  Maße  heranzuziehen  sei,  muß  schon  deswegen
unberücksichtigt  bleiben,  weil  neben  dem  Prinzip  von  Leistung  nnd
Gegenleistung  auch  das  Prinzip  der  Leistungsfähigkeit  maßgebend  ist;
sonst  kommt  man  schließlich  zu  dem  Ergebnis,  daß  der  Leistungsfähigste,
der  der  Gemeinde  keine  Lasten  verursacht,  auch  keine  Steuern  zu
zahlen  habe.
Die  Lage  der  Landwirte  in  der  Gemeinde  hat  sich  außerdem  unter
der  Besteuerung  nach  dem  gemeinen  Wert  gegen  frühere  Zeiten  ganz
bedeutend  gebessert.  Während  vor  20  bis  30  Jahren  verschiedene
bäuerliche  Besitzer  ihre  Grundstücke  hatten  verkaufen  müssen,  befinden
sich  heute  fast  alle  im  Wohlstand.  Dies  zeigt  eine  Nachweisung,  zu
welchen  Beträgen  die  Landwirte  im  Jahre  1897  und  1912  zur  Staatseinkommensteuer ­
  und  Ergänzungssteuer  herangezogen  sind.
(Tabelle  siehe  nächste  Seite.)
Zur  Abänderung  des  Kommunalabgabengesetzes  liegt  deshalb  keine
Veranlassung  vor,  und  es  ist  in  hohem  Maße  wünschenswert,  daß  der

0  Preuß.  Verwaltungsblatt  Jahrg.  31  S.  396.
            
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