Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

153

Nach  diesen  Entscheidungen  entspricht  der  gemeinte  Wert  einer
Sache  regelmäßig  dem  Kaufpreis,  der  von  jedermann  zu  erzielen  ist.
Der  Ausdruck  „jedermann"  bedeutet  aber  etwas  Gegenwärtiges,  nicht
etwas,  das  man  mit  der  Zukunft  in  Verbindung  bringen  kann.
Daß  aber  der  Landwirt,  der  sog.  Urbesitzer,  in  Berliner  Vorortgemeinden
  mit  seinem  Besitz  nicht  nach  dem  Ertrage,  sondern  nach  dem
Werte  zu  besteuern  ist,  erhellt  schon  daraus,  daß  seine  Grundstücke  in
die  neuen  Werte  hineinwachsen,  ohne  daß  ihm  dafür  besondere  Lasten
entstehen.  Der  Urbesitzer  hat  bei  Verkauf  seiner  Ländereien  risikolos
in  den  meisten  Fällen  einen  weit  höheren  Gewinn  als  der  Spekulant
und  wird  durch  die  Wertzuwachssteuer  nur  unerheblich  getroffen.
Zudem  ist  die  Besteuerung  des  land-,  forstwirtschaftlich-  und  erwerbsgärtnerisch ­
  genutzten  Bodens  nach  dem  gemeinen  Wert  für  den  Besitzer
nicht  härter,  als  für  jeden  anderen  Grundbesitzer.
Angenommen,  der  Landwirt  hätte  100  Morgen  zu  einem  gemeinen
Wert  von  300  Mark,  so  hätte  er  unter  Zugrundelegung  des  ©teuer»
satzes  von  3  °/ 00  in  Kleinschönebeck-F.  90  Mark  Grundsteuer  jährlich
zu  entrichten.  Diese  Steuer  kann  den  Landwirt  in  seiner  Existenz
nicht  gefährden;  angenommen,  der  Landwirt  besäße  100  Morgen  zu
einem  gemeinen  Wert  von  3000  Mark,  hätte  also  900  Mark  Grundwertsteuer ­
  jährlich  zu  zahlen,  so  kann  er  in  dem  Augenblick,  in  dein
ihm  sein  Grundstück  nicht  mehr  die  Last  von  900  Mark  wert  erscheint,
das  Land  verkaufen  und  hat  dann  ein  Vermögen  von  300000  Mark.
Die  Steuer  setzt  also  erst  in  dem  Augenblick  ein,  in  dem  der  Besitz
entweder  eine  Liebhaberei  darstellt  oder  zum  Zwecke  größeren  Gewinns
zurückgehalten  wird.
Diese  meine  Behauptung  wird  erhärtet  durch  die  Tatsache,  daß
die  gegen  die  Grundwertsteuer  Einspruch  erhebenden  Bauern,  in  der
Verhandlung  befragt,  garnicht  willens  waren,  zu  dem  der  Veranlagung
zugrunde  liegenden  Werte  zu  verkaufen,  weil  sie  höhere  Preise  erzielen
wollten.  Die  verbreitete  Ansicht,  die  Grundwertsteuer  lege  Werte  zugrunde, ­
  zu  denen  die  Grundstücke  garnicht  unterzubringen  wären,  entbehrt ­
  bei  sachgemäßer  Veranlagung  jeder  Grundlage;  im  Gegenteil
wäre  der  Gemeinde  sehr  damit  gedient,  wenn  sie  ihrerseits  den  Grundbesitz ­
  der  Werte  zu  dem  abgeschätzten  Werte  kaufen  könnte.
Die  Steuer  nach  dem  gemeinen  Wert  besteuert  also  den  Besitz
nur  unter  Zugrundelegung  des  derzeitigen  Verkaufswerts;  ist  das
Grundstück  von  individuell  höherem  Wert,  so  wird  der  Besitzer  es
behalten,  hat  es  für  ihn  aber  nicht  diesen  Wert,  so  steht  dem  Verkauf
nichts  entgegen.  Sollte  aber  der  gemeine  Wert  zu  hoch  veranschlagt
sein,  so  steht  dem  betreffenden  Besitzer  der  Einspruch  und  Klageweg
offen,  und  die  Aufsichtsbehörde  bezw.  die  Verwaltungsgerichte  werden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.