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Nach den Zeiten ruhiger Entwicklung brachte vor allem das
Kommunalabgabengesetz zwar nicht einen Bruch mit der Vergangenheit,
so doch die Möglichkeit der Weiterentwicklung des Kommunalsteuerwesens
zu einer den veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen
und den erweiterten und weiterhin wachsenden Aufgaben der
Gemeinde Rechnung tragenden Gestalt; u. a. wies das Gesetz gerade
auf die Ausbildung eigener kommunaler Realsteuern hin.
So konnte die Gemeinde vor allem die Steuern auf den Grundbesitz
in geeigneter Weise ausbauen und wird nicht mehr von dem Notstände
betroffen, den Meißner*) mit den Worten beklagt, „die Gemeinden
sind infolge der gänzlichen Vernachlässigung des Wertes der
Grundstücke als Bemessungsgrundlage und infolge der absoluten
Fesselung an die Staatssteuer außerstande, die große Steuerkraft,
welche im Besitz von Grundstücken im Erweiterungsgebiet einer Stadt
ruht, irgend zu erfassen."
Es sind jedoch bereits Bestrebungen im Gange, den Bereich der
'Grundwertsteuer zu beschränken und dadurch die zurzeit befriedigende
Finanzlage der Gemeinde zu erschüttern; Interessenten haben die
Landwirtschaftskammer für die Provinz Brandenburg vermocht, unter
dem 5. September 1912 eine Denkschrift an das Herren- und Abgeordnetenhaus
zu richten, „betreffend Abänderung des Kommunalabgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 hinsichtlich der Grundwertsteuer."
Es steht aber zu erwarten, daß infolge dieser Denkschrift eine
Abänderung nicht stattfindet, da der Antrag in seinen Voraussetzungen
irrig und daher in seinen Folgerungen zu einem falschen Ergebnis
kommt.
Denn zur Begründung des Antrages dient die Behauptung, die
Einschätzung des unbebauten Terrains zur Grundwert- und Wertzuwachssteuer
stelle eine Doppelbesteuerung dar.
Zu dieser Behauptung kommt die Denkschrift durch die vollkommen
falsche Auffassung vom gemeinen Wert: „die Einschätzung zu dem
Grundwert berücksichtigt den Wert, den das Grundstück einst beim
Verkauf als Verkaufswert haben wird."
Daß der gemeine Wert etwas anders ist als der „einstige", d. h.
der künftige Wert, bedarf an sich eigentlich keiner Erörterung. Der
gemeine Wert ist außerdem des Oefteren vom Oberverwaltungsgericht
in einer Weise definiert worden, daß eine Unklarheit nicht mehr bestehen
kann, zumal diese Definitionen nicht etwa nur für städtische,
sondern auch für ländliche, d. h. für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke gelten.
') G. v. Schanz, Wirtschafts- und Verwaltungsstudien aaO.