Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Nach  den  Zeiten  ruhiger  Entwicklung  brachte  vor  allem  das
Kommunalabgabengesetz  zwar  nicht  einen  Bruch  mit  der  Vergangenheit,
so  doch  die  Möglichkeit  der  Weiterentwicklung  des  Kommunalsteuerwesens ­
  zu  einer  den  veränderten  wirtschaftlichen  und  sozialen  Verhältnissen ­
  und  den  erweiterten  und  weiterhin  wachsenden  Aufgaben  der
Gemeinde  Rechnung  tragenden  Gestalt;  u.  a.  wies  das  Gesetz  gerade
auf  die  Ausbildung  eigener  kommunaler  Realsteuern  hin.
So  konnte  die  Gemeinde  vor  allem  die  Steuern  auf  den  Grundbesitz ­
  in  geeigneter  Weise  ausbauen  und  wird  nicht  mehr  von  dem  Notstände ­
  betroffen,  den  Meißner*)  mit  den  Worten  beklagt,  „die  Gemeinden ­
  sind  infolge  der  gänzlichen  Vernachlässigung  des  Wertes  der
Grundstücke  als  Bemessungsgrundlage  und  infolge  der  absoluten
Fesselung  an  die  Staatssteuer  außerstande,  die  große  Steuerkraft,
welche  im  Besitz  von  Grundstücken  im  Erweiterungsgebiet  einer  Stadt
ruht,  irgend  zu  erfassen."
Es  sind  jedoch  bereits  Bestrebungen  im  Gange,  den  Bereich  der
'Grundwertsteuer  zu  beschränken  und  dadurch  die  zurzeit  befriedigende
Finanzlage  der  Gemeinde  zu  erschüttern;  Interessenten  haben  die
Landwirtschaftskammer  für  die  Provinz  Brandenburg  vermocht,  unter
dem  5.  September  1912  eine  Denkschrift  an  das  Herren-  und  Abgeordnetenhaus ­
  zu  richten,  „betreffend  Abänderung  des  Kommunalabgabengesetzes
  vom  14.  Juli  1893  hinsichtlich  der  Grundwertsteuer."
Es  steht  aber  zu  erwarten,  daß  infolge  dieser  Denkschrift  eine
Abänderung  nicht  stattfindet,  da  der  Antrag  in  seinen  Voraussetzungen
irrig  und  daher  in  seinen  Folgerungen  zu  einem  falschen  Ergebnis
kommt.
Denn  zur  Begründung  des  Antrages  dient  die  Behauptung,  die
Einschätzung  des  unbebauten  Terrains  zur  Grundwert-  und  Wertzuwachssteuer ­
  stelle  eine  Doppelbesteuerung  dar.
Zu  dieser  Behauptung  kommt  die  Denkschrift  durch  die  vollkommen
falsche  Auffassung  vom  gemeinen  Wert:  „die  Einschätzung  zu  dem
Grundwert  berücksichtigt  den  Wert,  den  das  Grundstück  einst  beim
Verkauf  als  Verkaufswert  haben  wird."
Daß  der  gemeine  Wert  etwas  anders  ist  als  der  „einstige",  d.  h.
der  künftige  Wert,  bedarf  an  sich  eigentlich  keiner  Erörterung.  Der
gemeine  Wert  ist  außerdem  des  Oefteren  vom  Oberverwaltungsgericht
in  einer  Weise  definiert  worden,  daß  eine  Unklarheit  nicht  mehr  bestehen ­
  kann,  zumal  diese  Definitionen  nicht  etwa  nur  für  städtische,
sondern  auch  für  ländliche,  d.  h.  für  landwirtschaftlich,  forstwirtschaftlich ­
  oder  erwerbsgärtnerisch  genutzte  Grundstücke  gelten.

')  G.  v.  Schanz,  Wirtschafts-  und  Verwaltungsstudien  aaO.
            
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