Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
Schuldners nicht zu entbehren ist (wie Wechselzeichnung). Der Zwang erfolgt bei uns 
durch Geldstrafen oder Haft; die Haft darf 6 Monate nicht übersteigen (88 887 f., 
9183 3. P. O.). Doch kann auch Schadensersatzurteil erfolgen (F 803 8. P. O., 8 51 G. G. G., 
8 914 Gew.O.). 
Ist das geschuldete Handeln ein Rechtshandeln, d. h. ein Handeln mit bestimmten 
Rechtsfolgen, so bebarf es regelmäßig eines solchen Zwanges nicht, denn hier kommt nicht 
das Handeln, hier kommen nur die Rechtsfolgen des Handelns in Betracht: die 
Rechtsfolgen aber kann die Rechtsordnung auch ohne die Handlungen eintreten lassen. 
Daher besteht hier die Vollstreckung im wesentlichen darin, daß auf Grund einer gericht— 
lichen Tätigkeit, sei es eines Beschlusses, sei es eines Urteils, die Rechtsfolgen so ein— 
treten, wie wenn die Handlung vollzogen worden wäre; was man auch damit aus— 
zudrücken pflegt, daß die Rechtshandlung als geschehen betrachtet wird“. Dies ist in 
unserem deutschen Rechte in der Art ausgestaltet, daß regelmäßig das rechtskräftige Urteil, 
welches den Beklagten zu einem solchen Rechtshandeln zwingt, genügt, so daß mit der Rechts- 
kraft des Urteils die Rechtsfolgen eintreten oder, mit anderen Worten, die Rechtshandlung 
als geschehen erachtet wird (gq 8904 8. P.O.2). Dies reicht allerdings nicht immer aus, 
denn“ eine Rechtshandlung kann nur als geschehen betrachtet werden, soweit sie Rechts— 
wirkungen unter den Parteien, nicht soweit sie Rechtsfolgen Dritten gegenüber erzeugt. 
Sie kann ferner nur als geschehen betrachtet werden, sofern die Rechtsfolgen nicht kraft 
Rechtsnotwendigkeit, z. B.kraft Verkehrsrechts, an eine bestimmte Form gebunden sind, 
zu der man des Beklagten bedarf, z. B. wenn der Beklagte zur Ausstellung eines 
Wechsels verurteilt ist. Man hat allerdings schon versucht, diese Schwierigkeit dadurch 
zu überwinden, daß man den Beklagten verurteilte, einen Bevollmächtigten aufzustellen, 
der die Rechtshandiung vollzöge, und daß man dann die Vollmacht als erteilt erklärte; 
ein Umweg, der bedenklich und kaum angängig ist. In solchen Fällen muß man zum 
Zwang im obigen Sinne die Zuflucht nehmen (88 894 f. 3. P. O.)s. Daß es weder in 
der einen noch in der anderen Weise einen Zwang zur Eheschließung gibt, versteht sich 
von selbst (98 888, 894 8. P. D.) *. 
Von Vviel größerer Bedeutung ist der Zwang zur Unterlassung. Insbesondere in 
dinglichen Verhälinifsen und in Verhältnissen des Immaterialrechts besteht der Rechts— 
zwang hauptsächlich darin, jemanden an der Verletzung des Rechts zu hindern und die 
Verletzungshandlung gewaltsam einzustellen. 
Wir konnen dies nicht nur dadurch, daß wir dem Beklagten an das Vermögen gehen, 
daß wir für jeden Fall der Zuwiderhandung eine Geldbuße bestimmen; wir können, 
wie im englischen Recht, dem Zuwiderhandelnden mit Haftstrafe drohen und diese Haft— 
strafe vollziehen. Wir fetzen in einem solchen Fall eine Strafordnung fest für die Ver— 
letzung der richterlichen Autorität und lassen daraufhin die Strafe eintreten, allerdings 
nur auf Antrag, sofern der Kläger die Verletzung der richterlichen Autorität zur Sühnung 
bringen will; denn die richterliche Autorität hat sich nur im Interesse des Klägers auf 
die Versönlichkeit des Beklagten gelegt. Auf solche Weise kann für jede Zuwiderhandlung 
1So schon in italienischen Statuten, z- B. Castellarquato (1445) III 82: si quis pro- 
miserit... alquam rem vendere ..., quod si requisitus . ..„oOblato diceto pretio et de 
praecepto potestatis consignato et deposito, sit et esce intelligatur facta ipsa venditio. 
2 Damit ist der Fau verwandt, daß das Gericht dem Schuldner auf Antrag im Urteil eine 
Frist setzen kann, die sonsi der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren zu setzen hätte, sofern bei frucht⸗ 
ofein Ablauf der Frist Schadensersatanspruch oder Sequestration statlfindet oder das Wahlrecht vom 
Vaslagten buf dend laͤgee hergeht Fe288 3.5 vl mit g8 283 1050. 3, ß 8) In 
deen n tritt der rechtliche Erfolg der gläubigerischen Fristsetzung durch gerichtliche Tätigkeit ein. 
Vgl. oben S. 145. 
3Einen merkwürdigen Fall behandelt das O.L. G., Hamburg, 14. 6. 1901 (Hanseat, Gerichtszeit. 
1901, Beibie S. Zh). Ein Edemann, der der Geschlechtskrantheit, verdächtig war, wurde verürteilt, 
seinen Arzt vom Geheimnis zu entbinden, damit er im Prozeß mit seiner Frau Zeugnis geben dürfe! 
Das Urteil ist völlig verfehll. 
Frühere Zaten waren nicht so rücksichtsvoll: so wurde 1737 ein Bursche mit Gewalt in 
die Kirche geschleppt, es wurde Hand in Hand, gegeben und, vom diaconus mandato Serenissimi 
„Ja“ gesagt (Zeitschr. f. Gesch. dꝛs Oberrheins) XXVIII S. 127.
	        
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