10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 189
eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten angedroht werden, und für mehrere Zuwider—
handluͤngen ist eine Zusammenrechnung (Kumulaton) möglich, nur daß eine durch solche
Zusammenrechnung gebildete Gesamtstrafe den Betraäg von zwei Jahren Haft nicht über—
steigen darf (93 890 8. P. O.).
Unsere Gerichte haben davon auch reichlichen Gebrauch gemacht, fast ebenso
reichlich wie der englische Kanzler mit der Injunction des Equity-Rechts, und es gehört
diese Art des Zwanges zu den Hauptkennzeichen unseres heutigen deutschen Prozesses,
namentlich im Industrierecht.
Ausnahmsweise findet eine Unterstützung des Zivilrechts durch polizeilichen Zwang
statt; so reichsrechtlich bei Vertragsbruch von Lehrlingen (9 1274 Gew.O.) und Schiffs-
leuten (F 33 Seemanns-O. vom 2. Juni 1902), welcher polizeiliche Zwang aber natür⸗
lich hinter einem Urteil oder auch nur einer einstweiligen Verfügung zurückstehen muß.
Landeerechtlich gilt ähnliches im Gesinderecht (a. 95 B.G. B.).
C. Rein germanische Bildungen.
Erlkes Buch.
Exekutivverfahren.
J. Allgemeines.
8 109. Aus dem germanischen Selbsthilferecht hat sich eine Überfülle von prozessuali—
schen Formen gebildet, in denen das Recht, gegen den Schuldner vorzugehen, zu Tage tritt.
Der Fortschritt, durch den sich die Selbschilfetätigkeit den Weg in die neuzeitige Welt
bahnte, beftand darin, daß man mehr oder minder die Tätigkeit des Gerichts oder der
Gerichtsorgane heranzog, welche dem Gläubiger unter gewissen Bedingungen dienstbar
sein mußten, unter Bedingungen, welche der Gefahr der Selbsthilfe möglichst steuern und
der Vollstreckung den Charakter der gerichtlichen Vollstreckung (im Gegensatz zur Selbst⸗
hilfe) mit allen Vorteilen der Rechts hilfe wahren, ihr aber doch die Schleuniakeit und
Geschmeidigkeit der Selbst hilfe gewähren sollten.
Diese Einrichtungen sind:
1. der vollstreckbare Vertrag,
2. das Mahnverfahren,
3. der aus beiden abgezweigte Urkundenprozeß,
4. das Arrestverfahren,
alles Erzeugnisse des deutschen Rechts, allerdings meist nicht in Deutschland, sondern in
Italien und Frankreich gereift, wo die Triebkraft des deutschen Rechts weniger durch
aungünstige Verhältnisse niedergedrückt war.
II. Vollstreckbarer Vertrag.
F 110. Die vollstreckbaren Verträge!, gewöhnlich vollstreckbare Urkunden genannt,
haben sich zuerst in Italien, dann in Frankreich gebildet. Ihre Grundlage ist das
langobardische Recht, welches noch in seinen späten Ausläufen Selbsthilfe kannte. Um
den“ Glaͤubigern eine ähnliche Herrschaft zu wahren, ließ man sich vom Schuldner das
vol. Gesammelte Beiträge S. 459 f.