10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 187
wie den Kaufmann treffen, sind die Mittel, um das Hinwegschaffen des Vollstreckungs-
vermögens zu verhindern, in Zeiten, wo wir den Schuldner nicht weiter anfassen können.
Ein Schuldner, der den Offenbarungseid geschworen oder wegen Nichtleistung des⸗
selben eine Haft von 6 Monaten erduldet hat, kann von einem anderen Glaäubiger erst
nach ß Jahren wieder zum Offenbarungseid gezwungen werden, sonst nur, wenn der
Erwerb neuen Vermögens glaubhaft gemacht wird (88 908, 914).
Das Gericht macht ein Verzeichnis solcher Personen; nach fünf Jahren wird der
Name getilgt (8 915 8. P. O.).
IV. Sonstige Vollstrekungen.
g108. Handelt es sich um Herausgabe einer Sache, entweder um eine Herausgabe an sich
oder um Herausgabe unter Übertragung des Eigentums, so hat sich schon im späteren
romischen Recht das Verfahren entwickelt, daß ein Vollftreckungsbeamter (bei uns ein
Gerichtsvollzieher) dem Schuldner die Sache wegnimmt und sie dem Gläubiger übergibt;
durch die Übergabe geht unmittelbarer Besitz, durch die Wegnahme entsprechendenfalls
Figentum auf den Gläubiger über (g9d 883—886, 897 8. P. O.). Auch hier gibt es
einen (besonderen) Offenbarungseid, wenn der Schuldner eine bestimmte Sache (5. B. eine
Arkunde) herauszugeben hat, und man sie nicht findet (&S 883, 899 f. 8. P. O.).
Dem germanischen Rechte dagegen sind die verschiedenen Formen eigen, um den
Verurteilten zu einem Tun oder zu einem Unterlassen zu zwingen. Sie entstammen
dem Gevonken, daß der Beklagte Gerichtsgehorsam schuldig sei, ein Gedanke, der sich im
germanischen Rechte im Versäumnisverfahren und in der Pflicht des Urteilsgelöbnisses
festgestellt hatte. Der Beklagte mußte daher auch, wenn das Gericht in seinem Schluß—
urteil eine Handlung verlangte, durch Gerichtszwang hierzu genötigt werden können.
Dieser Gedanke durchzieht das germanische Recht; er findet sich in den italischen Statuten
ebenso wie in der auf einer Mischung von deutsche und kömisch-rechtlichen Ideen be—
ruhenden Pquity-Gerichtsbarkeit des englischen Kanzlers . Während daher das französische
Recht im wesentlichen den römischen Gruͤndsatz aufrechterhalten hat, daß jede Voll⸗
stredung eine Geld- oder Sachvollstreckung sein muß, so ift das deutsche Recht darüber
hinausgegangen und gibt Vollstreckungen, wodurch Handlungen oder Unterlassungen er—
wungen werden. Wesentlich ist allerdings, daß hierdurch nicht eine persönliche Beein⸗
rächtigung des Schuldners bewirkt wird, welche unferer Anschauung zuwider wäre. Eine
Verhaftung wegen Geldschuld ist bei uns in jedem Falle unstatthaft: nur eine Arrest⸗
verhaftung ist möglich zu dem Zweck, um den Schuldner zu hindern, die gerichtlichen
Maßnahmen zu durchkreuzen (9 918 8. P. O.). Ebenso kann eine Verpflichtung zur
Arbeit nicht aͤuf diese Weise erzwungen werden, am wenigsten eine Verpflichtung zur
geistigen Arbeit; denn einerseits würden hierdurch die sozialen Gegensätze mächtig ver⸗
scharft, und sodann steht entgegen, daß bei der geistigen Arbeit der Wille es nicht allein
ausmacht, sondern das Können; und dieses ist nicht nur von dauernden, sondern auch von
augenblicklichen Verhältnissen bedingt. Wenn daher unser Recht einen Zwang zum
Handeln gestattet, so beschränkt es diesen Zwang auf ein solches Handeln, das 1. keine
Arbeit ist, also kein Tun mit einer bestimmten schwierigeren Mühewaltung, und 2. auf
ein solches Tun, das vollständig von der Willkür des Beklagten abhängig ist, so daß nichts
weiteres als sein Wille nötig ist, um der gerichtlichen Aufforderung zu entsprechen. In
dieser Beschrankung hat sich auch der Zwang im englischen Equity-Verfahren gestaltet,
und in dieser Weise entspricht er der neuzeitigen Rechtsanschauung. Es kommen hier mithin
insbesondere Tätigkeiten in Betracht wie Rechnungsablegung, Vermögensnachweise, Leistung
des Offenbarungseides und endlich solche Rechtsgeschafte, bei denen die Tätigkeit des
ü i il des Zwangs zur
Vgl. „Ungehorsam und Vollstreckung“ (1808) S. 56f. Üher einen Fa
—*8 VRS vgl. Vrennidae (1560) I11, 117. Eine Klage auf Errichtung einer
den ahat Po mie ge Mn. hist. ad prov Parm. pert. J p. 260. Val. auch saͤchfische
P.O. von 1724 ti 39»83