2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 691
. Die Regierungspräsidenten und die Regierungen.
In demselben Maße, als die Geschäfte der inneren Landesverwaltung von den Re—
gierungen auf die Bezirks- und auf die Kreisausschüsse übertragen wurden, machte sich
das Bedürfnis geltend, den bei den Regierungen zurückbleibenden Teil der Geschäfle hin—
fort nicht mehr nach der kollegialischen, sondern nach der bureaumäßigen Einrichtung
bearbeiten zu lassen. Demgemaß wollte bereits der Entwurf des Zuständigkeitsgesetzes
die Abteilungen des Innern auflösen und die Funktionen derselben, insbesondere die Landes-
hoheits- und Landespolizeiangelegenheiten, die Landeskultursachen, das Staatsbauwesen,
das Kommunikationswesen, insonderheit Wasserstraßen, die Sirafanstalten, die Militär—
und Gendarmeriesachen, die Aufsicht über die Korporationen, die Statistik, das Etats-,
Kassen⸗ und Rechnungswesen, dem Regierungspräsidenten überweisen. Die dadurch nötig
werdende Regelung der Stellung des Regierungspräsidenten zu den verbleibenden Ab—
teilungen und die erforderlichen Anderungen des inneren Geschäftsbetriebes sollten durch
königliche Verordnungen bewirkt werden. Darauf wollte jedoch das Abgeordnetenhaus
nicht eingehen. Die Abteilungen des Innern haben daher nach dem älteren Zuständig—
keitsgesetze prinzipiell diejenigen Geschäfte behalten, welche weder auf die Beschlußbehörden
der Selbstverwaltung noch auf die Verwaltungsgerichte übertragen wurden, während der
Regierungspräsident nur einzelne Funktionen (8 181, 161, 149), zugewiesen erhielt
und in anderen Beziehungen zwar unabhängig von der kollegialifschen Mitwirkung der
Regierung, aber gebunden an die Mitwirkung des Verwaltungsgerichts und des Bezirks-
rats gestellt wurde, (889 129, 71). Erst das Organisationsgesetz und nachher das Landes-
verwaltungsgesetz hat die gänzliche Aufhebung der Abteilungen des Innern herbeigeführt
und den Regierungspräsidenten an deren Stelle gesetzt; er ist demnach in erster Linie
Landespolizeis, Polizeiaufsichts. und Kommunalauffichtoͤbbehörde, letzteres beides über die
Städte in erster, über die Landgemeinden, Gutsbezirke und Antsverbände in zweiter und
letzter Instanz. Die Geschäfte werden nach seinen Anweisungen von einem Ober—
regierungsrate und einer Anzahl von Räten und Hilfsarbeitern, unter denen mindestens
einer die Befähigung zum Richteramte haben muß und zu denen auch die erforderlichen
technischen Beamten (Medizinalrat, Baurat, Gewerberat) gehören, bearbeitet. Diese Beamten
nehmen jedoch an den Plenarsitzungen gleich den Müͤgliedern der Regierung teil; sie
können auch gleichzeitig bei der Regierung beschäftigt werden, wie umgekehrt die Mit—
glieder der Regierung zur Bearbeitung der dem Regierungspräsidenten übertragenen Ge—
schäfte herbeigezogen werden dürfen. Die Regierungsabteilungen für Kirchen- und Schul—
sachen, sowie für direkte Steuern, Domänen und Forsten sind bestehen geblieben, es
haben sogar bei den kleineren Regierungen in Stralsund, Osnabrück und Aurich Abteilungen
überhaupt erst errichtet werden müssen, während bei den größeren Regierungen neuer—
dings damit begonnen ist, in den Finanzabteilungen einerseits die Domänen und Forsten,
anderseits die Steuern unter besondere Dirigenten zu stellen. Eine sehr bedeutende
Steigerung der Befugnisse des Regierungspraͤsidenten gegenüber den Beschlüssen der
Regierungen oder der Abteilungen ist durch F 28 des Organisationsgesetzes, jeht 8 24
des Landesverwaltunasgesetzes herbeigeführt.
2. Die Bezirksausschüsse.
Die in den Kreisordnungsprovinzen bereits durch die Provinzialordnung und in
wesentlich derselben Verfassung für den ganzen Staat durch das Organisationsgesetz ein—
geführten Bezirksräte bestanden aus dem Regierungspräsibenten als Vorsitzendem, aus
einem vom Minister des Innern auf die Dauer seines Hauptamts am Sitz des Re—
gierungspräsidenten ernannten höheren Verwaltungsbeamten (welcher nach der Provinzial⸗
ordnung die Befähigung zum Richteramte besitzen mußte) und aus vier vom Provinzial—
Ausschusse gewählten Mitgliedern, die keineswegs dem Provinzialausschusse anzugehören,
sondern lediglich zum Provinziallandtage wählbare Bezirksangehörige zu sein brauchten.
Diese Bezirtoraͤte waren auf sogenannte reine Verwaltungssachen beschränkt, während die
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