Full text: Die Volkswirthschaftslehre

371 
§ 194. Consumtionsverbesserungen. 
ÍÍ4 augi# crfíürt, wc^alb %üdbctMeningëna#e Dome## 
bei ber See- und Feuerversicherung sowie bei der später noch zu 
erwähnenden Lebensversicherung üblich geworden ist. 
ComnmtiomverbeMrungen. 
§ 194. 
Consumtionsverbesserungen ergeben sich in 
Folge Günstigerlverdens derjenigen Verhältnisse, die für Art 
und Richtung der wirthschaftlicher Zwecke halber geschehen 
den Verzehrmlg eickscheidend sind, und treten deshalb zumal 
auf den höheren Kulturstufen ein, während deren neben aus- 
gebübeterer (MMU(^§t^etlmg mb (Mtm#bereimgmt0 
ioíd^e @im4tmgeu sune^menb #10914^ 
maben, me4e ®t)urm4íten bie 00:^:911^6 Stu^ 
fpanmg bon einionmen für Rötere Beiten e:ieic%tenr. 
Mit wetteren Kulturfortschritten verbessern sich die Con- 
sumtionsverhältnisse schon deshalb, weil mit jenen sich diejenigen 
Umstände vergünstigen, welche die verhältnißmäßige Ausdehnung 
der verschiedenartig wirkenden Consumtionen beeinflussen. Er 
höhte sowie allgemeiner verbreitete wirthschaftliche Einsicht mb 
BorauSWigleit berminbert alöbann in SBerbiubung mit nun 
ebenfalls allntählich vorherrschender werdender Reinlichkeit und 
GrbnmgSliebc bei glei#itiger Sinwenbung berbomornrnneter 
technischer Verfahrungsweisen zahllose, eben so unlvirthschaftliche 
wie genußlose Bergeuduirgen, lvelche sonst aus Unwissenheit und 
%ad,mmgtcit, ). SB. bei mtb Zubereitung ber men^Itcbcn 
Nahrung, Verwendung von Brettttmaterial re., oder durch schlechte 
Aufbewahrung, unnöthig große Abnutzung beim Gebrauch von 
Bcklcidungsstückeit und Geräthschaften rc. entstehen. Außerdem 
wird die Consumtion überhaupt um so wirthschaftücher, je gesell 
schaftlicher sich dieselbe im Verlaufe der Zeit zufolge entwickelteren 
Verkehrs oder vermöge ausdrücklicher Vereinigung zu gemein 
samer Bedürfnißbcfriedigung gestaltet. , . s 
Ģìne solche aber bezwecken nicht nur viele seitens beo Staats, 
der Gemeinden rc. getroffene Veranstaltungen, sondern erstreben 
auch manche hierfür besonders gebildete Genossenschaften, z. B. 
die neuerlichen Consumvereine, sowie andere namentlich unter 
24»
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.