Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

4. Die Mitglieder sind zur Beobachtung der 
festgelegten Preise in jeder Mitglieder-Versammlung 
anzuhalten. Der Tarif ist den arbeitvergebenden 
Behörden und den Gerichten auszuhändigen und die 
Anerkennung der preise als ortsübliche anzustreben. 
5. Die grobe und willkürliche, ohne Not be 
gangene Übertretung der von der Innung oder 
dem Fachverein getroffenen Preisregelung gilt als 
verstoß gegen die Standesehre. 
6. Die Innungen und Fachvereine bestellen zur 
Ausarbeitung der Normalkostenberechnung (Preis 
tarif) einen besonderen Ausschuß. Diesem obliegt 
es auch, auf die Innehaltung der festgesetzten Preise 
zu achten, Übertretungen zu untersuchen, auf die 
widersätzlichen moralisch einzuwirken, gegebenen 
falls vor der Mitgliederversammlung. 
7. wenn auch bei der gegenwärtigen Rechts 
lage sich ein unbedingter gesetzlicher Zwang nicht 
anwenden läßt, so soll das die Innungen nicht 
abhalten, ihre Wirksamkeit auch auf dieses wichtige 
Gebiet auszudehnen; sie hat auf alle Fälle eine 
große erzieherische Wirkung. 
8. Neben den Inungen sind freie Preisverein 
barungen (Kartelle, Konventionen) auf der Grund 
lage eines Vertrags mit einer Vertragsstrafe für 
Übertretungen sehr zweckmäßig. Sie sind im pand- 
werk zwar schwierig, aber an sich eben so gut 
möglich, wie im Pandel und in der Industrie. Sie 
dürften durchführbar sein, wenn mindestens drei 
viertel der beteiligten pandwerker sich der ver- 
einbarung anschließen. 
9. Die Innungen und Fachvereine haben ihre 
Mitglieder nicht nur anzuhalten, die von ihnen 
festgestellten Einheitspreise zu halten, sondern auch 
auf angemessene Leistungen und Lieferungen bedacht 
zu sein. 
10. Die notwendige Voraussetzung jeglicher ein 
heitlichen Preisregelung und Preisvereinbarung 
ist die wirtschaftliche Erziehung der Berufsange 
hörigen. Neben der gewerblichen und sittlichen 
Erziehung ist sie eine wichtige Aufgabe der In 
nungen und Fachvereine. 
Diese Leitsätze, denen sich übrigens auch der 
Rheinischepandwerkerbund angeschlossen hat, haben 
sich sehr gut eingebürgert und werden von den Ver 
einigungen viel beachtet. Jedenfalls haben sie mit 
dazu beigetragen, daß die pandwerker der Frage 
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der organisierten Preisregelung eine größere Be 
achtung schenken 
Preise für lausende Unterhaltungsarbeiten. 
Schon im Jahre 1909 hat die pandwerkskammer 
Verzeichnisse der Preise für laufende Unterhaltungs 
arbeiten nach Gewerben und Bezirken getrennt 
aufgestellt. Diese Verzeichnisse sind im Jahre 1913 
wesentlich erweitert worden und zwar mit pülfe 
der beteiligten Innungen und geeigneter Sachver 
ständiger. Die Preislisten sind ausgearbeitet für 
die wichtigsten Zweige des Baugewerbes in den 
Städten: 
Barmen, Benrath, Borbeck, Eleve, Ersfeld, 
Duisburg, Düsseldorf, Dülken, Elberfeld, Essen, 
Geldern, M. Gladbach, Goch, pamborn, peiligen- 
haus, pilden, pomberg, Issum, Kettwig, Kerven- 
heim-winnekendonk, Kevelaer, Lobberich, Moers, 
Mülheim-Ruhr, Gberhausen, Radevormwald, Rem 
scheid, Rheydt, Ronsdorf, Solingen, Viersen, Voh 
winkel und Wesel. 
Die Preisverzeichnisse sind der Königlichen Re 
gierung, den staatlichen Pochbauämtern, den Lisen- 
bahndirektionen in Essen und Löln und den 
Gemeindeverwaltungen zugesandt worden. 
Kapitalbeschaffung für Hand 
werker. 
1. Crftftellige Hypotheken. 
Schon im Jahre 1907 hat die pandwerkskammer 
den pandwerkern ihres Bezirks bekannt gegeben, 
daß sie einen Beschluß des Kuratoriums der 
Landesbank der Rheinx rovinz erwirkt habe, 
wonach die Geldmittel der Landesbank den pand 
werkern zugute kommen sollen. 
pandwerkern, die durch Vermittelung der Kam 
mer darauf antragen, können erste Pypotheken 
auf solche Wohnhäuser mit Umlage erhalten, die 
dem pandwerksbetrieb des Antragstellers einschließ 
lich seiner Wohnung dienen. Das Vorhandensein 
einiger vermietbarer Räume bildet im allgemeinen 
kein pindernis für die Beleihung. Dem Antrage ist 
eine von zwei durch den Direktor der Landesbank 
zu bezeichnenden Taxatoren aufgenommene Taxe, 
der Erwerbstitel, eine unbeglaubigte Abschrift der 
Grundbuchtabelle, der Gebäudesteuerrollenauszug, 
die versicherungsxolize, die Zinsenquittungen der
	        
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