Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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Mittelgewerbe  und  in  den  Lsandwerkszweigen,  die
Güter  auf  Bestellung  für  den  persönlichen  Bedarf
sowie  sogenannte  (Qualitätsware  herstellen.  Ist
hierin  das  Handwerk  ohnehin  lebens-  und  wettbewerbsfähig ­
  —  entweder  weil  ihm  der  Großbetrieb
überhaupt  nichts  anzuhaben  oder  es  doch  nicht
ganz  zu  beseitigen  vermag  —,  so  läßt  sich  seine
Lebens-  und  Wettbewerbsfähigkeit  ganz  erheblich
steigern  durch  die  Verwendung  von  Maschinen.
Die  wirken  eben  in  hohem  Maße  arbeit-  und  zeitsparend ­
  ;  das  sind  Vorteile,  die  sich  der  Kleinbetrieb
ebenso  zunutze  machen  kann  wie  der  Großbetrieb.
So  ist  also  die  Maschine  nicht,  wie  man  es  einmal
geglaubt  hat,  eine  Waffe,  deren  sich  das  Handwerk
im  Kampfe  gegen  den  Großbetrieb  bedienen  kann,
um  diesen  aus  dem  Felde  zu  schlagen,  sondern  ein
Mittel,  das  im  Großbetrieb  wie  im  Kleinbetrieb
dieselbewirkunghat,  nämlich  die  Ls  erab  Minderung
der  Lrzeugungskosten.  Damit  verschafft  es  dem
Kleinbetrieb  ebensogut  Vorteile  wie  dem  Großbetriebe. ­
  Erfolgreich  wirkt  jedoch  dieses  Mittel  nur
da,  wo  an  sich  die  Lebensfähigkeit  eines  bjandwerkszweiges
  zu  bejahen  ist.  wo  sie  aber  durch  den
Großbetrieb  überwunden  ist,  da  hilft  die  Maschine
allein  auch  nicht  mehr.  So  sehen  wir  z.  B.  die
Maschine  überall  siegreich  und  erfolgreich  eindringen
in  die  Bäckerei  und  Fleischerei,  selbst  schon  auf
dem  Lande,  wo  doch  immerhin  nur  ein  kleiner
Kundenkreis  zu  bedienen  ist.  Auch  in  der  Tischlerei,
Schlosserei,  Buchdruckerei,  Buchbinderei  z.  B.  lassen
sich  mit  Nutzen  Maschinen  verwenden,  wenn  die
angedeuteten  Vorbedingungen  zutreffen.
So  sehr  also  die  Maschine  für  den  Handwerker
nützlich  sein  kann,  so  schädlich  und  verhängnisvoll
kann  sie  ihm  auch  wieder  werden,  wenn  sie  nicht
am  Platze  ist.  Dann  nämlich  steht  der  Aufwand
in  keinem  Verhältnis  zum  Nutzen,  und  die  Maschine
frißt  dem  Handwerker  schließlich  alles  auf.
Darum  hat  die  Handwerkskammer,  wo  sich  ihr
nur  Gelegenheit  bot,  die  Handwerker  zur  technischen
Beratung  und  Vermittlung  bei  der  Anschaffung
von  Maschinen  und  Werkzeugen  an  die  Rheinische
Genossenschaft  zur  wirtschaftlichen  Förderung ­
  von  Handwerk  und  Gewerbe  in  Töln,
welches  Unternehmen  die  Kammer  finanziell  durch
Übernahme  von  Geschäftsanteilen  ^unterstützt,  verwiesen. ­


Der  Wirkungskreis  dieser  Genossenschaft  ist  die
Rheinprovinz.  Sie  ist  eine  Genossenschaft  imSinnedes
Gesetzes  über  die  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften. ­
  Die  Mitglieder  haben  einen  Geschäftsanteil ­
  von  200  Mk.  und  eine  Haftung  von  300  Mk.
zu  übernehmen.  Das  Kapital  haben  hauptsächlich
zusammengebracht  die  Gemeinden  (die  Stadt  Köln
allein  besitzt  Geschäftsanteile  iin  Betrage  von  50000
Mk.),  die  Kreise,  die  Provinz,  die  Handwerkskammern,
ferner  die  Innungen  und  Einzelpersonen.
Die  Aufgabe  der  Genossenschaft  besteht  in  der
Förderung  des  Handwerks  und  verwandter  Gewerbebetriebe ­
  in  der  Rheinprovinz  durch  Erleichterung ­

a)  der  Beschaffung  der  für  den  Betrieb  des
Erwerbers  erforderlichen  Kraftmaschinen,  Arbeitsmaschinen
  und  Werkzeuge;
b)  der  Beschaffung  von  Betriebsmaterialien,  wie
Kohlen,  Benzin,  Petroleum  usw.,  die  für  die
Bedienung  dieser  Maschinen  und  Werkzeuge
erforderlich  sind;
c)  der  Beteiligung  von  gewerblichen  Vereinigungen ­
  an  Lieferungen,  insbesondere  den  Submissionen ­
  öffentlicher  Behörden  und  anderer
größerer  Arbeitgeber;
d)  der  Beteiligung  an  vorübergehenden  Ausstellungen ­
  von  Erzeugnissen  des  Handwerks
und  Gewerbes,  die  unter  Mitwirkung  der
Handwerkskammern  stattfinden.
Im  einzelnen  gewährt  die  Genossenschaft  ihre
Beihülfe  bei  der  Beschaffung  von  Maschinen  und
Werkzeugen  in  der  dem  Einzelfalle  angepaßten
Form:
a)  durch  Raterteilung;
b)  durch  Vermittlung;
c)  durch  Bürgschaftsübernahme;
d)  durch  Erwerb  der  Kaufpreisforderung  des
Verkäufers  und  Kreditgewährung  an  den
Käufer;
e)  dadurch,  daß  sie  selbst  auf  Antrag  Maschinen
oder  Werkzeuge  anschafft  und  dem  Antragsteller ­
  käuflich  überläßt.
Ausgeschlossen  ist  dagegen  der  käufliche  oder
kommissionsweise  Erwerb  von  Maschinen  oder  Werkzeugen ­
  auf  Vorrat  sowie  der  Abschluß  von  Verträgen,
wodurch  die  Genossenschaft  sich  für  die  Zukunft
zur  Abnahme  oder  Empfehlung  von  Maschinen
oder  Werkzeugen  verpflichtet.  Die  Genossenschaft
            
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