Full text: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

SO 
3. Den Beamten ist jede Tätigkeit in Konsum- 
vereinen zu untersagen, auch sind Maßnahmen 
gegen den heimlichen Warenhandel der 
Beamten zu ergreifen. 
4. Die Gründung neuer und die Errichtung 
weiterer Filialen der bestehenden Beamten 
konsumvereine sind von dem Nachweis des 
Bedürfnisses abhängig zu machen. 
5. Das unter 4 Gesagte gilt auch von den 
sogenannten Werkkonsumanstalten. 
6. Das Lieferantengeschäft der Konsumvereine 
ist durch entsprechende Fassung des Genossen 
schaftsgesetzes unmöglich zu machen. 
7. Den Konsumvereinen ist gesetzlich zu ver 
bieten, selbsterzeugte waren an Nichtmit 
glieder zu verkaufen. 
8. Die Kontrolle über die Handhabung der für 
die Konsumvereine in Betracht kommenden 
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über 
die Beachtung des Verbots des Verkaufs 
von waren an Nichtmitglieder, ist zu ver 
schärfen. 
9. Die Konsumvereine sind durch Gesetz oder 
Verordnung anzuhalten, Bilanzverschleier 
ungen zu vermeiden und die Warenpreise 
im Laden sichtbar anzuzeigen. 
10. Die Ausnahmestellung, die die Konsumvereine 
in der Nahrungsmittelkontrolle einnehmen 
(Margarinegesetz usw.), ist zu beseitigen. 
vei-steigerungswesen. 
Das Versteigerungswesen ist bekanntlich im 
Jahre 1902 durch den Erlaß von Vorschriften über 
den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen 
sowie über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer 
geregelt worden. Dennoch gab es für die Kammer 
mehrfach Gelegenheit, den Auswüchsen im Ver 
steigerungswesen ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
Sie hat nicht nur Stellung genommen gegen Ab 
änderungsanträge des Auktionatorenverbandes, der 
die Vorschriften abgeschwächt wissen wollte, sondern 
auch bei den Innungen eine Umfrage über die 
Schädigungen durch das Auktionswesen veranstaltet. 
Es antworteten im ganzen 37 Innungen und 
sonstige Handwerkerkörperschaften, von denen jedoch 
nur sieben über das Versteigerungswesen zu klagen 
hatten. Und zwar waren dies überwiegend Schreiner 
und Schuhmacher, denen durch die Versteigerung 
von Möbeln und Schuhwaren eine unliebsame 
Konkurrenz bereitet worden war. Nur in einem 
einzigen Fall kamen Schlosser in Frage. Merk 
würdigerweise hatten sich die Schneider gar nicht 
gerührt, wie man das eigentlich hätte erwarten 
sollen. Dieses Ergebnis erklärt sich zum Teil da 
durch, daß seit früher vieles besser geworden ist, 
zum Teil aber dadurch, daß manche Handwerker- 
korporationen dieser Frage aus irgend welchen 
Gründen zu wenig Beachtung geschenkt haben, 
von den Geschädigten wurde letzteres sogar zuge 
geben, allerdings mit der Versicherung, in Zukunft 
besser acht zu geben. 
Die A n z a h l der Versteigerungen in den einzelnen 
Innungsbezirken bewegte sich in der überwiegen 
den Mehrheit der Fälle zwischen eins bis drei. 
Nur einmal gab eine Schuhmacher-Innung die 
Anzahl mit 10—15 Versteigerungen an. während 
man der Frage hinsichtlich der gleichzeitigen Ver 
steigerung von alten und neuen Sachen entweder 
bisher keine Beachtung geschenkt hatte oder sie 
verneinen konnte, glaubte man bezüglich der Be 
stimmungen über das Anhören von gewerblichen 
Sachverständigen und über das Aushängen der 
Verzeichnisse teilweise Rechtsverletzungen feststellen 
zu können. So gaben die meisten der betroffenen 
Innungen an, daß nach ihrem besten Wissen weder 
Sachverständige gehört, noch die erforderlichen 
Verzeichnisse ausgelegt worden feien. An der 
Richtigkeit dieser Behauptungen wird man nicht 
zweifeln können. Denn die schon öfters herange- 
zogenen Vorschriften des Handelsministers ver 
pflichten die Ortspolizeibehörde nicht, unbedingt 
und in jedem Fall von dem Versteigerer Verzeichnisse 
zu verlangen und immer Sachverständige zu hören, 
besonders dann nicht, wenn der Geschäftsbetrieb 
des Versteigerers zuverlässig ist. Ferner braucht 
die Polizeibehörde den oder die Sachverständigen 
nicht aus Handwerkerkreisen zu wählen, kann sogar 
lediglich die Handelskammer zur Äußerung auf 
fordern. In diesen Bestimmungen wird der Haupt 
grund zu suchen sein, weswegen die Innungen von 
der Innehaltung der Vorschriften keine Kenntnis 
hatten oder aber sie sogar verletzt glaubten. Diese 
Erwägungen zwingen einem den dringenden Wunsch 
auf, daß in Zukunft allenthalben von den zuge 
lassenen Ausnahmen womöglich gänzlich abge 
sehen wird und daß auch die Handwerker und die
	        
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