Leihhauses.
Der Leihhaussrage mußte vonseiten der Kammer
auch Interesse geschenkt werden. Besonders dir
Uhren- und Goldwarenhändler haben unter dem
Wettbewerb zu leiden Die Kammer empfiehlt
den Erlaß von Bestimmungen, wonach die Leih
häuser waren nur stückweise beleihen dürfen, die
Pfandscheine nur als Inhaberpapiere zu gelten
haben und die Verbindung eines Verkaufsgeschäftes
mit dem Pfandgeschäft verboten werden soll.
Neuerdings nahm die Kammer die Gelegenheit
wahr, in einem Gutachten an den Regierungs-
präfidenten, für das Pfandvermittlergewerbe
ähnliche erschwerende Bestimmungen in Vorschlag
zu bringen, wie sie heute bereits für das Pfand
leihgewerbe in Kraft find.
Neuerdings klagen besonders die Uhrmacher
innungen über die Schädigung der selbständigen
Uhrmacher durch den Hausierhandel mit
Uhren. Über die Leihhäuser wurde vor allem
seitens der Uhrmacherinnung in Remscheid geklagt.
Die bsauptgefahr der Leihhäuser liegt darin, daß
sich die Unternehmer manchmal neue Sachen
eigens zum Zweck des Pfandverkaufes beschaffen,
obwohl es durch verschiedene Ministerialerlasse
verboten ist. Die Handwerkskammer Düsseldorf
hat jeweils sofort Nachforschungen über angebliche
Mißstände angestellt; leider haben sie meistens
nichts Bestimmtes zu Tage gefördert.
Nahi'ung5mittelkon1l'o!le.
Die Angehörigen des Nahrungsmittelgewerbes er
leiden oft beträchtlichen Schaden durch die Aus
übung der Nahrungsmittelkontrolle, wenn hierbei
nicht Sachverständige zugezogen werden, die
mit der Ligenart des Gewerbes vertraut sind.
Deshalb versuchte die Handwerkskammer schon im
Jahre 1904 eine Änderung in der Nahrungsmittel
kontrolle herbeizuführen. Sie machte eine Eingabe
an die Regierung, worin der Wunsch geäußert
wurde, die Revisionen in die weniger arbeitsreichen
Nachmittagsstunden, zu verlegen und die Ausstel
lungen, die etwa von dem Beamten zu machen
sind, den Geschäftsinhabern schriftlich und nicht
in Gegenwart der Kundschaft mitzuteilen. Der
Herr Regierungspräsident glaubte von einer Ver
legung der Betriebsrevisionen auf den Nachmittag
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absehen zu müssen. Er versprach aber, darauf
hinzuwirken, daß die gar zu häufigen Revisionen
während der arbeitsreichen Vormittagsstunden
möglichst eingeschränkt würden. Außerdem hat er
den Polizeibehörden aufgetragen, umfangreiche
Beanstandungen nur auf schriftlichen: Wege zu
machen, dagegen nicht mehr mündlich in Gegen
wart des Publikums.
Sodann wandte sich die Kammer im Jahre
1908 nochmals an dis Negierung mit der Bitte,
bei den Revisionen von Nahrungs Mittel
betrieben geeignete Vertreter des Gewerbes
mitwirken zu lassen. Darauf hin hat der Herr
Regierungspräsident folgendes geantwortet:
„Die auf meine Verfügung vom l4. Mai er
statteten Berichte lassen erkennen, daß es nicht
angängig ist, die von der Handwerkskammer ge
wünschte Mitwirkung von Sachverständigen aus
dem Kreise der Gewerbetreibenden bei polizeilichen
Betriebsrevisionen im Nahrungsmittelgewerbe und
in den Werkstätten der Barbiere und Friseure all
gemein vorzuschreiben. Namentlich an kleineren
Orten finden sich nicht immer geeignete Personen,
die nicht nur die erforderliche Sachkenntnis und
unbedingte Unparteilichkeit besitzen, sondern auch
bereit sind, auf eine Entschädigung für Mühe
waltung und Zeitverlust zu verzichten. Auch die
Konkurrenzbesorgnis unter den Gewerbetreiben
den wird nicht selten bewirken, daß grade durch
die Mitwirkung von Fachgenossen bei Revisionen
für die Polizei besondere Schwierigkeiten und un
liebsame Auseinandersetzungen entstehen. Schließ
lich wird es durch die Zuziehung von Gewerbe
treibenden der Polizeiverwaltung unter Umständen
auch erschwert werden, die Revisionen unerwartet
eintreten zu lassen, wie dies zur Sicherstellung ihres
Zweckes unbedingt erforderlich ist. Andererseits kann
es nur dringend empfohlen werden, da, wo die Poli
zeiverwaltungen mit dem von der Handwerkskammer
empfohlenen Verfahren bisher gute Erfahrungen
gemacht haben, dasselbe auch fernerhin beizu
behalten, und wo praktische Erfahrungen noch
nicht vorliegen, sich mit den örtlichen Handwerker
vertretungen in Verbindung zusetzen, um versuchs
weise im Sinne der Handwerkskammer zu
verfahren.
Die Polizeiverwaltungen werden bei diesem
Anlaß erneut angewiesen, bei der Auswahl der