Full text : Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

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die  Innungsmitglieder  zwingt  oder  schon  gezwungen
hat,  bisher  beschäftigte  Gehilfen  zu  entlassen,  wenn
möglich  mit  Angabe  der  Zahl  der  von  den  verschiedenen ­
  Mitgliedern  bereits  entlassenen  oder  in
nächster  Zeit  zu  entlassendenden  Gehilfen  und  der
Zahl  der  im  Innungsbezirk  arbeitslosen  Gehilfen.
Ferner  bitten  wir  um  Aufschluß  darüber,  ob  nach
ihrer  Ansicht  die  etwa  vorhandene  Arbeitslosigkeit
eine  vorübergehende  oder  eine  dauernde  ist.  In
Anbetracht  der  Bedeutung  dieser  Angelegenheit  für
das  Handwerk  bitten  wir  dringend  um  schleunige
Beantwortung  der  Fragen."
Ungefähr  150  Innungen  haben  darauf  übereinstimmend ­
  geantwortet,  von  einer  Arbeitslosigkeit
im  Handwerk,  die  zu  Arbeiterentlassungen  geführt
habe,  könne  nicht  die  Rede  sein.  Gewiß  gebe  es
etliche  Gewerbe,  in  denen  zur  Zeit  weniger  zu  tun
sei.  Doch  sei  das  in  vielen  Gewerben,  z.  B.  dem
Bauhandwerk  und  den  sogenannten  Saisongewerben,
in  den  Wintermonaten  typisch  und  vorübergehend
Ganz  allgemein  treten  die  befragten  Innungen
aber  ausnahmslos,  auch  die  wenigen,  die  wirklich
einen  Mangel  an  Arbeitsgelegenheit  festgestellt
haben,  gegen  den  Gedanken  einer  Arbeitslosenversichernng
  durch  die  Gemeinde  oder  den  Staat  auf
Rosten  der  Arbeitgeber  auf.
Der  Vorstand  der  Handwerkskammer  hat  auf
Grund  dieser  allgemein  ablehnenden  Haltung  der
Handwerker  beschlossen,  die  Bedürfnisfrage
für  eine  Arbeitslosenversicherung  aus  öffentlichen
Mitteln  oder  aus  Beiträgen  der  Arbeitgeber  im
Gebiete  des  Handwerks  zu  verneinen.  Die  Ausschüsse ­
  der  Rammer  für  soziale  und  wirtschaftliche
Angelegenheiten  hielten  am  11.  Dezember  in  dieser
Angelegenheit  eine  Sitzung  ab  und  erklärten  sich
einstimmig  mit  dem  Beschluß  des  Vorstandes  einverstanden.
  Die  Geschäftsstelle  wurde  gleichzeitig
beauftragt,  zur  Beseitigung  und  Milderung  des
zur  Zeit  allerdings  herrschenden  flauen  Geschäftsganges, ­
  —  dieser  kann  nicht  weggeleugnet  werden
und  wird  es  auch  nicht  —  unter  welchem  aber
bisher  nur  die  selbständigen  Handwerker  weniger
die  Gesellen  und  Gehülfen  leiden,  an  die  Behörden
heranzutreten,  daß  die  dem  Handwerk  etwa  zugedachten ­
  Arbeiten  den  einzelnen  Handwerkern  schon
jetzt  zugewiesen  werden,  damit  diese  Aufträge
haben  und  ihre  Gesellen  in  vollem  Umfange
beschäftigen  können.

Kinber*  und  flrbeiterscbul?.
So  sehr  auch  die  soziale  Fürsorge  mit  Rücksicht  auf
das  allgemeine  Volkswohl  zu  begrüßen  und  gutzuheißen ­
  ist,  so  mußte  doch  die  Handwerkskammer
eingreifen,  um  einer  allzugroßen  Schädigung  des
Handwerks  vorzubeugen.  So  sprach  sich  der  Vorstand ­
  in  einem  Gutachten  an  den  Regierungspräsidenten ­
  gegen  die  Uebertragung  der  Arbeiterschutzbestimmungen ­
  auf  Betriebe  mit  minbestens
  5  Arbeitern  aus.
Er  wandte  sich  zunächst  ganz  allgemein  gegen
die  Unterstellung  der  handwerksmäßigen  Motorbetriebe,
  die  zwischen  5  und  10  Arbeiter  beschäftigen, ­
  unter  die  Bestimmungen  von  §  135  bis
§  139a  der  G.-O.,  weil  das  eine  ungerechte  Benachteiligung ­
  dieser  Betriebe  gegenüber  den  ohne
Motoren  arbeitenden  bedeutet.  DennimHandwerksbetrieb
  dient  der  Motor  hauptsächlich  zur  gelegentlichen
Erleichterung  der  Handarbeit;  er  entlastet  also  den
jugendlichen  Arbeiter,  wogegen  im  Fabrikbetrieb
die  Maschine  die  Hauptarbeit  leistet  und  den  Arbeiter ­
  zum  eintönigen  ermüdenden  Bedienen  zwingt.
Deshalb  bedarf  der  Fabrikarbeiter  viel  mehr  des
Schutzes  durch  Erholungspausen,  feste  Begrenzung
der  Arbeitszeit,  als  der  Handwerkslehrling.
Das  Inkrafttreten  der  Arbeiterschutzbestimmungen
  in  dem  angedeuteten  Umfange  würde  sodann
  sowohl  für  die  Handwerkslehrlinge  als  auch
für  die  Handwerksmeister  von  unberechenbarem
Schaden  sein.  Denn:  Die  Beschränkung  des  Arbeitszeitraumes ­
  von  morgens  6  bis  abends  8  Uhr,
die  Einfügung  von  fest  umgrenzten  pausen,  das
verbot  für  Lehrlinge,  sich  während  der  pausen  in
den  Arbeitsräumen  aufzuhalten,  wenn  die  Teile
des  Betriebs,  in  denen  die  Betreffenden  beschäftigt
sind,  nicht  völlig  eingestellt  werden,  müßte  eine
gewissenhafte  und  gute  Lehrlingsausbildung  stark
beeinträchtigen.  Denn  der  Handwerksbetrieb  ist
eben  dadurch  gekennzeichnet,  daß  er  keine  Schematisierung ­
  des  Arbeitsvorganges  zuläßt  und  infolgedessen ­
  auch  keinen  Zwang  hinsichtlich  Beginn  und
Endigung  des  Arbeitszeitraumes,  der  pausen  und
ähnlichem  vertragen  kann.  Zeitweise  häuft  sich  die
Arbeit  so,  daß  abends  etwas  länger  wie  üblich
gearbeitet  werden  muß;  zu  einer  andern  Zeit  kann
der  Betrieb  dann  wieder  früher  geschlossen  werden
oder  wenigstens  werden  dann  die  Lehrlinge  nicht
            
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