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Die Inkraftsetzung des Gesetzes hing von dem Abschluß des Vertrages
über die Auslandanleihe ab, da nach dem Sachverständigenbericht diese
„ein wichtiger Bestandteil" des Plans und „in erster Linie für die erfolg
reiche Gründung der neuen Bank und für die Sicherstellung der Wäh-
rungsstabilisierung wichtig" war.
Nachdem diese Voraussetzung erfüllt war, und nachdem auch die General
versammlung der Reichsbank der im Gesetz vorgesehenen Umgestaltung der
Reichsbank und der damit zusammenhängenden finanziellen Auseinander
setzung zwischen Reichsbank und Reich widerspruchslos zugestimmt hatte,
trat das Bankgesetz am 11. Oktober 1924 in Kraft.
Das Bankgesetz vom 30. August 1924 sieht die Erhöhung des
Grundkapitals auf 400 Millionen NM vor. Entsprechend
der Kapitalverarmung Deutschlands ist die Stückelung der Anteilscheine,
die früher 3000 bzw. 1000 M betrug, ans 100 Reichsmark erfolgt.
Der Betrag des Eigenkapitals — er übersteigt wesentlich das aller
anderen Zentralnotenbanken — wurde so hoch festgesetzt, um der deutschen
Währungsbank auch auf dem Wege der Begebung der Reichsbankanteile,
deren Zahlung in auswärtiger Valuta erfolgen sollte, neues Goldkapital
zuzuführen. Nachdem es der Reichsbank möglich gewesen war, ohne fremde
Hilfe ihren Gold- und Devisenbestand erheblich zu vermehren, war der
wesentliche Grund für ein so hohes Eigenkapital weggefallen. Aus tech
nischen Gründen aber ermäßigte das Organisationskomitee das Eigen
kapital nur um 100 Millionen, so das; es also statt auf 400 ans 300 Mil
lionen RM anwachsen sollte.
Zurzeit sMai 1927) beträgt das Grundkapital erst 122 788 000 RM.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: 90 Millionen RM alten Kapitals,
32 263 000 NM, die den Aktionären der Golddiskontbank im Aus
tausch gegen ihre mit 32 263 000 Goldmark eingezahlten Golddiskontbank-
Aktien zugeteilt wurden, sowie 525 000 NM Reichsbankanteilen, die die
Aktionäre der Schleswig-Holsteinischen Girobank gegen Vvllzahlung in
fremder Valuta erhielten.
Die ursprüngliche Organisation der Rcichsbank war in wesentlichen
Punkten der der alten Preußischen Bank nachgebildet.
Die dem Reich zustehende Aufsicht erfolgt nach dem Bankgcsetz von
1875 durch ein Bank kurato r iu m, das aus dem Reichskanzler als
Vorsitzendem und 8 Mitgliedern bestand, von denen 2 Mitglieder der