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Anmerkungen.
1 i/ ^ tfj/fsiK .
30 Jos. Köhler in Holtzendorff, Enzyklopädie der Rechtswis
senschaft' I, 1. (1915.)
31 Vgl. Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 1010; »nb
„Eigentum".
33 Vgl. hierzu meine Ethik. Göschen 1916.
33 F. Berolzheimer, I. e.: „Die publizistische (ein dem Nicht
juristen fremder Begriff) Wirkung des Privateigentums ergibt
den Grund seiner Rechtfertigung"; der Satz meint dasselbe'
wie das Obige.
Politik II, 2.
33 Sie widerspricht auch dem schon geltenden Rechtsprinzip
des Noterbrechts der Kinder (Pflichtteil), das das Eigentum der
Familie zum Ausdruck bringt.