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IV. Staatliche und private Organisation.
veranlaßt, ins Leben gerufen werden und einzelne Persönlichkeiten
oder Willen waren dazu nötig, viel Energie
wurde verbraucht, alles einzeln ins Werk zu setzen.
Dann erst kann der Staat daran denken, die Sache zu
übernehmen, wenn sie das Stadium des Ausprobierens
und Organisierens überwunden hat und in ruhigere
Bahnen des teilweise Gewohnten, Gesicherten, Fertigen
geraten ist. Erst mußten Einzelne eine rationelle
Forstwirtschaft begründen, Einzelne die Technik des
Bergbaues verbessern, Einzelne Eisenbahnen bauen
und ausprobieren oder elektrische Erfindungen machen,
ehe der Staat daran gehen kann, das von sich aus leisten
zu wollen und nichts ist heute staatlich organisiert, was
nicht früher einmal private Initiative ins Werk gesetzt
hatte, wenn auch bei manchem uns heute schon völlig
Gewohnten in sehr früher Zeit. So hat man sogar
das Strafrecht eine Ablösung der privaten Blutrache
genannt; gewiß ist aber, daß wenn man heute davon
spricht, das Versicherungswesen zu verstaatlichen, dies
nur auf Grund privater Leistungen denkbar ist, die
wie beim Willen vorhergegangen sein müssen.
Umgekehrt kann man daraus den Satz ableiten:
nichts soll verstaatlicht werden, was dauernd der
Initiative einzelner Persönlichkeiten seinem Wesen nach
bedarf. So kann man sich weder den Ackerbau universalisiert
denken"*, weil er die Individualität so stark in
Anspruch nimmt, noch auch etwa die Luftschiffahrt in
ihren Anfängen, wo alles darauf ankam, die volle
Willenskraft, Spekulation und Erfindergeist auf das
Problem zu verwenden. Ob man nicht eine gewisse
Vergemeindlichung der nötigsten Lebensmittel beibehalten
könnte, ist sehr der Erwägung wert und es gibt