Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

G.  Das  Steuerwesen  der  Selbstverwaltungskörper. 1 )
I.  Abschnitt.
Allgemeine  Bemerkungen.
1.  Neben  dem  Staate  bestehen  auch  andere  öffentliche  Körperschaften ­
  und  Verbände,  welche  im  Interesse  des  (Gemeinwohles
gleiche  oder  ähnliche  Tätigkeit  ausüben,  wie  der  Staat.  Hierher
gehören  die  Provinzen,  Landesteile,  Departements,  Comities,  Comitate,
Gemeinden,  im  allgemeinen  die  sogenannten  Selbstverwaltungskörper.
So  wie  dem  Staate  erwachsen  auch  der  Selbstverwaltung  zur  Erfüllung
der  ihr  gestellten  Aufgaben  Auslagen,  welche  wieder  zur  Deckung
Einnahmen  notwendig  machen.  Demnach  bedürfen  auch  die  Selbstverwaltungskörper ­
  eines  Haushaltes.  Dieser  Haushalt  zeigt  viel
Ähnlichkeit  mit  dem  Staatshaushalt,  aber  auch  manche  Verschiedenheit. ­
  Sofern  der  Haushalt  der  Selbstverwaltungskörper  gleicher
Natur  ist,  wie  der  Staatshaushalt,  finden  auf  denselben  dieselben
Prinzipien  Anwendung,  die  die  Finanzwirtschaft  bezüglich  der  Staatswirtschaft ­
  aufstellt.  Sofern  aber  die  Natur  der  Selbstverwaltungskörper ­
  eine  vom  Staate  verschiedene  ist,  so  kann  dies  nicht  außer
acht  gelassen  werden.  Dieser  verschiedene  Charakter  der  Selbstverwaltungskörper ­
  und  die  daraus  sich  ergebende  diverse  Natur  des
autonomen  Haushaltes  antwortet  zugleich  auf  die  Frage,  oh  es
überhaupt  nötig  und  rationell  ist,  daß  die  Selbstverwaltungskörper
eigene  Einnahmequellen  besitzen  sollen  oder  oh  es  nicht  zweckmäßiger ­
  wäre,  denselben  einfach  einen  bestimmten  Teil  der  Staatseinnahmen ­
  zu  übergeben.  Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß'  ein
System,  welches  für  den  gesamten  öffentlichen  Aufwand  sorgen
würde,  möge  dessen  Befriedigung  in  den  Kreis  der  Staatsaufgaben
oder  der  lokalen  Aufgaben  gehören,  an  Einfachheit,  Übersichtlichkeit ­
  viel  gewinnen,  viele  Reibungen  beseitigen  und  die  Gefahr  der
Doppelbesteuerung  wenigstens  auf  diesem  Punkte  umgehen  würde.
In  der  Tat  zeigt  die  Erfahrung,  daß  in  mehreren  Staaten  ein  Teil
gewisser  Staatseinnahmen  den  Selbstverwaltungskörpern  überlassen
wurde.  So  bringt  die  Ausdehnung  der  Reichsbesteuerung  in  Deutsch-*)
  Zu  den  Selbstverwaltungskörpern  gehören  im  weiteren  Sinne  die  Berufsvertretungen ­
  und  Interessengemeinschaften  (Handels-  und  Gewerbekammern,
landwirtschaftliche  Kammern,  Arbeitskammern,  Gewerkschaften),  kirchliche  Genossenschaften ­
  und  sofern  sie  Besteuerungsrecht  besitzen,  finden  die  allgemeinen
Prinzipien  der  Besteuerung  auch  auf  dieselben  Anwendung.
            
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