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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
G. Das Steuerwesen der Selbstverwaltungskörper. 1 )
I. Abschnitt.
Allgemeine Bemerkungen.
1. Neben dem Staate bestehen auch andere öffentliche Körperschaften
und Verbände, welche im Interesse des (Gemeinwohles
gleiche oder ähnliche Tätigkeit ausüben, wie der Staat. Hierher
gehören die Provinzen, Landesteile, Departements, Comities, Comitate,
Gemeinden, im allgemeinen die sogenannten Selbstverwaltungskörper.
So wie dem Staate erwachsen auch der Selbstverwaltung zur Erfüllung
der ihr gestellten Aufgaben Auslagen, welche wieder zur Deckung
Einnahmen notwendig machen. Demnach bedürfen auch die Selbstverwaltungskörper
eines Haushaltes. Dieser Haushalt zeigt viel
Ähnlichkeit mit dem Staatshaushalt, aber auch manche Verschiedenheit.
Sofern der Haushalt der Selbstverwaltungskörper gleicher
Natur ist, wie der Staatshaushalt, finden auf denselben dieselben
Prinzipien Anwendung, die die Finanzwirtschaft bezüglich der Staatswirtschaft
aufstellt. Sofern aber die Natur der Selbstverwaltungskörper
eine vom Staate verschiedene ist, so kann dies nicht außer
acht gelassen werden. Dieser verschiedene Charakter der Selbstverwaltungskörper
und die daraus sich ergebende diverse Natur des
autonomen Haushaltes antwortet zugleich auf die Frage, oh es
überhaupt nötig und rationell ist, daß die Selbstverwaltungskörper
eigene Einnahmequellen besitzen sollen oder oh es nicht zweckmäßiger
wäre, denselben einfach einen bestimmten Teil der Staatseinnahmen
zu übergeben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß' ein
System, welches für den gesamten öffentlichen Aufwand sorgen
würde, möge dessen Befriedigung in den Kreis der Staatsaufgaben
oder der lokalen Aufgaben gehören, an Einfachheit, Übersichtlichkeit
viel gewinnen, viele Reibungen beseitigen und die Gefahr der
Doppelbesteuerung wenigstens auf diesem Punkte umgehen würde.
In der Tat zeigt die Erfahrung, daß in mehreren Staaten ein Teil
gewisser Staatseinnahmen den Selbstverwaltungskörpern überlassen
wurde. So bringt die Ausdehnung der Reichsbesteuerung in Deutsch-*)
Zu den Selbstverwaltungskörpern gehören im weiteren Sinne die Berufsvertretungen
und Interessengemeinschaften (Handels- und Gewerbekammern,
landwirtschaftliche Kammern, Arbeitskammern, Gewerkschaften), kirchliche Genossenschaften
und sofern sie Besteuerungsrecht besitzen, finden die allgemeinen
Prinzipien der Besteuerung auch auf dieselben Anwendung.