Metadata: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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175—178. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
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Das Zettelgeld ist nicht zu entrichten für Begleitscheine zur 
Durchfuhr von Waarey. (§. 25 d. Vschft. v. T/24. Juni-1853.) 
, Anmerkung zu den Zahlen 173 in 175.. Inländische, sowie ausländische 
bereits verzollte Waaren, welche im inneren die Zolllinie berührenden Verkehre oder 
aus Rücksichten der Controle abgewogen, unter amtlichen Verschluß gelegt oder an 
gewiesen werden, zahlen weder Wag- noch Siegelgcld und eben so kein Hettelaelb 
für Begleitscheine. (§. 26 V. E. Z. 3.) 
Eben so ist für die nach der Zahl 170 zollfrei behandelten Gegenstände selbst 
verständlich kein Wag-, Siegel- oder Zettelgeld abzunehmen. (Vdgb. 1855, Nr. 37.) 
3. Besondere Zuschlage. 
») Lagersins. 
176. Der Lagerzins ist nur dann zu entrichten, wenn die 
der Zollamtshandlung unterzogenen Waaren sich in der amtlichen 
Niederlage hinterlegt befanden, und es haben in Bezug auf dessen 
@in#ung bte Bestimmungen ber ^(cn 508 in 510^ gur SRi^, 
Mime gu bienen. (§. @, 
b) Verzchrungsñcuer-Zuschtag und Lirciygelmhren. 
177. Der Verzehrungssteuer-Zuschlag und die Licenzgebühren 
sind nur von jenen Gegenständen zu entrichten, für welche sie im 
Zolltarife bei jeder einzelnen Tarifspost vorgczeichnet sind. 
(§. 26 Ä. @.) 
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, 
fei eß für SRc^ing beß Gtwteß ober für Meinung bou Goim 
numen und (Korporationen, auf ber Hervorbringung, der Zuberei- 
tung ober bem #0^011%% cineß @rgcugniffeß 111^11, bürfen 
Zeugnisse des anderen Theiles unter keinem Borwand höher oder 
in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des 
eigenen Landes. 
,,, . Ņtg- v°m 16. Dezember 1865, Art. 6; vom 1. September 1866, Separat- 
Äh 1867 ' at,XIIi 
c) Andere Zuschläge. 
178. Andere, als die in Zahlen 176 und 177 benannten 
Zuschläge als: 
Kostenvergütungen für Amtshandlungen, welche außer dem 
Amtsplatze vorgenommen werden; 
die hier und da vorgeschriebenen Begleitungsgebühren für 
amtliche Begleitungen;
	        
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