Konsumtionspolitik.
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§ 9
an Brennmaterial, Bekleidung, Nahrung und Wohnungsaufwand zulassen; Weizen
und Roggen freilich gedeihen in der gemäßigten Zone besser.
§ 9. Konsumtionspolitik.
Nach alter Regel berühren wir zuletzt die Frage eines obrigkeitlichen
Einflusses auf die Konsumtion. Es wird kaum eine wirtschaftspolitische Maßnahme
geben, die auf die Konsumtion ohne Einfluß wäre, wenn auch nur durch das
Mittelglied der Produktion. Aber an dieser Stelle des Handbuches können nur solche
obrigkeitliche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen Einfluß dieser Art
geradezu bezwecken oder ihn doch unmittelbar üben.
Im ganzen läßt der moderne Staat den Konsumenten frei schalten. Luxusgesetze,
wie sie in älteren Jahrhunderten verbreitet waren, die noch die Unvernunft sozial
rivalisierender Konsumtionstendenzen als eine eindringende Neuerung empfanden *)
oder im Schmuckgebrauch der Edelmetalle obenein eine Schädigung des Geldumlaufs
sahen, sind aus der Mode gekommen. Der Staat verbietet oder erschwert nur noch
unsittliche Ausgaben, z. B. durch die Zensur unsittlicher Schaustellungen, mit einem
unter Umständen bedenklich weiten Arbitrium der entscheidenden Beamten, und
erschwert in eklatanten Fällen auch die unhygienische Konsumtion: durch seine
Wohnungsgesetzgebung und sonstige Sorge für gute Wohnungen, durch die Regelung
des Alkoholschankwesens, die mitunter bis zur Prohibition geht * 2 ), durch die
Nahrungsmittelpolizei 3 ) und durch scharfe Besteuerung unhygienischer Konsumtionsmittel.
Nur in Ausnahmefällen erstreckt sich die obrigkeitliche Fürsorge heute
noch auf ihr früheres Lieblingsgebiet, die Kleidung (Damenhüte im Theater, Hutnadeln
in der Straßenbahn); ihr Schwergewicht ist auch nicht annähernd zu vergleichen
mit dem zwingenden Einfluß, den die Mode übt; höchstens daß den Staatsdienern
selbst eine Amtstracht vorgeschrieben wird. Eine Einschränkung der Produktion
und Konsumtion zugleich bezwecken Maßnahmen, die im Interesse der
künftigen Konsumtion das volkswirtschaftliche Vermögen an Forsten, Kohlenschätzen
usw. gegen Raubbau schützen wollen. Von einschneidender tatsächlicher
Wirkung auf die Konsumtion sind diejenigen Steuern und Zölle auf Nahrungs-
und Genußmittel wie auf Gebrauchsgüter, die ihrer Absicht nach dem fiskalischen
oder schutzzöllnerischen Zwecke dienen. Auf sie kommt der nächste Paragraph
zurück.
Allein die obrigkeitliche Einflußnahme auf die Konsumtion beschränkt sich nicht
auf diese verbietende und ablenkende Funktion: kaufe diese Ware nicht! oder:
kaufe sie nicht vom Auslande! sondern der Staat bevormundet die Wahlfreiheit des
Konsumenten auch in positiver Richtung, überall wo das volkswirtschaftliche Interesse
eine Produktion auch ohne selbsttätige Nachfrage der Konsumenten erfordert;
sei es durch direktes Gebot: Schulzwang, Impfzwang, Versicherungszwang,
Alimentationszwang usw., sei es durch Subventionierung nützlicher Produktionszweige
(wie Seefischerei), Pflege der Transportmittel 4 ) und Gestaltung ihrer Tarife
J ) Zum Teil richteten sich die Luxusordnungen direkt gegen den Auszeichnungstrieb,
indem sie gewisse Arten des Kleidungsaufwands als Standestracht einer Minderheit vorbehielten.
s ) Uebersicht im Reichsarbeitsblatt 1906, S. 553f.
3 ) Beispiel: Reichsgesetz, betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, 1900.
4 ) Der für den Konsumenten wichtigste Erfolg der modernen, großenteils staatlichen
Transportmittel, die Verhütung örtlicher Hungersnöte infolge von Mißernten (Rußland, Indien),
wurde in früheren Generationen mitunter durch staatliche Getreidespeicher oder durch
die den Bäckern vorgeschriebenen Mehlvorräte (in Paris bis 1863) erstrebt. Heute wird die
Errichtung solcher Speicher für den Kriegsfall, und zwar nicht nur für den militärischen Bedarf,
in England und anderwärts ventiliert. In Rußland werden die Zuckerfabriken vom Staate
zum Halten eiserner Zuckervorräte für den Fall steigender Zuckerpreise genötigt.