164 I- Buch B III: K. Oldenberg, Wirtschaft, Bedarf u. Konsum. § 10
mit kommunalen und einzelstaatlichen Verbrauchsabgaben. Die
hauptsächlich in Süddeutschland und Sachsen verbreitet gewesenen kommunalen
Nahrungsmittelsteuern sind seit 1910 von Reichs wegen verboten; es bleiben aber
noch die staatlichen Fleischsteuern, hauptsächlich in Sachsen und Baden, die Ueber-
schüsse der kommunalen Schlachthausgebühren und die staatlichen und kommunalen
Getränkesteuern.
Wenn in Staaten mit hohen Nahrungssteuern die Belastung des Existenzbedarfs
eine stärkere ist, so bleibt es doch mißlich, diese internationale Belastungsdifferenz
zu beziffern; gelingt es wirklich, die Nahrungsmittelpreise gleicher Qualitäten für
zwei Länder zu vergleichen, so bleibt der Zweifel, ob die Preisdifferenz nicht andere
Gründe hat, und ob nicht Unterschiede in den Konsumgewohnheiten die Rechnung
umstoßen.
Aufgabe der Steuerpolitik ist tunlichste Entlastung des Konsums
von Existenzgütern, in erster Linie Beseitigung der steuertechnisch bequemen, aber
unbilligen und in Deutschland noch dazu unverhältnismäßig hohen Salzsteuer. Lei
der sprechen bei den landwirtschaftlichen Zöllen, die gleichfalls den Existenzbedarf
treffen, noch vorläufig andere Gründe für die Beibehaltung, darunter vor allen das
Interesse der künftigen Konsumtion und der Konsumtion im Kriegsfall, deren
Gefährdung den Ausgang des Krieges entscheiden kann. Dagegen verdienen stärkere
Steuerbelastung unhygiensiche Genußmittel, deren Steuerfähigkeit im Auslande
schon jetzt viel mehr ausgenutzt wird, und, soweit es steuertechnisch angeht, Gegen
stände der Rivalitätskonsumtion. Im letzteren Falle lenkt übrigens die Steuer den
Konsum nicht notwendig ab, sondern kann ihn sogar anziehen. So heißt es von der
Pudersteuer, die bis 1869 in England bestand, daß gerade der notorisch erhöhte Preis
die Nachfrage demonstrationssüchtiger Konsumenten angeregt habe. Die Volks
wirtschaft kann nur gewinnen, wenn solche Geldopfer, die nun einmal der sozialen
Rivalität gebracht werden müssen, wenigstens dem Fiskus zu gute kommen, ohne
die Volkswirtschaft mit zusätzlichen Produktionskosten zu belasten. In ähnlichem
Sinne kann aber auch die Veranlagung namentlich der Klassen- und Ein
kommensteuer volkswirtschaftlich sparsam in großem Maßstabe wirken, wenn sie
der alten Regel folgt, neben den direkten Indizien der Einkommenshöhe auch das
indirekte Symptom der offenkundigen Lebenshaltung heranzuziehen; eine mehr
und mehr antiquierte Veranlagungsmethode, die aber doch seit Generationen dem
Bewußtsein des Steuerzahlers sich so tief eingeprägt hat, daß sie die Steigerung der
Lebenshaltung wesentlich gehemmt und die Spartätigkeit gestärkt haben wird.
Umgekehrt muß jede Vermögens- und vollends Vermögenszuwachssteuer die Kon
sumtion der wohlhabenden Schicht steigern, ihre Spartätigkeit hemmen; der Ent
schluß zu jeder größeren Ausgabe wird durch die Hoffnung erleichtert, dem Fiskus
ein Stück Zuwachssteuer zu entziehen, und die verminderte Spartätigkeit kann durch
Steigerung des Zinsfußes und Druck auf den Kurs der Staatsanleihen den Fiskus
schädigen.