Full text : Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

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Schließlich  ist  auch  die  Änsicht,  daß  das  Bergwerkseigentum
eine  dingliche  Gewerbeberechtigung  darstelle,  nicht  zutreffend. 4 )
Derartige  Berechtigungen  sind  nur  in  ganz  beschränkter  Anzahl
bei  Inkrafttreten  des  BGB.  aufrecht  erhalten  worden  und  können
neue  heute  überhaupt  nicht  mehr  begründet  werden. *  2 )  Das
gleiche  gilt  von  der  von  Heuslcr 3  4  5  6  7  8 ),  Gicrke 4 ),  Baron 5 ),  Hübner 8 )
und  Crome")  gelehrten  Theorie,  nach  der  dem  Bergwerkseigentum
der  Charakter  einer  selbständigen,  neben  dem  Grundeigentum
bestehenden  licgenschaftlichen  Gerechtigkeit  zugesprochen  wird.
Die  Unhaltbarkeit  dieser  Ansichten  ergibt  sich  bereits  aus  dem,
was  zur  Widerlegung  der  Theorie  des  jus  in  re  aliena  gesagt  ist.
Man  kann  auch  hier  nicht  bestreiten,  daß  'der  Ursprung  einer
solchen.  Gerechtigkeit  im  Eigentum  am  Grund  und  Boden  gelegen
hat.  Alsdann  wäre  sie  ein  genau  so  abgeleitetes  Recht,  wie  die
dinglichen  Nutzungsrechte  des  BGB.,  mit  der  das  originär  begründete ­
  Bergwerkseigentum  nicht  verglichen  werden  kann.
Jedenfalls  sind  derartige  liegenschaftliche  Gerechtigkeiten  an  sich
untrennbar  mit  dem  Grund  und  Boden  verbunden.  Dies  führen
die  Vertreter  dieser  Ansicht  sogar  selbst  an,  um  die  liegcnschaftliche
  Natur  zu  begründen.  Als  Beispiel  mögen  die  dinglichen ­
  Apothekengerechtigkeiten 8 )  genannt  werden,  die  auch  nach
dem  Inkrafttreten  des  BGB.  aufrecht  erhalten  worden  sind,  soweit
sic  vorher  schon  begründet  waren.  Diese  haben  ebenfalls
dinglichen  Charakter,  können  aber  von  dem  Grund  und  Boden,
an  dem  sic  haften,  nicht  getrennt  werden.  Die  licgenschaftlichen
Gerechtigkeiten  können  also  nur  mit,  nicht  wie  bei  dem  Bergwerkseigentum ­
  auch  gegen  den  Willen  des  Grundeigentümers
begründet  werden.  Sie  können  nicht  auf  ein  anderes  Grundstück ­
  verlegt  werden,  oder  sic  verlieren,  wenn  auch  vielfach  die
staatliche  Konzession  bestehen  bleibt,  jedenfalls  ihren  licgcnschaftlichen
  Charakter.
d)  Die  Theorie  des  komplexen  Rechts.
Diese  Theorie  entspricht  der  Auffassung,  die  von  der  Kommission ­
  des  Abgeordnetenhauses  in  ihren  Motiven  niedergelegt
ist.  Hier  heißt  es  zu  §  50  ÄBG.:  „Das  Bergwerkseigentum

*)  Mot.  z.  vorläuf.  Entwurf  eines  allgem.  Bergges.  1862,  amtl.
Ausg.,  S.  14.
2 )  cf.  Laspegres,  S.  21,  Änm,  4.
3 )  Heusler,  „Institutionen  des  deutschen  Privatrechts“,  Bd.  1,
Leipzig  1885,  §§  68,  69.
4 )  Gierke,  „Deutsches  Privatrecht“,  Bd.  2,  Leipzig  1905,  S.  14.
5 )  Baron,  in  Z.  f.  Bergr.,  Bd.  19,  S.  49  ff.
6 )  Hübner,  „Grundzüge  des  deutschen  Privatrechts“,  Leipzig  1913,
S.  269.
7 )  Crome,  „System  des  deutschen  bürgerlichen  Rechts“,  Bd.  3,
Tübingen  1905,  S.  449.
8 )  Auch  die  alten  Gewerbeberechtigungen,  Jagd-  und  Fischercigerechtigkeiten.

            
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