Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Entwickelung  des  literarischen  Lebens  hinderlich.  Je  mehr
der  Zeitungsbezug  zunahm,  um  so  mehr  machten  sich  die
Nachteile  der  ungleichmäßigen  Behandlung  fühlbar.  Infolgedessen ­
  sah  sich  der  Staat  schließlich  zu  Anfang  des  19.  Jahrhunderts ­
  veranlaßt,  Abhilfe  zu  schaffen.  Er  beseitigte  den
privaten  Zeitnngsvertrieb  der  Postmeister  und  übertrug  die
Zeitungsbesorguug  als  amtliches  Geschäft  der  Post.
c)  Staatlicher  Zeitungsvertrieb  durch  die  Post.
Die  Grundlage  für  die  Umgestaltung  der  Zeitungsbesorgnng
  aus  einem  Gewerbebetriebe  der  Postmeister  in  einen
Staatsbetrieb  schuf  das  „Regulativ  über  die  künftige  Verwaltung ­
  des  Zeitungs-Wesens"  vom  15.  Dezember  18214)
Zunächst  wurde  nur  den  Berliner  Postbeamten  untersagt, ­
  sich  ferner  nebenbei  mit  dem  Zeitungsvertrieb  zu  befassen. ­
  Dafür  ging  dieser  auf  das  neu  errichtete,  dem  General-Postamt
  unmittelbar  untergeordnete  „Königliche  Zeitungs-Comtoir"
  über.ff  Außerhalb  Berlins  durften  sich  die  Postmeister ­
  bis  Ende  1824  noch  privatim  mit  der  Zeitungsbesorgung ­
  befassen,  nur  hatten  sie,  sobald  sie  dabei  einen
Bruttoertrag  von  mehr  als  100  Talern  jährlich  erzielten,
eine  degressive  Progrcssivsteuerff  an  den  Staat  zu  zahlcn.ff
Neujahr  1825  ging  die  Zeitungsbesorguug  auch  in  der  Provinz
von  den  Postmeistern  auf  die  Post  selbst  über.  Die  technische ­
  Ausführung  erfolgte  nach  denselben  Grundsätzen,  die
zuletzt  bei  den  Postnicistern  üblich  gewesen  waren.  Es  lag
also  der  Post  ob,  die  Bestellungen  auf  Zeitungen  vom
Publikum  entgegenzunehmen  und  das  Bezugsgeld  zu  vereinnahmen, ­
  dann  die  Zeitungen  bei  den  Verlegern  zu  bestellen,

ff  G.  S.  1821.  S.  215.
ff  Dem  Publikum  wurde  aber  ausdrücklich  gestaltet,  Zeitungen
unmittelbar  vom  Verleger  zu  beziehen  und  sich  unter  Kreuzband  mit
der  Post  übersenden  zu  lassen  (8  1  des  Regulativs  von  1821,  Archiv
1884  S.  292).
ff  von  Eheberg  S.  174.
ff  Archiv  1895  S.  304.
            
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