nach dem Bezugsort zu befördern und den Beziehern auszu
händigen sowie schließlich die Abrechnung mit den Verlegern
zu besorge». Noch heute bildet dieser Zeitnngsdienst — der
Postzeitnngsdebit^ — eine eigenartige Einrichtung der
deutschen Post?)
Der Weiterentwickelung des Postzeitungsverlriebs zu
einer einheitlichen staatlichen Einrichtung stand in Deutsch
land längere Zeit die Zersplilternng des Postwesens im Wege?)
Es gab noch um die Mitte des 19. Jahrhunderts nicht
weniger als 17 deutsche Postverwaltungenck) Die verschie
denen Gesetze, Verordnungen und Taxen, die ungleichen Münz-,
Gewichts- und Maß-Systeme wirkten ans den Postverkehr
hemmend. Zu seiner Förderung bedurften sie der Vereinheit-
*) Debit = Vertrieb (debiler). — Ges. über d. Postwesen d.
Deutsch. Reichs v. 28. Oktober 187t (R.G.Bl.1871 S. 347 ff.) §3:
„Die Post besorgt... den gesamten Debit."
2) Kommissionsbericht zum Posttaxges. v. 2. November 1867
(Stenogr. Ber. 1867 Bd. II S. 166 f.): „Der Vertrieb der Zeitungen
durch die Post im Wege des sogen. „Postdebits" ist eine Leistung der
Post, welche über die unmittelbare Beförderung, die ihr als Transport
anstalt obliegt, weit hinausgeht." — Ausländische Postverwaltuugeu
befassen sich nicht in so weitgehender Weise wie die deutsche Post mit
der Zeitungsbesorgung. Sie beschränken ihre Tätigkeit zum große» Teil
lediglich ans die Entgegennahme vonZeitungsbestellungen, ans das Ab
senden der einkassierten Bczngsgeldcr an die Verleger sowie auf die
Beförderung der von den Verlegern unter persönlicher Adresse der Be
zieher aufgelieferten Zeitungsexemplare. (Vgl. Sieblist. Die Aus
führungen über das Zeitnngsivesen befinden sich bei denjenigen Ländern,
die einen Zeitungsdienst unterhalten, jedesmal unter „Briefpost",
z. B. hinsichtlich Oesterreichs S. 17 f., hinsichtlich der Schweiz S. 138 f.
- Vgl. auch Meyer S. 276 ff.). „Die Einrichtung, daß man jede
deutsche Zeitung bei der Post bestellen, bezahlen und durch dieselbe be
ziehen kann, arbeitet mit wunderbarer Pünktlichkeit" (Sidney Whitman,
Das Kaiser!. Deutschland, übers, v. Alexander, Berlin 1892, S. 206).
3 ) Hüttner 1847, Hfk. VII S. 15 bezeichnet das ungleichmäßige
Zeitungsdebitswesen in den einzelnen Staaten für ein größeres Hemm
nis zur Entwickelung des Zeitungswesens als die scharfe Zensur.
4) Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württem
berg, Baden, Holstein-Lanenburg, Luxemburg, Braunschweig, Mecklen
burg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Bremen.
Hanibnrg, Thurn n. Taxis.