Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

Regelung des Bundespostwesens erfolgte durch das Nord 
deutsche Postgesetz vom 2. November 1867?) Ueber den 
Postzwaug der Zeitungen enthielt dieses Gesetz die Be 
stimmung, daß er sich auf alle politischen Zeitungen erstrecke, 
soweit deren Beförderung gegen Bezahlung zwischen Post 
orten des In- oder Auslandes erfolge. 
Aus dem Postgesetz des Norddeutschen Bundes ging 
nach der Reichsgründung das Gesetz über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 hervor?) Der 
Postzwang für Zeitungen wurde durch dieses Gesetz im 
Interesse des Buchhandels auf die mehr als einmal wöchent 
lich erscheinenden politischen Zeitungen beschränkt, auch wurde 
die Beförderung von Zeitungen innerhalb des zweimaligen 
Umkreises ihres Urspruugsorts freigegeben. 
Die Postzwangsbestimmungen für Zeitungen haben 
schließlich noch durch die Postgesetznovells vom 20. De 
zember 1899 3 ) eine Einschränkung erfahrend) Hauptsächlich 
auf Antrag der sozialdemokratischen Partei wurde durch dieses 
-) B. G. Bl. 1867 S. 61. 
2, Art. 4 Nr. 10 der Reichsverfassung (B. G. Bl. 1871 S. 63): 
R. G. Bl. 1871 S. 347. 
3 ) R. G. Bl. 1899 S. 715. 
4 ) Ein Korrelat zu den Bestimmungen über den Postzwang bei 
der Beförderung von Zeitungen bilden die Borschriften über die Pflichten, 
die der Post int Interesse des Zeitungsvertriebs obliegen. Sie finden 
sich zum ersten Mal in dem Preußischen Postgesetz v. 5. Juni 1852. 
Dieses brachte im § 5 die Verpflichtung der Post znm Debit aller 
postzwangspflichtigen Jnlandszeituugen, so lange es einen solchen gäbe, 
besonders zum Ansdruck (Gesetz 1852, Kreuznach S. 98). Eine ent 
sprechende Anordnung enthielt das Norddeutsche Postgesetz v. 2. No 
vember 1867. Stach Z 4 dieses Gesetzes durste dje Annahme Und Be 
förderung von politischen Zeitungen von der Post nicht verweigert, ins 
besondere keine im Gebiet des Norddeutschen Bundes erscheinende po 
litische Zeitung, so lange überhaupt der Vertrieb der Zeitungen im 
Wege des Postdebits erfolgte, von diesem ausgeschlossen werden. Der 
Wortlaut dieses Paragraphen ließ die Möglichkeit zu, daß die Post u. U. 
den Zeitungsvebit einstellen könnte. Um dem vorzubeugen und um die 
unbedingte Verpflichtung der Post zur Besorgung des Zeitnngsdebits 
gesetzlich festzulegen, erweiterte das Neichspostgesetz v. 28. Oktober 1871 
int § 3 die Pflichten der Post, indem es bestimmte, daß keine im Ge 
biete des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung vom Postdebit 
ausgeschlossen werden dürfte und daß die Post auch den gesamten Debit 
der Zeitungen, d. h. aller Zeitungen und Zeitschriften, auszuführen hätte.
	        
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