Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Gesetz  jede  Beförderung  unverschlossener  politischer  Zeitungen
innerhalb  der  Gemeindegrenzen  eines  Orts,  auch  wenn  die
Zeitungen  nach  diesem  durch  die  Post  überbracht  worden  sind,
jedermanns  gestattet.
Ausnahmen  vom  Post-Zeitnngszwange  haben  alle  Postgesetze ­
  zugelassen,?)  auch  das  jetzt  gültige.  Hiervon  abgesehen
besteht  der  Postzwang  für  Zeitungen  nach  den  für  die  Gegenwart ­
  maßgebenden  gesetzlichen  Bestimmungen  in  dem  gegen
jedermann  gerichteten  Verbote,  politische  Zeitungen,  die  öfter
als  einmal  wöchentlich  erscheinen,  außerhalb  des  zweimeiligen
Umkreises  ihres  Ursprungsorts  und  außerhalb  des  Bestimmungsorts ­
  gegen  Bezahlung  ans  andere  Weise  als  durch  die  Post
oder  durch  expresse  Boten  usw.  zu  befördern.
Der  Post-Zeitnngszwang  ist  gleichbedeni  ^  mit  emcm
weitgehenden  rechtlichen  Monopol  der  Post  für  die  Beförderung
von  Zeitungen.  Diese  Tatsache  hat  einen  wesentlichen  Einfluß ­
  auf  die  Gestaltung  der  Preise,  zu  denen  die  Post  den
Zeitnngsvertrieb  zu  besorgen  beabsichtigt.  Da  die  Post  einen
nennenswerten  Wettbewerb  nicht  zu  befürchten  hat,  bemüht
sie  sich,  die  Preise  so  festzusetzen,  wie  es  im  eigenen  Interesse
geboten  erscheint.  Ihren  Bestrebungen  wirkt  der  Konsument
—  das  Publikum  —  mittelbar  entgegen,  indem  er  danach
trachtet,  durch  den  Druck  der  öffentlichen  Meinung,  durch  die
Volksvertretung,  einen  Einfluß  ans  die  Festsetzung  der  Preise
auszuüben.  Das  Ergebnis  der  gegensätzlichen  Bemühungen
ist  schließlich  eine  Tarifgestaltung,  die  alle  maßgebenden
Momente  nach  Möglichkeit  berücksichtigt.  Dieser  wichtigen
Anforderung  entsprach  der  deutsche  Zeitnngsgebührentarif
gegen  Ende  des  19.  Jahrhunderts  nicht  mehr.  Viele  Jahre
hindurch  gab  er  deshalb  bei  den  Beratungen  des  Postetats
wiederholt  Anlaß  zu  Bemängelungen  und  zu  dem  dringenden
1)  Anträge  Albrecht,  Dasbach,  Dr.  Marcour  und  Genossen  (Stenogr.
Ber.  1898/00  Bd.  IV  S.  2838  n.  2930.  -  Drucks,  des  Reichstags
1898/00  Bd.  VII  Nr.  418,  433  und  434  jll  berichtigt)).
2)  Pr.  Postgesetz  v.  5.  Juni  1852  §  7,  Nordd.  Postges.  ti.  2  Novbr.
1867  8  3,  Reichs-Postges.  v.  28.  Oktbr.  1871  §  2.  (Vgl.  G.  S.  1852
S.  345,  1867  S.  61,  R.  G.  Bl.  1871  S.  347).
            
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