Regelung des Bundespostwesens erfolgte durch das Norddeutsche
Postgesetz vom 2. November 1867?) Ueber den
Postzwaug der Zeitungen enthielt dieses Gesetz die Bestimmung,
daß er sich auf alle politischen Zeitungen erstrecke,
soweit deren Beförderung gegen Bezahlung zwischen Postorten
des In- oder Auslandes erfolge.
Aus dem Postgesetz des Norddeutschen Bundes ging
nach der Reichsgründung das Gesetz über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 hervor?) Der
Postzwang für Zeitungen wurde durch dieses Gesetz im
Interesse des Buchhandels auf die mehr als einmal wöchentlich
erscheinenden politischen Zeitungen beschränkt, auch wurde
die Beförderung von Zeitungen innerhalb des zweimaligen
Umkreises ihres Urspruugsorts freigegeben.
Die Postzwangsbestimmungen für Zeitungen haben
schließlich noch durch die Postgesetznovells vom 20. Dezember
1899 3 ) eine Einschränkung erfahrend) Hauptsächlich
auf Antrag der sozialdemokratischen Partei wurde durch dieses
-) B. G. Bl. 1867 S. 61.
2, Art. 4 Nr. 10 der Reichsverfassung (B. G. Bl. 1871 S. 63):
R. G. Bl. 1871 S. 347.
3 ) R. G. Bl. 1899 S. 715.
4 ) Ein Korrelat zu den Bestimmungen über den Postzwang bei
der Beförderung von Zeitungen bilden die Borschriften über die Pflichten,
die der Post int Interesse des Zeitungsvertriebs obliegen. Sie finden
sich zum ersten Mal in dem Preußischen Postgesetz v. 5. Juni 1852.
Dieses brachte im § 5 die Verpflichtung der Post znm Debit aller
postzwangspflichtigen Jnlandszeituugen, so lange es einen solchen gäbe,
besonders zum Ansdruck (Gesetz 1852, Kreuznach S. 98). Eine entsprechende
Anordnung enthielt das Norddeutsche Postgesetz v. 2. November
1867. Stach Z 4 dieses Gesetzes durste dje Annahme Und Beförderung
von politischen Zeitungen von der Post nicht verweigert, insbesondere
keine im Gebiet des Norddeutschen Bundes erscheinende politische
Zeitung, so lange überhaupt der Vertrieb der Zeitungen im
Wege des Postdebits erfolgte, von diesem ausgeschlossen werden. Der
Wortlaut dieses Paragraphen ließ die Möglichkeit zu, daß die Post u. U.
den Zeitungsvebit einstellen könnte. Um dem vorzubeugen und um die
unbedingte Verpflichtung der Post zur Besorgung des Zeitnngsdebits
gesetzlich festzulegen, erweiterte das Neichspostgesetz v. 28. Oktober 1871
int § 3 die Pflichten der Post, indem es bestimmte, daß keine im Gebiete
des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung vom Postdebit
ausgeschlossen werden dürfte und daß die Post auch den gesamten Debit
der Zeitungen, d. h. aller Zeitungen und Zeitschriften, auszuführen hätte.