Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

Regelung  des  Bundespostwesens  erfolgte  durch  das  Norddeutsche ­
  Postgesetz  vom  2.  November  1867?)  Ueber  den
Postzwaug  der  Zeitungen  enthielt  dieses  Gesetz  die  Bestimmung, ­
  daß  er  sich  auf  alle  politischen  Zeitungen  erstrecke,
soweit  deren  Beförderung  gegen  Bezahlung  zwischen  Postorten ­
  des  In-  oder  Auslandes  erfolge.
Aus  dem  Postgesetz  des  Norddeutschen  Bundes  ging
nach  der  Reichsgründung  das  Gesetz  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  hervor?)  Der
Postzwang  für  Zeitungen  wurde  durch  dieses  Gesetz  im
Interesse  des  Buchhandels  auf  die  mehr  als  einmal  wöchentlich ­
  erscheinenden  politischen  Zeitungen  beschränkt,  auch  wurde
die  Beförderung  von  Zeitungen  innerhalb  des  zweimaligen
Umkreises  ihres  Urspruugsorts  freigegeben.
Die  Postzwangsbestimmungen  für  Zeitungen  haben
schließlich  noch  durch  die  Postgesetznovells  vom  20.  Dezember ­
  1899 3 )  eine  Einschränkung  erfahrend)  Hauptsächlich
auf  Antrag  der  sozialdemokratischen  Partei  wurde  durch  dieses
-)  B.  G.  Bl.  1867  S.  61.
2,  Art.  4  Nr.  10  der  Reichsverfassung  (B.  G.  Bl.  1871  S.  63):
R.  G.  Bl.  1871  S.  347.
3 )  R.  G.  Bl.  1899  S.  715.
4 )  Ein  Korrelat  zu  den  Bestimmungen  über  den  Postzwang  bei
der  Beförderung  von  Zeitungen  bilden  die  Borschriften  über  die  Pflichten,
die  der  Post  int  Interesse  des  Zeitungsvertriebs  obliegen.  Sie  finden
sich  zum  ersten  Mal  in  dem  Preußischen  Postgesetz  v.  5.  Juni  1852.
Dieses  brachte  im  §  5  die  Verpflichtung  der  Post  znm  Debit  aller
postzwangspflichtigen  Jnlandszeituugen,  so  lange  es  einen  solchen  gäbe,
besonders  zum  Ansdruck  (Gesetz  1852,  Kreuznach  S.  98).  Eine  entsprechende ­
  Anordnung  enthielt  das  Norddeutsche  Postgesetz  v.  2.  November ­
  1867.  Stach  Z  4  dieses  Gesetzes  durste  dje  Annahme  Und  Beförderung ­
  von  politischen  Zeitungen  von  der  Post  nicht  verweigert,  insbesondere ­
  keine  im  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  erscheinende  politische ­
  Zeitung,  so  lange  überhaupt  der  Vertrieb  der  Zeitungen  im
Wege  des  Postdebits  erfolgte,  von  diesem  ausgeschlossen  werden.  Der
Wortlaut  dieses  Paragraphen  ließ  die  Möglichkeit  zu,  daß  die  Post  u.  U.
den  Zeitungsvebit  einstellen  könnte.  Um  dem  vorzubeugen  und  um  die
unbedingte  Verpflichtung  der  Post  zur  Besorgung  des  Zeitnngsdebits
gesetzlich  festzulegen,  erweiterte  das  Neichspostgesetz  v.  28.  Oktober  1871
int  §  3  die  Pflichten  der  Post,  indem  es  bestimmte,  daß  keine  im  Gebiete ­
  des  Deutschen  Reichs  erscheinende  politische  Zeitung  vom  Postdebit
ausgeschlossen  werden  dürfte  und  daß  die  Post  auch  den  gesamten  Debit
der  Zeitungen,  d.  h.  aller  Zeitungen  und  Zeitschriften,  auszuführen  hätte.
            
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