Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

17 
zu, als die Postordnungen, wie schon erwähnt wurde, hinsicht 
lich des Zeitungsvertriebs die Beziehungen zuin Publikum 
gar nicht regelten und in Folge dessen auch keine Vorschriften 
über das Entgelt enthielten, das für die Zeitnngsbesorgung 
zu erheben war. Diese stellte in der zweiten Entwickelungs 
stufe des Postzeitungswesens einen gewerbsmäßigen Kauf und 
Wiederverkauf von Zeitungen durch die Postmeister zum 
Zwecke der Gewinnerzielung dar. Hierfür waren natürlich 
auch wieder rein privatwirtschaftliche Grundsätze maßgebend. 
Möglichst hohe Reinerträge mußten die Postmeister schon 
deshalb erstreben, weil cs ihnen oblag, aus dem Ertrag des 
Zeitnngsgeschäfts dieKosten für Briefbentel und Schreibmaterial/) 
später auch die Ausgaben für das Heizen und Erleuchten der 
Dienstränme 2 ) und für die Geldübermittelnngen an die 
Verleger usw?) zu bestreiten. 
Mit der Zeit bildete sich für die Bemessung des Entgelts, 
das die Postmeister für den Zcitnngsvertrieb beanspruchten, 
eine Norm aus. Es wurde ein „Rabatt" am Verlagsorte 
und eine „Provision" am Absatzorte der Zeitungen erhoben/) 
1) P. O. 1712 Kap. I 8 9 : „Die Briefe ... soll der Postmeister 
in gautze und von starcker aber nicht zu grober und dicker Leinwand 
verferligte Beutel, zu deren Anschaffung, so oft neue nöthig, ihnen das 
Accidens von denen Zeitungen gewönnet wird, stecken". — tAehnlich 
bei von Beust III S. 645 u. S. 206.) 
A. a. O. Kap. III § 7: es sind „denen Postbedienten ... die 
gedruckte Avisen und Zeitungen, solange sothanes emolumentnm nicht 
mißbrauchet wird, zur Anschaffung starcker Brieff-Bentel und der erforder 
lichen Schreibmaterialien, frey zugestanden worden". — (Aehnlich bei 
von Beust III S. 218.) 
P. O. 1782 S. 23 § 22: „Die Briefbentel müssen alle Zeit von 
ganzer und starker, jedoch nicht allzu grober Leinwand seyn, und so ost 
es nöthig, deren neue von den Postämtern, welchen zu dem Ende das 
ZeitungS-Emolument vergönnet ist, angeschaffet werden". 
2) Archiv 1884 S. 290. 
3) P. O. 1782 S. 81 § 8: Die Portosreiheit im Zeitungswesen 
„muß . . . kcinesweges auf die Zeitungsgelder extcndiret, vielmehr für 
letztere das Porto jedesmal unweigerlich entrichtet werden". 
4 ) Archiv 1884 S 291.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.