Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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zu,  als  die  Postordnungen,  wie  schon  erwähnt  wurde,  hinsichtlich ­
  des  Zeitungsvertriebs  die  Beziehungen  zuin  Publikum
gar  nicht  regelten  und  in  Folge  dessen  auch  keine  Vorschriften
über  das  Entgelt  enthielten,  das  für  die  Zeitnngsbesorgung
zu  erheben  war.  Diese  stellte  in  der  zweiten  Entwickelungsstufe ­
  des  Postzeitungswesens  einen  gewerbsmäßigen  Kauf  und
Wiederverkauf  von  Zeitungen  durch  die  Postmeister  zum
Zwecke  der  Gewinnerzielung  dar.  Hierfür  waren  natürlich
auch  wieder  rein  privatwirtschaftliche  Grundsätze  maßgebend.
Möglichst  hohe  Reinerträge  mußten  die  Postmeister  schon
deshalb  erstreben,  weil  cs  ihnen  oblag,  aus  dem  Ertrag  des
Zeitnngsgeschäfts  dieKosten  für  Briefbentel  und  Schreibmaterial/)
später  auch  die  Ausgaben  für  das  Heizen  und  Erleuchten  der
Dienstränme 2 )  und  für  die  Geldübermittelnngen  an  die
Verleger  usw?)  zu  bestreiten.
Mit  der  Zeit  bildete  sich  für  die  Bemessung  des  Entgelts,
das  die  Postmeister  für  den  Zcitnngsvertrieb  beanspruchten,
eine  Norm  aus.  Es  wurde  ein  „Rabatt"  am  Verlagsorte
und  eine  „Provision"  am  Absatzorte  der  Zeitungen  erhoben/)

1)  P.  O.  1712  Kap.  I  8  9  :  „Die  Briefe  ...  soll  der  Postmeister
in  gautze  und  von  starcker  aber  nicht  zu  grober  und  dicker  Leinwand
verferligte  Beutel,  zu  deren  Anschaffung,  so  oft  neue  nöthig,  ihnen  das
Accidens  von  denen  Zeitungen  gewönnet  wird,  stecken".  —  tAehnlich
bei  von  Beust  III  S.  645  u.  S.  206.)
A.  a.  O.  Kap.  III  §  7:  es  sind  „denen  Postbedienten  ...  die
gedruckte  Avisen  und  Zeitungen,  solange  sothanes  emolumentnm  nicht
mißbrauchet  wird,  zur  Anschaffung  starcker  Brieff-Bentel  und  der  erforderlichen ­
  Schreibmaterialien,  frey  zugestanden  worden".  —  (Aehnlich  bei
von  Beust  III  S.  218.)
P.  O.  1782  S.  23  §  22:  „Die  Briefbentel  müssen  alle  Zeit  von
ganzer  und  starker,  jedoch  nicht  allzu  grober  Leinwand  seyn,  und  so  ost
es  nöthig,  deren  neue  von  den  Postämtern,  welchen  zu  dem  Ende  das
ZeitungS-Emolument  vergönnet  ist,  angeschaffet  werden".
2)  Archiv  1884  S.  290.
3)  P.  O.  1782  S.  81  §  8:  Die  Portosreiheit  im  Zeitungswesen
„muß  .  .  .  kcinesweges  auf  die  Zeitungsgelder  extcndiret,  vielmehr  für
letztere  das  Porto  jedesmal  unweigerlich  entrichtet  werden".
4 )  Archiv  1884  S  291.
            
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