Full text: Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

26 
c) 10 Pf. jährlich für jedes Kilogramm des Jahres 
gewichts, 
mindestens jedoch 40 Pf. jährlich für jede Zeitung. 
Bruchteile eines Kilogramms sollten als ein volles Kilo 
gramm gerechnet werden. Für diejenigen Verleger, die ihre 
Zeitungen selbst verpackten, war eine Vergütung von 5 Pf. 
für je 100 verpackte Zeitungsnummern in Aussicht genommen. 
Der Tarifentwurf wurde im Reichstag fast allgemein 
bemängelt. Er gelangte mit der gesamten Gesetznovelle an 
eine Kommission von 28 Mitgliedern und, da auch in dieser 
keine Einigung zu erzielen war, an eine Subkommission. 
Bei den Kommissionsberatungen wurden an der Regierungs 
vorlage mehrere Aenderungen vorgenommen?) Die Po 
sition a) erhielt die Fassung: „3 Pf. für jeden Monat der 
Bezugszeit"; zur Position es kam folgender Wortlaut hinzu: 
„unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilogramm 
jährlich für so viel Ausgaben, wie der Gebühr zu b) unter 
liegen"; von der Gewährung einer Vergütung an die Ver 
leger für das Selbstverpacken der Zeitungen sowie von einer 
Mindestgebühr wurde abgesehen, dafür wurden Bestimmungen 
über die Berechnung des Jahresgewichts der Zeitungen getroffen. 
In langwierigen Verhandlungen änderte der Reichstag 
den Kommissions-Gesetzentwurf in der Weise, daß er bei Po 
sition a) nur 2 Pf. ansetzte^) und bei den Grundsätzen für 
die Berechnung des Jahresgewichts die Bestimmung über die 
Abrundung der Bruchteile eines Kilogramms fallen ließ?) 
Der Bundesrat stimmte dem in dieser Weise geänderten Gesetz 
entwurf bei, der dann am 20. Dezember 1899 vom Kaiser 
vollzogen wurde. In Kraft getreten ist der neue Zeitungs 
gebührentarif mit Beginn des Jahres 1901ff. Die Zeilungs- 
gebühr beträgt seitdem?) 
h Kommissionsbericht in den Stenogr. Ber. 1898/00 III. Ant. 
Bd. Nr. 314 der Drucks. S. 2134. 
2 ) Antrag Dr. Marcour (Stenogr. Ber. 1898/00 Bd. IV S. 2796). 
s) Antrag Dasbach (a. a. O. S. 2806). - Abstimmung des 
Reichstags a. a. O. S. 2819 u. S- 2947. 
4) Art. 6 des Ges. v. 20. Dezember 1899 (R. G. Bl. 1899 S. 715). 
») Art. 1, III a. ci. O.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.