26
c) 10 Pf. jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts,
mindestens jedoch 40 Pf. jährlich für jede Zeitung.
Bruchteile eines Kilogramms sollten als ein volles Kilogramm
gerechnet werden. Für diejenigen Verleger, die ihre
Zeitungen selbst verpackten, war eine Vergütung von 5 Pf.
für je 100 verpackte Zeitungsnummern in Aussicht genommen.
Der Tarifentwurf wurde im Reichstag fast allgemein
bemängelt. Er gelangte mit der gesamten Gesetznovelle an
eine Kommission von 28 Mitgliedern und, da auch in dieser
keine Einigung zu erzielen war, an eine Subkommission.
Bei den Kommissionsberatungen wurden an der Regierungsvorlage
mehrere Aenderungen vorgenommen?) Die Position
a) erhielt die Fassung: „3 Pf. für jeden Monat der
Bezugszeit"; zur Position es kam folgender Wortlaut hinzu:
„unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kilogramm
jährlich für so viel Ausgaben, wie der Gebühr zu b) unterliegen";
von der Gewährung einer Vergütung an die Verleger
für das Selbstverpacken der Zeitungen sowie von einer
Mindestgebühr wurde abgesehen, dafür wurden Bestimmungen
über die Berechnung des Jahresgewichts der Zeitungen getroffen.
In langwierigen Verhandlungen änderte der Reichstag
den Kommissions-Gesetzentwurf in der Weise, daß er bei Position
a) nur 2 Pf. ansetzte^) und bei den Grundsätzen für
die Berechnung des Jahresgewichts die Bestimmung über die
Abrundung der Bruchteile eines Kilogramms fallen ließ?)
Der Bundesrat stimmte dem in dieser Weise geänderten Gesetzentwurf
bei, der dann am 20. Dezember 1899 vom Kaiser
vollzogen wurde. In Kraft getreten ist der neue Zeitungsgebührentarif
mit Beginn des Jahres 1901ff. Die Zeilungsgebühr
beträgt seitdem?)
h Kommissionsbericht in den Stenogr. Ber. 1898/00 III. Ant.
Bd. Nr. 314 der Drucks. S. 2134.
2 ) Antrag Dr. Marcour (Stenogr. Ber. 1898/00 Bd. IV S. 2796).
s) Antrag Dasbach (a. a. O. S. 2806). - Abstimmung des
Reichstags a. a. O. S. 2819 u. S- 2947.
4) Art. 6 des Ges. v. 20. Dezember 1899 (R. G. Bl. 1899 S. 715).
») Art. 1, III a. ci. O.