Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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Bogenzahl  unverändert  weiter  gelten  zu  lassen.  Traten  wesentliche ­
  Verschiebungen  in  der  Bogenzahl  ein,  so  machte  sich  eine
Erhöhung  oder  Ermäßigung  der  Zeitungsgebühr  notwendig.
Infolge  dieses  häufigen  Hin-  und  Herschwanlens  der  Gebühr,
das  sich  zum  Nachteil  des  Publikums  in  wiederholt  vorkommenden
Aenderungen  der  Zeitnngsbezugspreise  äußerte,  erfüllte  der
Tarif  im  weiteren  nicht  die  Anforderung  an  eine  gewisse
Stetigkeit  der  Preise,  wie  sie  jeder  Tarif  für  Verkehrsleistungen
im  allgemeinen  aufweisen  soll.  Andererseits  konnten  die  als
notwendig  anerkannten  Veränderungen  der  Zeitungsgebühr
nicht  jederzeit,  sondern  immer  erst  zu  Beginn  neuer  Bezugszeiten ­
  vorgenommen  werden.  Der  Vertrieb  vieler  Zeitungen
erfolgte  daher  zeitweilig  gegen  ein  anderes  Entgelt  als  eigentlich
zu  leisten  gewesen  wäre;  der  Tarif  entsprach  sonach  auch  nicht
der  Forderung  der  Gerechtigkeit,  die  an  jeden  Tarif  gestellt
werden  muß.
Im  Hinblick  ans  die  vielen  Mängel,  die  der  Zeitungsgebührentarif ­
  nach  der  Bogenzahl  außer  seiner  Uncrgiebigkeit  aufwies
sah  sich  die  Postverwaltung  schließlich  veranlaßt,  ein  anderes
Tarifsystem  einzuführen.  Sie  legte  der  Zeitungsgebühren-Berechnung
  fortan  den  Preis  zugrunde,  zu  dem  die  Verleger
die  Zeitungen  abgaben,  d.  h.  den  Verlags-  vder  Einkaufspreis.
b)  Der  Tarif  nach  dem  Einkaufspreis  der  Zeitungen.
Bei  dem  Vertriebe  von  Zeitschriften  im  Wege  des  Buchhandels ­
  war  es  schon  in  den  1840  er  Jahren  üblich,  behufs
Gelvinnerzielung  einen  bestimmten  Prozentsatz  vom  Einkaufspreise ­
  der  Zeitschriften  zu  erheben.')  Die  Postverwaltung  kam
zu  der  Ueberzeugung,  daß  in  ähnlicher  Weise  wie  bei  dem
buchhändlerischen  Zeitschriftenvertriebe  auch  beidemPostzeitungsdcbit
  der  Zeitungs-Einkaufspreis  für  sie  eine  geeignete
Grundlage  zwecks  Berechnung  des  Vertriebs-Entgelts  bilden
müßte.  Sie  ging  deshalb  vom  Oktober  1848  dazu  über,
die  Zeitungsgebühren  im  allgemeinen  in  Gestalt  eines  Prozentsatzes ­
  —  25"/ 0  —  vom  Einkaufspreise  der  Zeitungen  zu  erheben.
st  Stcnogr.  Ber.  1898/00  II.  Anl.  Bd.  S.  997.
            
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