Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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der  Preise  und  für  die  ganze  Preisgestaltung,  namentlich  zu
gunsten  einer  Verbilligung,  von  Einfluß  ist.
Neben  der  üblichen  Art  der  Veröffentlichung  von  Anzeigen ­
  in  den  Zeitungen  selbst,  kommen  häufig  Anzeigen  in
Form  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagenst  vor.  Solche
Beilagen  stellen  Preßerzeugnisse  dar,  die  eigentlich  unter
Kreuzband  befördert  werden  müßten.  Nur  der  Billigkeit  und
Bequemlichkeit  wegen  werden  sie  den  Zeitungen  beigelegt.
Den  Inseraten  in  den  Zeitungen  gegenüber  haben  die  Anzeigen ­
  in  Form  außergewöhnlicher  Beilagen  den  Vorzug,  daß
sie  als  lose  Einzeldrucke  und  durch  das  häufig  farbige  Papier
sofort  auffallen.  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  brauchen
auch  nicht  der  Gesamtauflage  einer  Zeitung  beigefügt  zu
werden.  Sie  können  z.  B.  aus  Sparsamkeitsrücksichteu  ungefähr ­
  auf  diejenigen  Zcitnngsnnmmern  beschränkt  bleiben,
die  nach  einem  bestimmten  Absatzgebiet  versandt  werden,  das
einen  besonderen  Jnsertionserfolg  verspricht.  Einen  Nachteil

st  Im  Jahre  1871  gestattete  die  Post  bei  den  im  Postdebitswege
vertriebenen  Zeitungen  die  Beifügung  „extraordinairer"  Beilagen  (Postreglement
  v.  30.  Novbr.  1871  §  15b;  Postamtsblatt  1871  Nr.  69).
Es  waren  dies  Beilagen,  die  sich  nach  Format,  Druck,  Papier  oder
sonstigen  Merkmalen  nicht  als  integrierender  Bestandteil  der  Zeitung
kennzeichneten,  mit  der  sie  versandt  werden  sollten.  Für  jedes  Beilage-Exemplar
  wurde  zunächst  eine  Gebühr  von  1/12  Sgr.,  mindestens  im
ganzen  1/3  Sgr.  erhoben.  Die  Bestimmungen  über  die  Versendung
außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  haben  mehrfach  Aenderungen  erfahren. ­
  Beim  Inkrafttreten  des  gemischten  Zeitungsgebührentarifs
betrug  die  Gebühr  für  jede  Beilage  1/4  Pf.  Diese  niedrige  Vergütung
deckte  nicht  die  Kosten,  die  der  Post  aus  der  ganzen  Einrichtung  entstanden. ­
  Wenn  auch  Beförderungskosten  kaum  zu  berücksichtigen  sind,
weil  der  Transport  mit  nebenbei  geschieht,  so  entstehen  doch  Expeditionskosten ­
  durch  besondere  Feststellungen,  Buchungen,  Kontrollen  und  Abrechnungen ­
  (Stenogr.  Ber.  1905/06  Bd.  IV  S.  3269,  Unterstaatssekr.
Sydow).
Als  im  Jahre  1906  die  Steucrreformvorlagen  im  Reichstag  beraten ­
  wurden,  gelangte  eine  von  der  Stenerkommission  vorgeschlagene
Resolution  (Gröber)  zur  Annahme,  die  u.  a.  eine  anderweite  Festsetzung
der  Gebühren  für  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  vorsah  (G.  Schanz,
„Die  Reichsfinanzreform  von  1906"  im  Finanz-Archiv  Bd.  XXII11906
S.  627  ff.,  insbes.  S.  701  ff.  -  Stenogr.  Ber.  1905/06  Bd.  IV
S.  3248-3283).  Vom  1.  Juli  1906  ab  wurde  durch  den  Reichskanzler ­
  eine  E>Höhung  der  Gebühr  von  1/4  auf  1 ' a  Pf.  für  je  25  g
des  einzelnen  Beilage-Exemplars  angeordnet  (Amtsblatt  bes  Reichs-Postamts
  1906  S.  165,  167;  Zentralbl.  f.  d.  D.  R.  1906  S.  901).
            
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