Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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d)  Ergebnis  des  Vergleichs  über  die  Wirkungen
der  verschiedenen  Zeilungsgebührentarise.
Bei  dem  Uebergang  vom  Bogenzahl-Tarif  zum  Tarif
nach  dem  Einkaufspreis  der  Zeitungen  haben  die  Zeitungsgebühr ­
  und  der  Bezugspreis  der  Zeitungen  zum  größten  Teil
wesentliche  Ermäßigungen  erfahren.  Die  Zeitungsgebühr  ist
bei  96°/o,  der  Bezugspreis  bei  92%  der  Zeitungen  gesunken,
und  zwar  hat  die  Herabsetzung  der  Zeitungsgebühr  allein
bei  72%  der  Blätter  mehr  als  50%  betragen,  während  sich
die  Verbilligung  der  Bezugspreise  vorwiegend  —  bei  86°/«  der
Blätter  —  zwischen  1  bis  50%  bewegte.
Im  Jahre  1848,  in  dem  die  Reform  des  Zeitungsgebührentarifs ­
  erfolgte,  und  in  den  nächsten  Jahren  traten
wesentliche  Neuerungen  im  Zeitungswesen  ein,  die  für  die
Zeitungen  von  großer  Bedeutung  waren.  Besondere  Wichtigkeit ­
  hatte  die  Aufhebung  der  Zensur  im  Frühjahr  1848.
Ferner  fielen,  wenigstens  vorübergehend,  die  Zeitnngskautionen
fort?)  In  der  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dezember  1848ch
gewährte  der  Preußische  Staat  weitgehende  Preßfreiheit.
Auf  diese  Erleichterungen  folgten  wieder  Erschwernisse.  Die
Kautionen  kamen  von  neuem  auf  und  erfuhren  1850  sogar
eine  Erhöhung?)
Alle  diese  Neuerungen  haben  gleichzeitig  auf  die  Gestaltung
der  Preise  für  die  Zeitungen  eingewirkt,  selbst  schon  dann,
sobald  sie  nur  geplant  waren.  Es  läßt  sich  deshalb  nicht
im  einzelnen  genau  nachweisen,  inwiefern  auch  die  im  Jahre
1848  erfolgte  Neuordnung  des  Zeitungsgebührentarifs,  die
an  und  für  sich  die  Möglichkeit  schuf,  den  Bezug  der  Zeitungen
mit  geringeren  Kosten  als  vordem  zu  vermitteln,  auf  die
Verbilligung  der  Preise  einen  Einfluß  ausgeübt  hat.
Ges.  über  die  Presse  v.  17.  März  1848  (G.  S.  1848  S.  69).
2)  Ges.  v.  6.  April  1848  (G.  S.  1848  S.  87).
3)  G.  S.  1848  S.  375.  Art.  24.
4 )  Kellen  S.  71.  Gesetz  v.  5.  Juni  1850  (G.  S.  1850  S.  329).
Später  folgten  noch  weitere  gesetzliche  Bestimmungen  über  Kautions-,
Konzession?-  und  Stempelwcsen  (Ges.  v.  12.  Mai  1851  —  G.  S.  1851
S.  273.  -,  Ges.  v.  2.  Juni  1852  -  G.  S.  1852  S.  301  -).
            
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