Full text : Der Deutsche Post-Zeitungsgebührentarif

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c)  Das  rein  privatwirtschaftliche  oder  gewerbliche  Prinzip.
Bei  dem  rein  privatwirtschaftlichen  oder  gewerblichen
Prinzip  handelt  es  sich  darum,  durch  Hervorkehrung  des
Erwerbsstandpunktes  nach  privatwirtschaftlichen  Konkurrenzgrundsätzen ­
  einen  möglichst  hohen  Reinertrag  zu  erstreben.
Schon  die  Finanzlage  eines  Staats  kann  dazu  Anlaß
geben,  aus  den  Verkehrsleistungen  Gewinn  zu  erzielen,  denn
der  allgemeine  Staatshaushaltsetat  ist  von  jeher  abhängig
von  den  Berkehrseinnahmen.  Das  Gewinnstreben  darf  allerdings ­
  nicht  soweit  gehen,  daß  es  ohne  jede  Rücksicht  auf
volkswirtschaftliche  Interessen  erfolgt.  Ferner  erscheint  die
Ermöglichung  eines  Reinertrages  angebracht,  wenn  Leistungen
in  Frage  kommen,  die  ohne  Rückwirkung  auf  breite  Volksschichten ­
  lediglich  bestimmten  Gegenden  oder  Bevölkerungsklassen
zugute  kommen.  Den  Reinertrag  müssen  dann  die  begünstigten
Teile  aufbringen,  die  aus  den  staatlichen  Verkehrsleistungen
mittelbar  oder  unmittelbar  irgendwie  besonderen  Nutzen  haben.
Schließlich  ist  der  privatwirtschaftliche  Grundsatz  für  die
finanzielle  Behandlung  staatlicher  Verkehrsleistungen  berechtigt,
wenn  die  Verkehrsleistungen  gleichbedeutend  sind  mit  einem
staatlichen  Gewerbebetrieb,  der  im  Wettbewerb  mit  privaten
Betrieben  stattfindet.  In  solchen  Fällen  ist  die  Erhebung
eines  rationell  bemessenen  Entgelts,  das  dauernd  einen  Ueberschuß
  abwirft,  nicht  zu  beanstanden,  weil  die  Erwerbsinteresseu
des  Staats  dabei  höher  bewertet  tverden  müssen  als  die
volkswirtschaftlichen  Interessen.  Wenn  die  Post  u.  a.  einen
Paket-,  einen  Personen-  und  einen  Bankverkehr  unterhält,  so
erfüllt  sie  damit  in  gewissem  Umfange  für  die  Gesamtheit
unzweifelhaft  wichtige  Dienste.  Sie  tut  dies  jedoch  in  Konkurrenz ­
  mit  anderen  Unternehmungen,  teils  um  finanzielle
Vorteile  zu  erzielen,  teils  um  vorhandene  Einrichtungen  besser
auszunützen.  Es  kommt  dagegen  nicht,  wie  bei  der  monopolisierten ­
  Briespost,  in  Betracht,  daß  die  Verkehrsleistungen
auf  andere  Weise  in  gleicher  Vollkommenheit  und  Anpassungsfähigkeit ­
  an  die  allgemeine»  Verkehrsinteresscu  nicht  durchgeführt
werden  könnten.
            
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