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Mehr als achtzehn Jahre sind verflossen, seitdem gesetzliche Regelung
in Aussicht gestellt und das Bestehen von Uebelständen durch den höchsten
Reichsbeamten anerkannt wurde, doch geschehen ist nichts, trotz aller weiter
unten zu erwähnenden Anstrengungen des Verbandes.
Unter dem 1. Februar 1888 reichte der Verband an das Reichsamt
des Innern ein Gesuch, betreffend eine rechtsgiltige amtliche Feststellung
des Begriffes der einzelnen Kakao-Erzeugnisse ein, um Verfälschungen
dieser Waaren vorzubeugen.*)
Der hierauf unter dem 14. März 1888 ergangene Bescheid**) war
kein grundsätzlich ablehnender, er besagte vielmehr nur, daß der Erlaß be
sonderer diesbezüglicher Vorschriften, sei es durch kaiserliche Verordnung
auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1879,***) sei es im
Wege der Gesetzgebung „zur Zeit" nicht beabsichtigt und daß es nicht
angängig sei, wie diesseits gewünscht worden sei, Begriffsbestimmungen,
die von Seiten der Reichsfinanz-Verwaltung für die Handhabung der
Zoll- und Steuergesetze getroffen worden seien, im Verwaltungswege für
die Auslegung des Nahrungsmittelgesetzes als Richtschnur aufzustellen, da
die Gerichte, denen die endgiltige Entscheidung hierüber zustehe, an eine
solche Feststellung nicht gebunden sein würden.
Nachdem es nun möglich geworden war, unterm 20. April 1892 ein
Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen
Gegenständen, fertig zu stellen, schöpfte der Verband neue Hoffnung, auch
bezüglich der von ihm vertretenen Industrie ein Gleiches zu erlangen.
Es wurde daher dem am 15. Januar 1893 in Leipzig versammelten
Verbandstage ein Gesetzentwurf, betreffend den Verkehr mit Kakaowaaren,
vorgelegt, welcher einstimmige Annahme fand.fi)
Dieser Gesetzentwurf ist unterm 24. Juli 1893 nebst eingehender
Begründung an das Reichsamt des Innern abgegangen,fifi) während am
22. Januar 1894 vom Staatssekretär von Bötticher eine Deputation,
bestehend aus dem Geschäftsführer und denVorstandsmitgliedernHauswaldt,
Rüger, Stollwerck und Werkmeister, empfangen wurde, welcher Ge
legenheit gegeben war, sich in nachdrücklichster Weise über die Nothwendigkeit
der Schaffung eines derartigen Gesetzes zu verbreiten. Gleichzeitig wurde
noch eine ausführliche Besprechung in der Angelegenheit mit dem betreffenden
Referenten, Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Hopf, gepflogen.fififi)
Daraufhin sind nun allerdings auf Veranlassung des Reichskanzlers
die Einzelregierungen angewiesen worden, die Handelskammern über die
*) M. I. VIII Nr. 4 S. 48.
**) R.-Anz. 1888 Nr. 2979 I.
***) Trotz der im Jahre 1883 vom Finanzminister Scholz und Direktor Köhler
abgegebenen Erklärungen hielt man also damals den Berordnungsweg noch für gangbar.
4) A. I. XIII Nr. 4 S. 20.
fif) Ll. I. XIII Nr. 9 S. 56—59.
fififi) M. I. XIV Nr. 4 S. 25—26.