fullscreen: Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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Mehr als achtzehn Jahre sind verflossen, seitdem gesetzliche Regelung 
in Aussicht gestellt und das Bestehen von Uebelständen durch den höchsten 
Reichsbeamten anerkannt wurde, doch geschehen ist nichts, trotz aller weiter 
unten zu erwähnenden Anstrengungen des Verbandes. 
Unter dem 1. Februar 1888 reichte der Verband an das Reichsamt 
des Innern ein Gesuch, betreffend eine rechtsgiltige amtliche Feststellung 
des Begriffes der einzelnen Kakao-Erzeugnisse ein, um Verfälschungen 
dieser Waaren vorzubeugen.*) 
Der hierauf unter dem 14. März 1888 ergangene Bescheid**) war 
kein grundsätzlich ablehnender, er besagte vielmehr nur, daß der Erlaß be 
sonderer diesbezüglicher Vorschriften, sei es durch kaiserliche Verordnung 
auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 14. Mai 1879,***) sei es im 
Wege der Gesetzgebung „zur Zeit" nicht beabsichtigt und daß es nicht 
angängig sei, wie diesseits gewünscht worden sei, Begriffsbestimmungen, 
die von Seiten der Reichsfinanz-Verwaltung für die Handhabung der 
Zoll- und Steuergesetze getroffen worden seien, im Verwaltungswege für 
die Auslegung des Nahrungsmittelgesetzes als Richtschnur aufzustellen, da 
die Gerichte, denen die endgiltige Entscheidung hierüber zustehe, an eine 
solche Feststellung nicht gebunden sein würden. 
Nachdem es nun möglich geworden war, unterm 20. April 1892 ein 
Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen 
Gegenständen, fertig zu stellen, schöpfte der Verband neue Hoffnung, auch 
bezüglich der von ihm vertretenen Industrie ein Gleiches zu erlangen. 
Es wurde daher dem am 15. Januar 1893 in Leipzig versammelten 
Verbandstage ein Gesetzentwurf, betreffend den Verkehr mit Kakaowaaren, 
vorgelegt, welcher einstimmige Annahme fand.fi) 
Dieser Gesetzentwurf ist unterm 24. Juli 1893 nebst eingehender 
Begründung an das Reichsamt des Innern abgegangen,fifi) während am 
22. Januar 1894 vom Staatssekretär von Bötticher eine Deputation, 
bestehend aus dem Geschäftsführer und denVorstandsmitgliedernHauswaldt, 
Rüger, Stollwerck und Werkmeister, empfangen wurde, welcher Ge 
legenheit gegeben war, sich in nachdrücklichster Weise über die Nothwendigkeit 
der Schaffung eines derartigen Gesetzes zu verbreiten. Gleichzeitig wurde 
noch eine ausführliche Besprechung in der Angelegenheit mit dem betreffenden 
Referenten, Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Hopf, gepflogen.fififi) 
Daraufhin sind nun allerdings auf Veranlassung des Reichskanzlers 
die Einzelregierungen angewiesen worden, die Handelskammern über die 
*) M. I. VIII Nr. 4 S. 48. 
**) R.-Anz. 1888 Nr. 2979 I. 
***) Trotz der im Jahre 1883 vom Finanzminister Scholz und Direktor Köhler 
abgegebenen Erklärungen hielt man also damals den Berordnungsweg noch für gangbar. 
4) A. I. XIII Nr. 4 S. 20. 
fif) Ll. I. XIII Nr. 9 S. 56—59. 
fififi) M. I. XIV Nr. 4 S. 25—26.
	        
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