Buchhaltung und Recht.
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Der Umfang der rechtlichen Leistungen der kaufmännischen
B., nur von dieser ist hier die Rede, ist im § 38 HGB. und § 243 s
der Konkursordnung ganz allgemein vorgeschrieben. Der Kauf
mann hat seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger B. ersichtlich zu machen,
d. h. nach den Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute. Kauf
männische Sitten und das darauf beruhende Gewohnheitsrecht
finden ihren Ausdruck in den überlieferten Grundsätzen ord
nungsmäßiger B. Ein Unternehmer, der die Aufzeichnungen
über die einzelnen geschäftlichen Vorgänge nach den Regeln
eines der verschiedenen berechtigten Systeme kaufmännischer B.
bewirkt, erfüllt die gesetzlichen Bestimmungen.
Die „Grundsätze ordnungsmäßiger B.“ sind wandelbar und
entwicklungsfähig *). Die zunehmende gesetzliche Reglemen
tierung des Wirtschaftslebens muß zu einer Häufung jener Fälle
führen, die zwar nicht buchungsfähig im Sinne der Buchhaltungs
lehre oder eines Systems, aber aufzeichnungspflichtig im Sinne
einer geordneten Geschäftsführung sind. Die Bücher, die in
das System hineingehören und die sehr häufig die wirtschaft
lichen und rechtlichen Verhältnisse ungenügend andeuten,
werden durch Nebenaufzeichnungen ergänzt, die erforderlich
sind, um die Lage des Vermögens und der Schulden ersichtlich
zu machen: Obligo-, Engagement-, Kommissions-, Konditions
bücher usf. Nach dem Gegenstände, der Art und insbesondere
dem Umfang des Unternehmens sind die Anforderungen an die
Ordnungsmäßigkeit verschieden.
Welches die erwähnten „Grundsätze“ sind, wie sie lauten,
läßt sich positiv nur schwer und umständlich umschreiben.
Negativ kann man sagen: Die Ordnungsmäßigkeit erschöpft
sich nicht mit der Erfüllung der formalen Regeln eines der Sy
steme; die Verbuchung des Einzelfalles und die Buchführung in
ihrer Gesamtheit müssen auch ihrem materiellen Inhalt und Er
gebnis nach richtig und einwandfrei sein. Auf die verschiedenen
Buchungsmöglichkeiten desselben Geschäftsfalles wird noch ein
gegangen werden (24. Abschnitt).
(
*) Vgl. Wieske, Organisationsgesetze, dann Penndorf, Geschichte der
B. in Deutschland, Leipzig 1913.