Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Buchhaltung  und  Recht.

Die  Klarlegung  der  Rechtsverhältnisse  durch  die  B.  macht
es  erforderlich,  daß  Schulden  und  Forderungen,  die  verschiedenen
Rechtstiteln  ihre  Entstehung  verdanken  und  den  gleichen  wirtschaftlichen ­
  Zweck  verfolgen,  auf  getrennten  Konten  verrechnet
werden.  Z.  B.  sind  eigene  Wertpapiere  und  fremde,  Inkassowechsel ­
  und  Rimessenwechsel,  Bankguthaben  auf  Grund  eines
Kredits  oder  eines  Depositum  (Giro-  und  Scheck-Konto)  und
infolge  eines  Inkassoauftrages  zu  trennen.
Die  B.  bringt  die  Rechtsverhältnisse  nicht  immer  klar  und
richtig  zum  Ausdruck,  obgleich  es  ex  principio  sehr  erwünscht
wäre.  Es  muß  einer  genaueren  Untersuchung  Vorbehalten
bleiben,  inwieweit  Buchungen  und  Rechtsgrundsätze  übereinstimmen ­
  oder  nicht  x ).  Hier  nur  einige  Beispiele:
Einem  Kunden  wurden  Waren  geliefert;  die  Buchung  erfolgt ­
  am  Tage  der  Absendung.  Der  Empfänger  bucht  erst  nach
Übernahme  der  Ware;  wo  die  Übergabe  geschieht,  ist  für  die  B.
nebensächlich.  Eine  Barsendung  wird  bei  ihrem  Eintreffen  verbucht, ­
  der  Absender  verrechnet  sie  am  Tage  der  Absendung.
Die  Zeit  der  Verbuchung  stimmt  demnach  nicht  immer  mit
dem  Zeitpunkt  des  Eigentumsüberganges  überein.  Durch  eine
Tratte  des  Verkäufers  auf  den  Kunden  erscheint  buchmäßig
die  Kaufpreisforderung  getilgt,  obgleich  dies  erst  am  Tage  der
Einlösung  des  Akzepts  der  Fall  ist.  Geht  die  Tratte  unbezahlt
zurück,  wird  die  Regreßforderung  auf  der  linken  Seite  des  Kontos ­
  gebucht.
Andere  Beispiele  führt  Knappe  an:
a)  Es  werden  Waren  auf  Abruf  verkauft;  die  Kontenbuchung ­
  erfolgt  erst  an  den  Tagen  der  Teillieferungen  (§  930
BGB.).
b)  Verkäufe  von  Maschinen  unter  Vorbehalt  des  Eigentums
(§  455  BGB.).  Die  Teilzahlungen  können  auf  Vorbehaltsdobitorenkonto
  gebucht  werden.  Dann:  Vorbehaltsdebitoren  an
Waren.
c)  Distanzverkäufe  Berlin-Hamburg,  wenn  das  Eigentum
in  Berlin  oder  in  Hamburg  auf  den  Verkäufer  übergeht  (man
J )  Vgl.  Simon,  Bilanzen  S.  150  IT.,  173C.;  desgl.  Betrachtungen  über
Bilanzen  usw.,  Berlin  1903;  Knappe,  Bilanzen,  S.  38  ff.;  Rehm,  Bilanzen
S.  192t.;  Passow,  desgl.  S.183,  199.
            
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