Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Buchhaltung  und  Recht.

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Der  Umfang  der  rechtlichen  Leistungen  der  kaufmännischen
B.,  nur  von  dieser  ist  hier  die  Rede,  ist  im  §  38  HGB.  und  §  243 s
der  Konkursordnung  ganz  allgemein  vorgeschrieben.  Der  Kaufmann ­
  hat  seine  Handelsgeschäfte  und  die  Lage  seines  Vermögens
nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  B.  ersichtlich  zu  machen,
d.  h.  nach  den  Gepflogenheiten  sorgfältiger  Kaufleute.  Kaufmännische ­
  Sitten  und  das  darauf  beruhende  Gewohnheitsrecht
finden  ihren  Ausdruck  in  den  überlieferten  Grundsätzen  ordnungsmäßiger ­
  B.  Ein  Unternehmer,  der  die  Aufzeichnungen
über  die  einzelnen  geschäftlichen  Vorgänge  nach  den  Regeln
eines  der  verschiedenen  berechtigten  Systeme  kaufmännischer  B.
bewirkt,  erfüllt  die  gesetzlichen  Bestimmungen.
Die  „Grundsätze  ordnungsmäßiger  B.“  sind  wandelbar  und
entwicklungsfähig  *).  Die  zunehmende  gesetzliche  Reglementierung ­
  des  Wirtschaftslebens  muß  zu  einer  Häufung  jener  Fälle
führen,  die  zwar  nicht  buchungsfähig  im  Sinne  der  Buchhaltungslehre ­
  oder  eines  Systems,  aber  aufzeichnungspflichtig  im  Sinne
einer  geordneten  Geschäftsführung  sind.  Die  Bücher,  die  in
das  System  hineingehören  und  die  sehr  häufig  die  wirtschaftlichen ­
  und  rechtlichen  Verhältnisse  ungenügend  andeuten,
werden  durch  Nebenaufzeichnungen  ergänzt,  die  erforderlich
sind,  um  die  Lage  des  Vermögens  und  der  Schulden  ersichtlich
zu  machen:  Obligo-,  Engagement-,  Kommissions-,  Konditionsbücher ­
  usf.  Nach  dem  Gegenstände,  der  Art  und  insbesondere
dem  Umfang  des  Unternehmens  sind  die  Anforderungen  an  die
Ordnungsmäßigkeit  verschieden.
Welches  die  erwähnten  „Grundsätze“  sind,  wie  sie  lauten,
läßt  sich  positiv  nur  schwer  und  umständlich  umschreiben.
Negativ  kann  man  sagen:  Die  Ordnungsmäßigkeit  erschöpft
sich  nicht  mit  der  Erfüllung  der  formalen  Regeln  eines  der  Systeme; ­
  die  Verbuchung  des  Einzelfalles  und  die  Buchführung  in
ihrer  Gesamtheit  müssen  auch  ihrem  materiellen  Inhalt  und  Ergebnis ­
  nach  richtig  und  einwandfrei  sein.  Auf  die  verschiedenen
Buchungsmöglichkeiten  desselben  Geschäftsfalles  wird  noch  eingegangen ­
  werden  (24.  Abschnitt).
(
*)  Vgl.  Wieske,  Organisationsgesetze,  dann  Penndorf,  Geschichte  der
B.  in  Deutschland,  Leipzig  1913.
            
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