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Buchhaltung und Recht.
Die Klarlegung der Rechtsverhältnisse durch die B. macht
es erforderlich, daß Schulden und Forderungen, die verschiedenen
Rechtstiteln ihre Entstehung verdanken und den gleichen wirt
schaftlichen Zweck verfolgen, auf getrennten Konten verrechnet
werden. Z. B. sind eigene Wertpapiere und fremde, Inkasso
wechsel und Rimessenwechsel, Bankguthaben auf Grund eines
Kredits oder eines Depositum (Giro- und Scheck-Konto) und
infolge eines Inkassoauftrages zu trennen.
Die B. bringt die Rechtsverhältnisse nicht immer klar und
richtig zum Ausdruck, obgleich es ex principio sehr erwünscht
wäre. Es muß einer genaueren Untersuchung Vorbehalten
bleiben, inwieweit Buchungen und Rechtsgrundsätze überein
stimmen oder nicht x ). Hier nur einige Beispiele:
Einem Kunden wurden Waren geliefert; die Buchung er
folgt am Tage der Absendung. Der Empfänger bucht erst nach
Übernahme der Ware; wo die Übergabe geschieht, ist für die B.
nebensächlich. Eine Barsendung wird bei ihrem Eintreffen ver
bucht, der Absender verrechnet sie am Tage der Absendung.
Die Zeit der Verbuchung stimmt demnach nicht immer mit
dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges überein. Durch eine
Tratte des Verkäufers auf den Kunden erscheint buchmäßig
die Kaufpreisforderung getilgt, obgleich dies erst am Tage der
Einlösung des Akzepts der Fall ist. Geht die Tratte unbezahlt
zurück, wird die Regreßforderung auf der linken Seite des Kon
tos gebucht.
Andere Beispiele führt Knappe an:
a) Es werden Waren auf Abruf verkauft; die Konten
buchung erfolgt erst an den Tagen der Teillieferungen (§ 930
BGB.).
b) Verkäufe von Maschinen unter Vorbehalt des Eigentums
(§ 455 BGB.). Die Teilzahlungen können auf Vorbehaltsdobi-
torenkonto gebucht werden. Dann: Vorbehaltsdebitoren an
Waren.
c) Distanzverkäufe Berlin-Hamburg, wenn das Eigentum
in Berlin oder in Hamburg auf den Verkäufer übergeht (man
J ) Vgl. Simon, Bilanzen S. 150 IT., 173C.; desgl. Betrachtungen über
Bilanzen usw., Berlin 1903; Knappe, Bilanzen, S. 38 ff.; Rehm, Bilanzen
S. 192t.; Passow, desgl. S.183, 199.