22. Abschnitt.
Der Zahlungsverkehr.
Unter Zahlung versteht man die Erfüllung einer Geldschuld
durch Leistung des Schuldners in Reichswährung oder in aus
ländischer Währung, wenn sie ausdrücklich bedungen ist (§ 244
BGB.). Das Schuldverhältnis erlischt durch die Zahlung (§ 362
BGB.).
Geld im Sinne des BGB. ist Slaatsgeld, d. h. jener Gegenstand,
dem durch die Anerkennung des Staates die Kraft beigelegt ist,
als allgemeines Zahlungsmittel für alle Verbindlichkeiten ge
braucht zu werden.
Der Wirtschaftsverkehr bedient sich des Staatsgeldes und
verschiedener Ersatzmittel, des Verkehrsgeldes. Wir können
folgende Arten der Zahlungsgeschäfte unterscheiden 1 ):
I. Bargeldzahlung durch Hingabe und Annahme von Metall-
und Papiergeld (mit Zwangskurs). Sie kann sein:
a) eine unmittelbare Zahlung des Schuldners an den Gläu
biger (§ 362 BGB.).
b) eine mittelbare Zahlung durch Vermittlung eines Dritten.
Dieser Vermittler kann Zahlungslcister und Zahlungsempfänger
sein. Danach sind zu unterscheiden:
a) Die Zahlungsanweisung, d, i. ein Auftrag an den Zahlungs
leister (Zahlungsleistung für fremde Rechnung): Bank-,
Post- und sonstige kaufmännische Geldanweisungen, Geld
scheck, briefliche oder telegraphische Auszahlung, Kredit
brief; die kaufmännische Tratte, der bestimmt domizilierte
Wechsel.
J ) Ausführlicher Leitner, Das Bankgeschäft und seine Technik.
4. Auf!., Frankfurt a. M. 1920, S. 145—243. Schmidt, Der Zahlungsver
kehr, 1.2. Auf!., Leipzig 1920.