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Steuerreclit.
iungsk osten als Obergrenze maßgebend sein (vgl. Erler, Dtsche.
Steuerzeitung, Febr. 1920).
Grundstücke sollen nach dem gemeinen Wert, solche gewerblichen
Zwecken dienende nach dem Ertragswert veranlagt
werden (§ 152 RAbgO.). Für Anlagevermögen sind Abschreibungen
vom Anschaflungs- oder Herstellungspreis zulässig
{§ 139), ebenso die Nachholung von Abschreibungen (Berücksichtigung
von Wertminderungen früherer Jahre in der Form
von Abschreibungen in späteren Jahren. Entsch. d. RFiH.
16. 4. 1920, Juristische Wochenschr. XI 799). Auch Abschreibungen
auf den Gesamtwert des Geschäftes sind selbst dann zulässig,
wenn eine Wertminderung auf einen speziellen Posten
nicht nachweisbar ist. Gewinnrücklagen sind steuerpflichtig
(§ 15 EinkStG.), angemessene, den „Verhältnissen entsprechende“
Abschreibungen als Wertberichtigungsposten (Erneuerungsfonds
des § 261 3 HGB.) sind steuerfrei. Waren und Wertpapiere sind
für die Einkommensteuer nach den handelsrechtlichen Vorschriften
zu bewerten, Abschreibungen für Konjunkturrisiken
sind gestattet. Für das Besitzsteuergesetz sind Waren und Wertpapiere
grundsätzlich zum gemeinen Wert anzusetzen, nichtrealisierte
Konjunkturgewinne demnach steuerpflichtig (Mitteilungen
des Reichsfinanzministeriums 1919, S. 262, 261). Für
das Reichsnotopfer sind Wertpapiere mit dem Steuerkurs des
Stichtages einzusetzen x ).
3 ) Ausführlicher im II. Band; über die Zusammenhänge zwischen
Buchhaltung und Steuer vgl. auch Maatz, Bilanz und das steuerbare Einkommen,
6. Aufl. 1920,