Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Steuerreclit.

iungsk  osten  als  Obergrenze  maßgebend  sein  (vgl.  Erler,  Dtsche.
Steuerzeitung,  Febr.  1920).
Grundstücke  sollen  nach  dem  gemeinen  Wert,  solche  gewerblichen ­
  Zwecken  dienende  nach  dem  Ertragswert  veranlagt
werden  (§  152  RAbgO.).  Für  Anlagevermögen  sind  Abschreibungen ­
  vom  Anschaflungs-  oder  Herstellungspreis  zulässig
{§  139),  ebenso  die  Nachholung  von  Abschreibungen  (Berücksichtigung ­
  von  Wertminderungen  früherer  Jahre  in  der  Form
von  Abschreibungen  in  späteren  Jahren.  Entsch.  d.  RFiH.
16.  4.  1920,  Juristische  Wochenschr.  XI  799).  Auch  Abschreibungen ­
  auf  den  Gesamtwert  des  Geschäftes  sind  selbst  dann  zulässig, ­
  wenn  eine  Wertminderung  auf  einen  speziellen  Posten
nicht  nachweisbar  ist.  Gewinnrücklagen  sind  steuerpflichtig
(§  15  EinkStG.),  angemessene,  den  „Verhältnissen  entsprechende“
Abschreibungen  als  Wertberichtigungsposten  (Erneuerungsfonds
des  §  261 3  HGB.)  sind  steuerfrei.  Waren  und  Wertpapiere  sind
für  die  Einkommensteuer  nach  den  handelsrechtlichen  Vorschriften ­
  zu  bewerten,  Abschreibungen  für  Konjunkturrisiken
sind  gestattet.  Für  das  Besitzsteuergesetz  sind  Waren  und  Wertpapiere ­
  grundsätzlich  zum  gemeinen  Wert  anzusetzen,  nichtrealisierte
  Konjunkturgewinne  demnach  steuerpflichtig  (Mitteilungen ­
  des  Reichsfinanzministeriums  1919,  S.  262,  261).  Für
das  Reichsnotopfer  sind  Wertpapiere  mit  dem  Steuerkurs  des
Stichtages  einzusetzen  x ).
3 )  Ausführlicher  im  II.  Band;  über  die  Zusammenhänge  zwischen
Buchhaltung  und  Steuer  vgl.  auch  Maatz,  Bilanz  und  das  steuerbare  Einkommen, ­
  6.  Aufl.  1920,
            
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