Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2.  DIE  STAATSNOTENWAHRTJNG  BIS  HERBST  1796.

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Auch  das  Gewicht  und  die  Gewichtsremedien  der  Glockenmetallmünzen ­
  wurden  oft  geändert.  Anfänglich  hielt  man  aber
an  den  Bestimmungen  des  ancien  regime  fest. 1 )
Unter  der  gesetzgebenden  Nationalversammlung  sollten
die  Glocken  in  noch  umfassenderer  Weise  als  unter  der
konstituierenden  eingezogen  werden.  Die  Gemeinden  konnten
dazu  angehalten  werden,  ihre  Glocken  an  die  Münzstätten  zu
bringen.  Unter  gewissen  Abzügen  erhielten  die  Gemeinden
alle  daraus  geprägten  Münzen,  waren  aber  verpflichtet,  sie  zu
Wohltätigkeitszwecken  zu  verwenden.  Später  mußten  auch
die  Gemeinden  wie  Private  mit  dem  Staate  teilen. 2 )
Man  hatte  es  mit  der  Herstellung  der  Glockenmetallraünzen
  so  eilig,  dass  die  bestehenden  Münzstätten  nicht  rasch
genug  arbeiten  konnten.  Um  die  Fabrikation  zu  beschleunigen,
griff  man  zu  verschiedenen  Mitteln.
Zunächst  sollten  provisorische  staatliche  Münzstätten 3 )  an
einzelnen  Orten  errichtet  werden,  so  in  Besanijon,  Clermont-Ferrand,
  Arras,  Dijon,  Saumur.  Nachdem  die  Glocken  des  betreffenden ­
  arrondissements  in  Münzen  verwandelt  waren,  sollten
auch  die  Münzstätten  aufgehoben  werden.
Private,  die  sich  bereit  erklärten,  die  Münzfabrikation  für
den  Staat  zu  übernehmen,  konnten  vom  ministre  des  contributions
  dazu  ermächtigt  werden. 4 )  Sie  standen  unter  scharfer
staatlicher  Aufsicht.  Das  Produkt  ihrer  Fabrikation  gehörte
dem  Staate.
Wie  sehr  man  die  Herstellung  dieser  Münzen  beschleunigen
wollte  und  ihre  Wichtigkeit  überschätzte,  zeigt  uns  das  3.  Mittel,
zu  dem  der  Staat  griff 5 ):  Jedem,  der  genügende  Fähigkeiten  nachwies, ­
  konnte  die  Erlaubnis  erteilt  werden,  für  eigene  Rechnung
bis  zu  unbeschränktem  Betrage  Glockenmetallmünzen  auszuprägen. ­
  Es  stand  ihm  frei,  anderen  Bronze  gegen  Entgelt  ab-‘)
  Dekret  vom  3.  August  1791.
s )  Dekret  vom  28.  Juni  1792  (allgemeines  Prinzip).
3 )  Dekret  vom  26.  April,  28.  Juni  1792.
4 )  Dekret  vom  14.  April,  25.  August  1792.
5 )  Dekre}  vom  14.  April  1792.
            
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