Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2.  DIE  STAATSNOTENWÄHRUNG  BIS  HERBST  1796.

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wollten  sie  bei  dem  bedeutenden  positiven  Agio,  das  es  hatte,
nicht  als  Münze,  sondern  als  Ware  verwenden;  zur  Verwendung ­
  als  Ware  war  die  Barrenform  aber  viel  bequemer.
Tatsächlich  prägte  der  Staat  doch  ziemlich  eifrig  Münzen.
Das  nötige  Edelmetall  verschaffte  er  sich  vorwiegend  aus
Kirchen,  königlichen  Schlössern,  Bmigrantenhäusern  u.  s.  w. 1 ).
Im  Jahre  1791  und  1792  wurden  trotz  des  positiven  Agios;
der  Münzen  geprägt 2 );

Für  8  052  000  livres  Goldstücke

Soweit

65  007  000
23  228  000
16  880  000
4  013  000
der  Staat

das

an  das
zu  ver-Ecusstücke


30-  u.  15-  Sousstücke
Glockenmetallmünzen
Kupfermünzen.
Hartgeld  zu  Zahlungen
Ausland  verwendete,  waren  diese  Prägungen  nicht
urteilen.  Anders  wenn  er  mit  ihnen,  wie  mit  den  30-  und  15-Sousstückeu,
  zum  proklamatorischen  Werte  im  Inland  zahlte.
Eine  Hand  voll  Gold  und  Silbermünzen  verschwand  bei  ihrem
damaligen  positiven  Agio  sofort  wirkungslos  aus  dem  inländischen
Zahlungsverkehr  oder  wurde  exportiert.
Einen  wichtigen  funktionellen  Unterschied,  den  wir
unter  dem  ancien  regime  vermißten,  finden  wir  in  einem
Dekret  von  1792 3 );  alle  Gold-  und  Silbermünzen  wurden  für
einlösbar  bei  dem  caissier  general  du  Tresor  und  den  receveurs
du  district  erklärt  und  zwar  in  Staatsnoten,  d.  h.  prinzipiell
war  akzessorisches  Edelmetallgeld  (wie  schon  vorher  das  Kupferund
  Bronzegeld)  in  valutarisches  einlösbar.
Bülonrnünzen  wurden  zur  Zeit  der  Revolution  nicht

mehr  geprägt.
Kupfermünzen  wurden  dagegen  nach  Vorschriften,  die
im  allgemeinen  mit  denen  des  ancien  rogime  übereinstimmten,

*)  Dekret  vom  3.  März  1791,  31.  August,  3.,  4.,  9.,  10.  September ­
  1792.
2 )  s.  Gomel,  Histoire  financiere  de  la  Legislative  et  de  la  Convention ­
  Bd.  1.  S.  384.
3 )  Dekret  vom  26.  April  1792.

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