Kreditkonten.
213
beschafft!ng); bei dem Stundungskred.it steht das Kreditieren
in Verbindung mit einem anderen Geschäft (rückständige Gegenleistungen
des Kreditnehmers). Der Stundungskredit ist eine
Folge der Vermögensbildung (vgl. S. 26 f.) und ist auf dem Debitoren-Konto
(aktiv), Kreditoren-Konto (passiv) gleichgültig,
ob Waren- oder Leistungskredit, verrechnet.
V. Gewöhnlich wird zwischen Real-, Pfand- oder besonders
gedecktem Kredit und dem nicht besonders gedeckten oder
Personalkredit unterschieden.
a) Beim Real-, besser speziell gedeckten Kredit, wird ein
Vermögensgegenstand des Kreditnehmers abgesondert, der im
Falle der Nichtzahlung oder der Zahlungsverzögerung zur ausschließlichen
Befriedigung des Kreditgläubigers dienen soll. Das
Absonderungsrecht besteht am unbeweglichen oder beweglichen
Vermögen:
1. Immobiliarkredit, Hypothekarkredit 1 ). Das Bürgerliche
Gesetzbuch kennt zwei Arten der hypothekarischen Belastung
von Grundstücken: a) die Verkehrshypothek (§§ 1113 f. BGB.)
als Mittel der Geldbeschaffung oder der Mobilisierung eines Anlagekapitals.
Sie dient zur Sicherung einer bereits bestehenden
Forderung und findet ihre Verbuchung auf dem Hypothekenschulden-Konto
(passiv), Hypothekardarlehns-Konto (aktiv) mit
dem Betrage des Darlehens; der Wert der Sicherheit ist buchhalterisch
irrelevant, ß) die Kautions- oder Sicherungshypoihek
(§§ 1184 f. BGB.) als Mittel, durch Verpfändung des Grundbesitzes
Kredit zu erhalten. Der Anspruch, dessen Sicherstellung
der Hypothek dient, ist zur Zeit der Begründung, der Eintragung
ins Grundbuch noch nicht bestimmbar; er ist in der Regel noch
nicht entstanden, so beispielsweise im Bankverkehr, wo vor der
Eröffnung des Kreditverkehrs eine solche Hypothek bestellt
wird: z. B. Lehmann wünscht einen beliebig verfügbaren Bankkredit
von 25 000 bis 30 000 gegen Kautionshypothek auf sein
Fabrikgrundstück hinter 125 000 I. Hypothek.
Die Kautionshypothek kommt buch- und bilanzmäßig unmittelbar
nicht zum Ausdruck. Gläubiger und Schuldner buchen
auf Personen-Konten (vgl. 28. Abschnitt); empfehlenswerter ist
*) Vgl. Leitner, Bankgeschäft, S. 379—439.