Kreditkonten.
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beschafft!ng); bei dem Stundungskred.it steht das Kreditieren
in Verbindung mit einem anderen Geschäft (rückständige Gegen
leistungen des Kreditnehmers). Der Stundungskredit ist eine
Folge der Vermögensbildung (vgl. S. 26 f.) und ist auf dem De-
bitoren-Konto (aktiv), Kreditoren-Konto (passiv) gleichgültig,
ob Waren- oder Leistungskredit, verrechnet.
V. Gewöhnlich wird zwischen Real-, Pfand- oder besonders
gedecktem Kredit und dem nicht besonders gedeckten oder
Personalkredit unterschieden.
a) Beim Real-, besser speziell gedeckten Kredit, wird ein
Vermögensgegenstand des Kreditnehmers abgesondert, der im
Falle der Nichtzahlung oder der Zahlungsverzögerung zur aus
schließlichen Befriedigung des Kreditgläubigers dienen soll. Das
Absonderungsrecht besteht am unbeweglichen oder beweglichen
Vermögen:
1. Immobiliarkredit, Hypothekarkredit 1 ). Das Bürgerliche
Gesetzbuch kennt zwei Arten der hypothekarischen Belastung
von Grundstücken: a) die Verkehrshypothek (§§ 1113 f. BGB.)
als Mittel der Geldbeschaffung oder der Mobilisierung eines An
lagekapitals. Sie dient zur Sicherung einer bereits bestehenden
Forderung und findet ihre Verbuchung auf dem Hypotheken
schulden-Konto (passiv), Hypothekardarlehns-Konto (aktiv) mit
dem Betrage des Darlehens; der Wert der Sicherheit ist buch
halterisch irrelevant, ß) die Kautions- oder Sicherungshypoihek
(§§ 1184 f. BGB.) als Mittel, durch Verpfändung des Grund
besitzes Kredit zu erhalten. Der Anspruch, dessen Sicherstellung
der Hypothek dient, ist zur Zeit der Begründung, der Eintragung
ins Grundbuch noch nicht bestimmbar; er ist in der Regel noch
nicht entstanden, so beispielsweise im Bankverkehr, wo vor der
Eröffnung des Kreditverkehrs eine solche Hypothek bestellt
wird: z. B. Lehmann wünscht einen beliebig verfügbaren Bank
kredit von 25 000 bis 30 000 gegen Kautionshypothek auf sein
Fabrikgrundstück hinter 125 000 I. Hypothek.
Die Kautionshypothek kommt buch- und bilanzmäßig un
mittelbar nicht zum Ausdruck. Gläubiger und Schuldner buchen
auf Personen-Konten (vgl. 28. Abschnitt); empfehlenswerter ist
*) Vgl. Leitner, Bankgeschäft, S. 379—439.